Der Gesetz­geber hat die neuen Regelungen zur Strom- , Gas- und Wärme­preis­bremse in sehr kurzer Zeit, als vermutlich in großer Eile verfasst. Da die entspre­chenden Gesetze neu sind, gibt es dazu verständ­li­cher­weise bisher auch keine Kommen­tie­rungen, Recht­spre­chung oder erprobte Leitfäden zur Anwendung in Detail­fragen. Daher sind in der Praxis noch viele Fragen offen, zum Beispiel diese:

Wie verhält es sich, wenn der Letzt­ver­braucher mit Gasbezug an ein und derselben Entnah­me­stelle das bezogene Erdgas für verschiedene Zwecke nutzt, die nicht alle gleicher­maßen von der Gaspreis­bremse und dem hierzu geregelten Entlas­tungs­pri­vileg begünstigt sind. Also wenn zum Beispiel das Erdgas an der Entnah­me­stelle sowohl in einer konven­tio­nellen Wärme­er­zeu­gungs­anlage zur Wärme­ver­sorgung Dritter verheizt wird, parallel dazu aber auch in einer KWK-Anlage. Der Gasver­brauch zum Zweck des kommer­zi­ellen Betriebs von Strom- und Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG nämlich von der Gaspreis­bremse ausge­nommen. Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz in einer KWK Anlage (§ 3 Abs. 1 Satz 6 / § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG).

Wie also umgehen mit Fällen der gemischten Nutzung? Wir halten es für richtig und sachge­recht, dass der Gasver­brauch in diesen Fällen abzugrenzen und aufzu­teilen ist, so dass die Nutzungs­an­teile, die grund­sätzlich von der Privi­le­gierung erfasst sind, diese auch erhalten und die nicht zuläs­sigen Verwen­dungen abgezogen werden. Diese Prinzip der Mengen­auf­teilung ist zum Beispiel im EEG anerkannte Praxis. Das EWPBG gibt hierzu aller­dings selbst keine Auskunft und es bleibt abzuwarten, welche Rechts­praxis sich hier heraus­bildet, denn die Fälle der gemischt genutzten Abnah­me­stellen sind in der Praxis zahlreich vorhanden.

(Christian Dümke)