Für die Preisbremsen wurden der Gesetzgebungsturbo angeworfen. Ende November tauchten Referentenentwürfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange diskutiertes Boni- und Dividendenverbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.
Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unternehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausgezahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausgeschlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergütungsbestandteile aus.
Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlastungen nach beiden Preisbremsengesetzen, aber auch die Dezembersoforthilfen und weitere Zahlungen, die in Zusammenhang mit der Energiepreisbremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.
Unternehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlastungen oder für vertragliche Boni und Dividendenzahlungen entscheiden. Vorgeschaltet ist natürlich die Betroffenheit zu checken. Sofern sie keine Entlastungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbehörde wenden und entsprechende Erklärungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)
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