Der gefährliche Hund
Weil staatliche Eingriffe in individuelle subjektive Rechte grundsätzlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen, ist das öffentliche Recht Stückwerk: Es kann immer wieder passieren, dass Verwaltungsmaßnahme dort, wo sie nötig erscheinen, rechtlich nicht zulässig sind. Andererseits legt die Rechtsprechung die bestehenden Gesetze nicht nur im Sinne der Freiheitsrechte aus. Sondern sie trifft eine Abwägung unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechte oder Staatsziele.
Ein an sich eher unspektakulärer Fall, an dem das deutlich wird, wurde gerade am Verwaltungsgericht (VG ) Berlin entschieden. Es geht um einen Hund, der einer in den USA als „American Bully“ bekannten Rasse angehört. Das Veterinäramt Spandau hatte den Eigentümer aufgefordert, das Tier als gefährlichen Hund anzuzeigen oder ein Gutachten über seine Ungefährlichkeit einzuholen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Erstellung der Liste gefährlicher Hunderassen den American Bully bereits gekannt haben dürfte. Dass er trotzdem nicht aufgenommen würde, spräche insofern gegen die Einstufung als gefährlich.
Das Gericht sah es anders und entschied, dass es ausreicht, wenn wesentliche Rassemerkmale mit einer gelisteten Rasse übereinstimmen. Dies sei bei American Bully bezogen auf American Staffordshire Terrier der Fall. (Olaf Dilling)