Machen wir uns nichts vor: Die Energiepreisbremsen sind super, aber nicht für jeden. Gerade, wenn die Preise am Markt wieder sinken, fällt der bürokratische Aufwand um so mehr ins Gewicht. So müssen Unternehmen ab einer Entlastung von monatlich 150.000 EUR bis Ende März 2023 ihrem Lieferanten die anwendbaren Höchstgrenzen mitteilen, wie sich die Entlastungen auf verschiedene Anschlüsse verteilen, und bis Silvester müssen die endgültigen Höchstgrenzen übermittelt werden. Kommt es insgesamt zu einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR (Achtung, hier werden unterschiedliche Förderungen addiert!), müssen die Begünstigten erweiterten Mitteilungspflichten nachkommen.
Nicht in jedem Fall ist der so nicht so ganz geschenkte Gaul deswegen ganz willkommen. Gerade dann, wenn pro Verbraucheinheit die Entlastung gering ausfällt, stellt sich Unternehmen die Frage, ob sie die Bremsen wirklich beanspruchen sollen. Doch Überraschung: Die Preisbremsen werden nicht auf Antrag gewährt. Die Versorger sollen die Entlastung dem Letztverbraucher ungefragt gewähren.
Wie nun das Geschenk wieder retournieren? Vorgesehen ist eine Abwahl der Entlastung nur in § 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG. Im StromPBG heißt es:
„Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.“
Entlastungssummen über 25 Mio. EUR kann man also ablehnen. Doch wollte der Gesetzgeber unterhalb dieser Grenze wirklich niemandem freistellen, ob er entlastet werden will? Uns erscheint dies höchgradig dubios. Doch geregelt hat der Gesetzgeber dies nicht, und angesichts der hohen Bußgelder, die der Gesetzgeber bei Verletzung von Mitteilungspflichten vorgesehen hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG) ist es auch riskant, sich darauf zu verlassen, dass man sich nichts schenken lassen muss. Möglicherweise wäre (nicht nur) hier der Gesetzgeber gefragt, die Rechtslage doch noch einmal anzufassen (Miriam Vollmer).
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