Wie weg mit dem geschenkten Gaul?

Machen wir uns nichts vor: Die Energie­preis­bremsen sind super, aber nicht für jeden. Gerade, wenn die Preise am Markt wieder sinken, fällt der bürokra­tische Aufwand um so mehr ins Gewicht. So müssen Unter­nehmen ab einer Entlastung von monatlich 150.000 EUR bis Ende März 2023 ihrem Liefe­ranten die anwend­baren Höchst­grenzen mitteilen, wie sich die Entlas­tungen auf verschiedene Anschlüsse verteilen, und bis Silvester müssen die endgül­tigen Höchst­grenzen übermittelt werden. Kommt es insgesamt zu einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR (Achtung, hier werden unter­schied­liche Förde­rungen addiert!), müssen die Begüns­tigten erwei­terten Mittei­lungs­pflichten nachkommen.

Nicht in jedem Fall ist der so nicht so ganz geschenkte Gaul deswegen ganz willkommen. Gerade dann, wenn pro Verbrauch­einheit die Entlastung gering ausfällt, stellt sich Unter­nehmen die Frage, ob sie die Bremsen wirklich beanspruchen sollen. Doch Überra­schung: Die Preis­bremsen werden nicht auf Antrag gewährt. Die Versorger sollen die Entlastung dem Letzt­ver­braucher ungefragt gewähren.

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Wie nun das Geschenk wieder retour­nieren? Vorge­sehen ist eine Abwahl der Entlastung nur in § 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG. Im StromPBG heißt es:

Unter­nehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbe­hörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz mit einer Entlas­tungs­summe über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.“

Entlas­tungs­summen über 25 Mio. EUR kann man also ablehnen. Doch wollte der Gesetz­geber unterhalb dieser Grenze wirklich niemandem freistellen, ob er entlastet werden will? Uns erscheint dies höchgradig dubios. Doch geregelt hat der Gesetz­geber dies nicht, und angesichts der hohen Bußgelder, die der Gesetz­geber bei Verletzung von Mittei­lungs­pflichten vorge­sehen hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG) ist es auch riskant, sich darauf zu verlassen, dass man sich nichts schenken lassen muss. Mögli­cher­weise wäre (nicht nur) hier der Gesetz­geber gefragt, die Rechtslage doch noch einmal anzufassen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-13T23:07:06+01:0013. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Januar? März? Ab wann gilt die Strom­preis­bremse des StromPBG?

Ab wann gilt eigentlich die Strom­preis­bremse fragen sich viele Verbraucher gerade. Ab Januar oder März? Wir erklären es:

Die Entlastung für nach dem Strom­preis­brem­se­gesetz erhält der Kunde für das gesamte Jahr 2023, einschließlich der Monate Januar und Februar 2023. Aller­dings beginnt die Anrechnung erst ab dem Monat März 2023. Dies ergibt sich aus § 49 StromPBG.

Energie­ver­sorger können also zunächst für die Monate Januar und Februar 2023 die Abschläge und Rechnungs­be­träge noch ganz normal erheben. Ab dem Monat März 2023 wird dem Kunden dann der Entlas­tungs­betrag für den Monat März und auch nachträglich die Entlas­tungen für die Monate Januar und Februar angerechnet.

Die Anrechnung kann dabei auf verschiedene Weise erfolgen: Der Versorger kann den Abschlag für den Monat März reduzieren, er kann die Entlas­tungs­be­träge der Vormonate an den Kunden zurück­zahlen oder aber mit offenen Rechnungen des Kunden verrechnen.

Das monat­liche Entlas­tungs­kon­tingent für Kunden mit einem Jahres­strom­ver­brauch von weniger als 30.000 kWh beträgt dabei 1/12 des gesamten Entlas­tungs­kon­tin­gentes für das Jahr 2023, welches seiner­seits 80 % der Jahres­ver­brauchs­pro­gnose des Kunden entspricht (§ 6 StromPBG).

(Christian Dümke)

2023-01-13T17:35:34+01:0013. Januar 2023|Allgemein|