Für die Preis­bremsen wurden der Gesetz­ge­bungs­turbo angeworfen. Ende November tauchten Referen­ten­ent­würfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange disku­tiertes Boni- und Dividen­den­verbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.

Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unter­nehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausge­zahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausge­schlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergü­tungs­be­stand­teile aus. 

Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlas­tungen nach beiden Preis­brem­sen­ge­setzen, aber auch die Dezem­ber­so­fort­hilfen und weitere Zahlungen, die in Zusam­menhang mit der Energie­preis­bremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.

Unter­nehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlas­tungen oder für vertrag­liche Boni und Dividen­den­zah­lungen entscheiden. Vorge­schaltet ist natürlich die Betrof­fenheit zu checken. Sofern sie keine Entlas­tungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbe­hörde wenden und entspre­chende Erklä­rungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)