Mehr als festgelegte Preise: Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energiepreisbremsen als reine Preisgrenzen missverstanden. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letztverbraucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu beseitigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchseinheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subventionierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzusparen. Würde der Staat also lediglich “einfach so” anordnen, dass 80% der jeweils prognostizierten Verbrauchsmenge subventioniert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einsparpotentiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hintergrund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berechtigten Letztverbraucher ein sog “Entlastungskontingent” gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjahresverbrauchsmenge. Wenn der Letztverbraucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschießenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profitiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energiemenge. Denn das Entlastungskontingent kommt dem Letztverbraucher trotz geringeren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die “Referenzpreise”, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Olkiluoto 3: Probleme im Testbetrieb des neuen finnischen AKW

Finnland setzt weiterhin auf Atomkraft. Zu diesem Zweck hatte das Land mit Olkiluoto 3 einen neuen Reaktor fertiggestellt. Es handelt sich um das neueste Kernkraftwerk in Europa und anders als das französische Neubauprojekt Flamanville und und das britische Hinkley Point C schafften es die Finnen auch, das Bauprojekt tatsächlich fertigzustellen – wenn auch mit erheblicher Verzögerung, denn die zunächst geplante Inbetriebnahme sollte schon 2009 erfolgen. Baubeginn war immerhin August 2005 und die Baukosten stiegen von ursprünglich veranschlagten 3 Milliarden Euro auf über 9 Milliarden Euro.

Aber jetzt läuft das neue AKW – oder doch nicht? Bei genauer Betrachtung befindet es sich weiterhin nur im sog. Probebetrieb. Denn nach dem ersten Testbetrieb unter Volllast im Herbst 2022 waren alle vier Speisewasserpumpen des Reaktors beschädigt. Es gab Risse an den Laufrädern. Diese sollen nun zunächst durch neue robustere Modelle ersetzt werden.

Weitere geplante Tests mussten daher zunächst verschoben werden. Am 05. Januar 2022 musste die finnische Netzgesellschaft Fingrid ihren Fehlertest in der Nähe des Kernkraftwerks Olkiluoto 3 wegen unvorhergesehener Erkenntnisse unterbrechen. Laut Fingrids Pressemitteilung war der Zweck des geplanten Beinahe-Miss-Tests, einen kurzzeitigen Kurzschluss in der Nähe des Kernkraftwerks zu erzeugen, der dazu dienen sollte, die Spannung auf die gleiche Weise wie beispielsweise ein Blitzschlag.

Der Beginn des regulären Betriebes ist nun auf März 2023 verschoben worden. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Termin gehalten werden kann oder sich noch weitere technische Probleme im Testbetrieb des neuen Kraftwerks zweigen.

(Christian Dümke)

2023-01-06T18:27:54+01:006. Januar 2023|Energiewende weltweit|

Hamburg-Ottensen: Eilverfahren gegen straßenrechtliche Entwidmung erfolglos

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unterschied zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht anhand eines erfolgreichen Eilverfahrens gegen das Projekt “Ottensen macht Platz” erläutert: Dort war eine Fußgängerzone im Rahmen eines Verkehrsversuchs eingerichtet worden. Da dies nur aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen erfolgte, galten (noch vor der entsprechenden Privilegierung von Verkehrsversuchen in der StVO) die strengen Anforderungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.

Allerdings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrsversuchs vor Gericht hat der Stadtbezirksrat die Teilentwidmung der entsprechenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgängerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilverfahren in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs angestrengt. Die Antragsteller hatten die einmonatige Einwendungsfrist versäumt, die das Hamburgische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) einräumt.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präkludierten – Argumenten der Antragsteller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorgebracht, dass keine aus der Verkehrssicherheit resultierenden Gründe existieren würden, die Fußgängerzone einzurichten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßencafés und die Umwandlung von Stellplätze in Aufenthaltsflächen sich eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klargestellt, dass für die straßenrechtliche Entwidmung der Straße auch städtebauliche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich “die Entlastung von Durchgangsverkehr, die Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Innenstadt”.

Zu der befürchteten Lärmbelästigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass “die Annahme eines erhöhten Personenaufkommens und damit
verbundener Gespräche” nicht als unrealistisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regelmäßig als lauter eingestuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50-60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgängerbereich nicht einzurichten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßenrecht bessere Möglichkeiten als das Straßenverkehrsrecht bietet, den öffentlichen Raum unter einer Vielzahl öffentlicher Gesichtspunkte zu gestalten. (Olaf Dilling)

2023-01-06T09:50:52+01:006. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|