Der gefähr­liche Hund

Weil staat­liche Eingriffe in indivi­duelle subjektive Rechte grund­sätzlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen, ist das öffent­liche Recht Stückwerk: Es kann immer wieder passieren, dass Verwal­tungs­maß­nahme dort, wo sie nötig erscheinen, rechtlich nicht zulässig sind. Anderer­seits legt die Recht­spre­chung die bestehenden Gesetze nicht nur im Sinne der Freiheits­rechte aus. Sondern sie trifft eine Abwägung unter Berück­sich­tigung entge­gen­ste­hender Rechte oder Staatsziele.
Ein an sich eher unspek­ta­ku­lärer Fall, an dem das deutlich wird, wurde gerade am Verwal­tungs­ge­richt (VG ) Berlin entschieden. Es geht um einen Hund, der einer in den USA als „American Bully“ bekannten Rasse angehört. Das Veteri­näramt Spandau hatte den Eigen­tümer aufge­fordert, das Tier als gefähr­lichen Hund anzuzeigen oder ein Gutachten über seine Ungefähr­lichkeit einzuholen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gesetz­geber bei der Erstellung der Liste gefähr­licher Hunde­rassen den American Bully bereits gekannt haben dürfte. Dass er trotzdem nicht aufge­nommen würde, spräche insofern gegen die Einstufung als gefährlich.
Das Gericht sah es anders und entschied, dass es ausreicht, wenn wesent­liche Rasse­merkmale mit einer gelis­teten Rasse überein­stimmen. Dies sei bei American Bully bezogen auf American Stafford­shire Terrier der Fall. (Olaf Dilling)