re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regelmäßig Mandanten beschäftigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswirkungen das Bauplanungsrecht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grundstück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (also “G”) sind, geht die einschlägige Rechtsprechung von einem erheblichen Belästigungspotential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischerweise mitgedacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Industriegebiet. Selbst wenn Abfallentsorgungsanlagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im vereinfachten Verfahren genehmigungsfähig wären (“V”), reicht trotzdem oftmals ein Gewerbegebiet nicht aus. Aus Sicht der Rechtsprechung haben diese Anlagen ein grundsätzlich hohes Störpotenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spielräume für eine “Atypik” werden auch immer geringer…

Im Außenbereich ist gewerbliche Nutzung in der Regel ausgeschlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperrsignal – zumindest, wenn es um Neuansiedelungen geht. Für Anlagenbetreiber, die bestehende Standorte weiterentwickeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überplanungen mitgerissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragmatisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festsetzungen daher. Für den betroffenen Anlagenbetreiber kann das bedeuten, dass etablierte betriebliche Strukturen plötzlich in ihrer Weiterentwicklung eingeengt werden – quasi eine planungsrechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfaltungsmöglichkeiten. Doch hier gilt der Schneidergrundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoffzugabe (gerade auch mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagenbetriebe im Korsett maßgeschneiderter Sondergebiete.

Neben heranrückender Wohnbebauung, unbeplanten Innenbereichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolgreiche Beratung bedeutet hier, diese Rechtsmaterie nicht nur zu kennen, sondern strategisch einzusetzen – immer mit dem Blick für die planerischen und rechtlichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-12T17:27:11+01:0012. Dezember 2025|Allgemein|

Wie geht es weiter – der Koalitionsvertrag zum Immissionsschutzrecht

Nachdem wir an dieser Stelle bereits den Ausblick gewagt haben, was unsere zukünftige Bundesregierung im Bereich Klima & Energie und zur Kreislaufwirtschaft und vorhat, wagen wir nun einen Ausblick auf das Immissionsschutzrecht.

In Anbetracht der Bedeutung, die diesem Rechtsbereich mit Blick auf die Transformation zukommt, ist es zumindest gut, dass hierzu auch ein paar Worte im Koalitionsvertrag zu finden sind. So stellt die neue Koalition dankenswerterweise dann auch fest, dass die Dauer von Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen ein kritischer Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit wie auch für die Transformation der Industrie darstellt. Wem das bekannt vor kommt, könnte wohl in früheren Koalitionsverträgen nachlesen, denn von Beschleunigung reden wir seit vielen Legislaturperioden.

Daher will man Umweltverfahren spürbar verkürzen und dazu auch die die Industrie betreffenden EU-Richtlinien 1:1 umsetzen. Die Zulassung von Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren will man vereinfachen. Hierzu will man weitere Beschleunigungspotenziale im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) heben, ohne die Schutzziele zu gefährden. Die Technische Anleitung Luft (TA-Luft) und die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) sollen überarbeitet und vereinfacht werden. Die letzte TA-Luft-Novelle mit über 300 Änderungsanträgen zeigte die Grenzen dessen auf, was sinnvoll und in demokratischen, transparenten Prozessen überhaupt noch leistbar ist. Zudem kann die Dynamik, mit der die europäischen BVT-Schlussfolgerungen jedes Jahr auf die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung zurollen, kaum mehr durch Novellen der gesamten TA Luft abgebildet werden.

