Ab wann gilt eigentlich die Strompreisbremse fragen sich viele Verbraucher gerade. Ab Januar oder März? Wir erklären es:
Die Entlastung für nach dem Strompreisbremsegesetz erhält der Kunde für das gesamte Jahr 2023, einschließlich der Monate Januar und Februar 2023. Allerdings beginnt die Anrechnung erst ab dem Monat März 2023. Dies ergibt sich aus § 49 StromPBG.
Energieversorger können also zunächst für die Monate Januar und Februar 2023 die Abschläge und Rechnungsbeträge noch ganz normal erheben. Ab dem Monat März 2023 wird dem Kunden dann der Entlastungsbetrag für den Monat März und auch nachträglich die Entlastungen für die Monate Januar und Februar angerechnet.
Die Anrechnung kann dabei auf verschiedene Weise erfolgen: Der Versorger kann den Abschlag für den Monat März reduzieren, er kann die Entlastungsbeträge der Vormonate an den Kunden zurückzahlen oder aber mit offenen Rechnungen des Kunden verrechnen.
Das monatliche Entlastungskontingent für Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 30.000 kWh beträgt dabei 1/12 des gesamten Entlastungskontingentes für das Jahr 2023, welches seinerseits 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Kunden entspricht (§ 6 StromPBG).
Das betrifft Stromkunden, die über den 1. März hinaus den Strom bei einem Lieferanten beziehen.
Wer aber zahlt den Entlastungsbetrag für Jan./Febr., wenn ab März ein neuer Lieferant den Strom liefert?