Vielfach werden die Energiepreisbremsen als reine Preisgrenzen missverstanden. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letztverbraucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu beseitigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchseinheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subventionierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzusparen. Würde der Staat also lediglich „einfach so“ anordnen, dass 80% der jeweils prognostizierten Verbrauchsmenge subventioniert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einsparpotentiale würden nicht gehoben.
Vor diesem Hintergrund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berechtigten Letztverbraucher ein sog „Entlastungskontingent“ gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjahresverbrauchsmenge. Wenn der Letztverbraucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschießenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profitiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energiemenge. Denn das Entlastungskontingent kommt dem Letztverbraucher trotz geringeren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die „Referenzpreise“, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).
Sehr geehrte Frau Vollmer,
vielen Dank für Ihre Ausführungen!
„Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die „Referenzpreise“, im Extremfall gar nichts“, kann von einigen „missverstanden“ werden.
Diese Sachlage betrifft nur Privathaushalte bzw. kleine Gewerbeeinheiten.
Für Industriekunden (inkl. sogenannte Selbstbeschaffer) kann nur die Energiemenge am Markt zu Marktpreisen verkauft, die auch vorher selbst am Markt beschafft hat. D.h. diese bekommen keine monatlichen Gasmengen von 70% aus KJ 2021/12 zu 7 ct/kWh (netto) geschenkt, um diese zu aktuellen (Vertrags-)Preisen „gutschreiben“ zu lassen.
Liegt der durchschnittliche Beschaffungspreis unter dem Referenzpreis von 7 (Strom: 13) ct/kWh, so ist die Entlastung Null. Gleiches gilt, wenn die Istkosten unter der Entlastungssumme liegen sollten (Quelle: FAQ vom BMWK mit Stand vom 15.12.2022)!
Letztlich gelten EU-Behilfekriterien ab 2 Mio. Euro Gesamtentlastung.
MfG
Mustafa Sahin