In vielen deutschen Städten wird nicht nur gelegentlich, sondern syste­ma­tisch auf Gehwegen geparkt, obwohl dies laut Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) nicht zulässig ist. Das ist oft seit mehreren Jahrzehnten der Fall, ohne dass die zustän­digen Behörden, das Ordnungsamt oder bei dadurch entste­henden akuten Gefah­ren­lagen auch die Polizei, dagegen wirksam vorgehen würden.

In Bremen haben daher Anwohner von drei Straßen geklagt und sich auf ihre Rechte als Fußgänger berufen. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Bremen hatten sie damit im Wesent­lichen bereits Erfolg. Aller­dings haben das beklagte Bundesland und auch die Kläger Berufung eingelegt, so dass die Sache inzwi­schen vor das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Bremen gelangt war. 

Das hat inzwi­schen den Klägern insoweit recht gegeben, als sie einen Anspruch auf eine neue Entscheidung durch die Behörde haben, bei der die Rechts­auf­fassung des Gerichts zu berück­sich­tigen ist. Aktuell warten die Parteien mit Spannung auf die Begründung des Gerichts, denn daraus werden sich weitere Hinweise ergeben, was bei der Umsetzung der Entscheidung zu beachten ist.

Die Entscheidung hat deshalb bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil nicht nur in Bremen ein erheb­licher Teil der bisher (illegal) genutzten Parkmög­lich­keiten wegfallen wird. Die Entscheidung betrifft vielmehr auch viele andere Städte, in denen diese Praxis auch von der Verwaltung geduldet wurde. Tatsächlich ist es folge­richtig vom OVG Bremen zu entscheiden, dass sich Länder und Kommunen nicht durch syste­ma­tische Nicht-Anwendung geltender Rechts­vor­schriften über Bundes­recht hinweg­setzen können. (Olaf Dilling)