Die GEG-Novelle 2023
Gut, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäudestandard nach der Energieeffizienzverordnung zum Niedrigstenergieestandard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einigermaßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäudesektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überraschend, dass die Ampel in Habecks „Eröffnungsbilanz“ eine Novellierung ankündigte (hierzu hier mehr).
Diese Novelle ist zwischen den großen energiepolitischen Kanonenschlägen des Jahres 2022 ziemlich untergegangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zulässigen Primärenergiebedarf von nur noch 55% des Referenzgebäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.
Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewertungsverfahren. Dem Gesetz ist hier die Brückenfunktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwärmepumpen beim Primärenergiefaktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.
Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbesondere aus dem Gebäude-Sofortprogramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröffentlicht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneuerbaren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäuderichtlinie soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundesförderung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).