Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäu­de­sektor zu Emissi­ons­min­de­rungen motivieren. Doch gerade bei vermie­teten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaft­lichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzu­lösen, haben die Koali­ti­ons­par­teien sich schon im Koali­ti­ons­vertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfal­lenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlen­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostG) hat der Gesetz­geber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spiel­regeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäu­de­ef­fi­zienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungs­miete ein Vertei­lungs­ver­hältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewer­be­im­mo­bilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitge­hende Ausweis- und Infor­ma­ti­ons­pflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entge­gen­ste­hende Verein­ba­rungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkos­ten­an­teils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Infor­ma­ti­ons­pflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brenn­stoff und im Abs. 4 für Wärme aufge­führt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verlet­zungen Schadens­er­satz­an­sprüche auslösen. Es liegt jeden­falls nicht fern, von einer Markt­ver­hal­tensnorm auszu­gehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überra­schend in Kraft getreten ist, sollten alle Adres­saten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Rechts­problem: Die Gaspreis­bremse bei gemischt genutzten Abnahmestellen

Der Gesetz­geber hat die neuen Regelungen zur Strom- , Gas- und Wärme­preis­bremse in sehr kurzer Zeit, als vermutlich in großer Eile verfasst. Da die entspre­chenden Gesetze neu sind, gibt es dazu verständ­li­cher­weise bisher auch keine Kommen­tie­rungen, Recht­spre­chung oder erprobte Leitfäden zur Anwendung in Detail­fragen. Daher sind in der Praxis noch viele Fragen offen, zum Beispiel diese:

Wie verhält es sich, wenn der Letzt­ver­braucher mit Gasbezug an ein und derselben Entnah­me­stelle das bezogene Erdgas für verschiedene Zwecke nutzt, die nicht alle gleicher­maßen von der Gaspreis­bremse und dem hierzu geregelten Entlas­tungs­pri­vileg begünstigt sind. Also wenn zum Beispiel das Erdgas an der Entnah­me­stelle sowohl in einer konven­tio­nellen Wärme­er­zeu­gungs­anlage zur Wärme­ver­sorgung Dritter verheizt wird, parallel dazu aber auch in einer KWK-Anlage. Der Gasver­brauch zum Zweck des kommer­zi­ellen Betriebs von Strom- und Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG nämlich von der Gaspreis­bremse ausge­nommen. Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz in einer KWK Anlage (§ 3 Abs. 1 Satz 6 / § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG).

Wie also umgehen mit Fällen der gemischten Nutzung? Wir halten es für richtig und sachge­recht, dass der Gasver­brauch in diesen Fällen abzugrenzen und aufzu­teilen ist, so dass die Nutzungs­an­teile, die grund­sätzlich von der Privi­le­gierung erfasst sind, diese auch erhalten und die nicht zuläs­sigen Verwen­dungen abgezogen werden. Diese Prinzip der Mengen­auf­teilung ist zum Beispiel im EEG anerkannte Praxis. Das EWPBG gibt hierzu aller­dings selbst keine Auskunft und es bleibt abzuwarten, welche Rechts­praxis sich hier heraus­bildet, denn die Fälle der gemischt genutzten Abnah­me­stellen sind in der Praxis zahlreich vorhanden.

(Christian Dümke)

2023-01-27T12:25:42+01:0027. Januar 2023|Allgemein|