OVG Bremen: Vorgehen gegen Falschparker

In vielen deutschen Städten wird nicht nur gelegentlich, sondern syste­ma­tisch auf Gehwegen geparkt, obwohl dies laut Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) nicht zulässig ist. Das ist oft seit mehreren Jahrzehnten der Fall, ohne dass die zustän­digen Behörden, das Ordnungsamt oder bei dadurch entste­henden akuten Gefah­ren­lagen auch die Polizei, dagegen wirksam vorgehen würden.

In Bremen haben daher Anwohner von drei Straßen geklagt und sich auf ihre Rechte als Fußgänger berufen. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Bremen hatten sie damit im Wesent­lichen bereits Erfolg. Aller­dings haben das beklagte Bundesland und auch die Kläger Berufung eingelegt, so dass die Sache inzwi­schen vor das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Bremen gelangt war. 

Das hat inzwi­schen den Klägern insoweit recht gegeben, als sie einen Anspruch auf eine neue Entscheidung durch die Behörde haben, bei der die Rechts­auf­fassung des Gerichts zu berück­sich­tigen ist. Aktuell warten die Parteien mit Spannung auf die Begründung des Gerichts, denn daraus werden sich weitere Hinweise ergeben, was bei der Umsetzung der Entscheidung zu beachten ist.

Die Entscheidung hat deshalb bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil nicht nur in Bremen ein erheb­licher Teil der bisher (illegal) genutzten Parkmög­lich­keiten wegfallen wird. Die Entscheidung betrifft vielmehr auch viele andere Städte, in denen diese Praxis auch von der Verwaltung geduldet wurde. Tatsächlich ist es folge­richtig vom OVG Bremen zu entscheiden, dass sich Länder und Kommunen nicht durch syste­ma­tische Nicht-Anwendung geltender Rechts­vor­schriften über Bundes­recht hinweg­setzen können. (Olaf Dilling)

2023-01-03T21:31:27+01:003. Januar 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Preis­bremsen: Last Minute Boni- und Dividendenklauseln

Für die Preis­bremsen wurden der Gesetz­ge­bungs­turbo angeworfen. Ende November tauchten Referen­ten­ent­würfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange disku­tiertes Boni- und Dividen­den­verbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.

Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unter­nehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausge­zahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausge­schlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergü­tungs­be­stand­teile aus. 

Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlas­tungen nach beiden Preis­brem­sen­ge­setzen, aber auch die Dezem­ber­so­fort­hilfen und weitere Zahlungen, die in Zusam­menhang mit der Energie­preis­bremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.

Unter­nehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlas­tungen oder für vertrag­liche Boni und Dividen­den­zah­lungen entscheiden. Vorge­schaltet ist natürlich die Betrof­fenheit zu checken. Sofern sie keine Entlas­tungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbe­hörde wenden und entspre­chende Erklä­rungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)

2023-01-03T00:19:56+01:003. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|