OVG Bremen: Vorgehen gegen Falschparker

In vielen deutschen Städten wird nicht nur gelegentlich, sondern systematisch auf Gehwegen geparkt, obwohl dies laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht zulässig ist. Das ist oft seit mehreren Jahrzehnten der Fall, ohne dass die zuständigen Behörden, das Ordnungsamt oder bei dadurch entstehenden akuten Gefahrenlagen auch die Polizei, dagegen wirksam vorgehen würden.

In Bremen haben daher Anwohner von drei Straßen geklagt und sich auf ihre Rechte als Fußgänger berufen. Vor dem Verwaltungsgericht Bremen hatten sie damit im Wesentlichen bereits Erfolg. Allerdings haben das beklagte Bundesland und auch die Kläger Berufung eingelegt, so dass die Sache inzwischen vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen gelangt war. 

Das hat inzwischen den Klägern insoweit recht gegeben, als sie einen Anspruch auf eine neue Entscheidung durch die Behörde haben, bei der die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen ist. Aktuell warten die Parteien mit Spannung auf die Begründung des Gerichts, denn daraus werden sich weitere Hinweise ergeben, was bei der Umsetzung der Entscheidung zu beachten ist.

Die Entscheidung hat deshalb bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil nicht nur in Bremen ein erheblicher Teil der bisher (illegal) genutzten Parkmöglichkeiten wegfallen wird. Die Entscheidung betrifft vielmehr auch viele andere Städte, in denen diese Praxis auch von der Verwaltung geduldet wurde. Tatsächlich ist es folgerichtig vom OVG Bremen zu entscheiden, dass sich Länder und Kommunen nicht durch systematische Nicht-Anwendung geltender Rechtsvorschriften über Bundesrecht hinwegsetzen können. (Olaf Dilling)

2023-01-03T21:31:27+01:003. Januar 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Preisbremsen: Last Minute Boni- und Dividendenklauseln

Für die Preisbremsen wurden der Gesetzgebungsturbo angeworfen. Ende November tauchten Referentenentwürfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange diskutiertes Boni- und Dividendenverbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.

Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unternehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausgezahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausgeschlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergütungsbestandteile aus.

Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlastungen nach beiden Preisbremsengesetzen, aber auch die Dezembersoforthilfen und weitere Zahlungen, die in Zusammenhang mit der Energiepreisbremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.

Unternehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlastungen oder für vertragliche Boni und Dividendenzahlungen entscheiden. Vorgeschaltet ist natürlich die Betroffenheit zu checken. Sofern sie keine Entlastungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbehörde wenden und entsprechende Erklärungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)

2023-01-03T00:19:56+01:003. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|