Wir erinnern uns: Zuletzt 2024 hatte sich die Ampel auf eine Überarbeitung des BImSchG geeinigt. Man hat hierfür tatsächlich behutsam am Verfahren geschraubt und die Fristen (die es für die Durchführung von Genehmigungsverfahren längst gibt, die sich aber eher als zahnlos erwiesen haben) geschärft. So bedarf es der Zustimmung des Antragstellers, wenn die Fristen mehrfach verlängert werden sollen. Zudem sind die Aufsichtsbehörden zu beteiligen. Auch an § 8a BImSchG und dem vorzeitigen Beginn hat man geschraubt und u.a. den Ausbau erneuerbarer Energien wurde gestärkt. Alles in allem war das bereits ein vorzeigbares Ergebnis, denn eins ist klar: Jede Beschleunigung hilft. Von Seiten der Union hieß es dann dennoch, es sei nur ein Minimalkompromiss dabei rausgekommen, während sich die Ampel wechselseitig lobte. Gewisse Probleme wird auch der Gesetzgeber nicht lösen können: Dies betrifft den Zeitverzug vor Antragstellung. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass man mit halbgaren Anträgen eher auf dem Bauch landet als schnell zur Genehmigung zu kommen. Die personelle Unterausstattung der Genehmigungsbehörden tut ihr übriges. Wenn niemand da ist, kann auch niemand Anträge schneller bearbeiten. Der Hauptgrund für die Dauer von Genehmigungsverfahren liegt jedoch unzweifelhaft im materiellen Recht. Dessen Komplexität muss sowohl der Antragsteller als auch die Behörde beherrschen. Und hier werden die Spielräume für den Gesetzgeber (egal welcher Farbgebung) dann doch gering. Im Kern lassen sich die Anforderungen klar auf das Europarecht zurückführen und vielleicht kann man auch festhalten, dass wir dieses hierzulande besonders kompliziert umzusetzen pflegen (siehe oben, TA-Luft etc.). Es bleibt abzuwarten, wie die Novelle der IED umgesetzt wird. Auf der Suche nach einem Weg am Europarecht vorbei (oder weil man das EU-Recht noch besser machen will), verheddern wir uns bisweilen. Ein schönes Beispiel für ist die „Leidesgeschichte“ mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem (nicht unberechtigten) Versuch, Klagerechte und Investitionssicherheit unter einen Hut zu bekommen. Dieses will man nun auch noch einmal zur Hand nehmen und auf die unmittelbare Betroffenheit bei Klage- und Beteiligungsrechten fokussieren. Das kann spannend werden, wissen wir aus der reichhaltigen Rechtsprechung – nicht zuletzt aus Luxemburg. Es ist dennoch richtig, dass die neue Bundesregierung schaut, wie Bürokratie abgebaut und Verfahren beschleunigt werden können. Klare (und machbare) Ideen liegen ausweislich des Koalitionsvertrags dann aber wohl noch nicht vor. Mehr als die Wiederholung von Altbekannten und diverser Nebelkerzen enthält der Koalitionsvertrag dann eben doch nicht. Zudem darf man ein wenig daran zweifeln, was insbesondere die Union unter Bürokratie versteht. Dies zeigt sich an symbolpolitischem Geschwurbel wie der geplanten Abschaffung von Betriebsbeauftragten (wir berichteten). Warten wir’s also ab, was dann da noch kommen mag. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-25T17:06:15+02:0025. April 2025|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Thru.de. Kraftvoll zum gläsernen Anlagenbetreiber

Kennen Sie eigentlich Thru.de? So heißt das Schadstoffemissionsregister, also das PRTR „Pollutant Release and Transfer Register“ inzwischen. Zugegeben, so griffig ist der Name nicht. Geht es um „truth“ oder „true“ oder tatsächlich thru (also „durch“)? Spricht man das tee-aitch aus? Erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es sich um Thrude handeln soll. Laut den eigenen FAQs steht der Name Thru.de nämlich für „Klarheit, Transparenz, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit“. So war Thrude in der nordischen Mythologie die Göttin der Bäume und Blumen; der Name bedeutet „Kraft“. Das Internet-Portal informiert daher verlässlich, transparent und „kraftvoll“ mit glaubwürdigen Daten über Emissionen von Schadstoffen in die Umwelt – und geht mittlerweile weit über PRTR hinaus.

Bereits seit 2007 werden auf der Plattform jährlich aktualisierte Daten zu Emissionen von Industriebetrieben in Luft, Wasser und Boden, ins Abwasser sowie deren entsorgte Abfallmengen veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Baustein für Transparenz über die industriellen Anlagen in Deutschland dar, die der IED unterliegen und die somit auch im europäischen Stammdatenregister industrieller Anlagen, dem sogenannten EU Registry, geführt werden. Darüber hinaus findet man hier ausgewählte Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen, also bspw. aus dem Verkehr oder Haushalten.

Die Plattform bietet der Öffentlichkeit, aber auch der Industrie und den Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen, der Wissenschaft, Versicherungsgesellschaften und vielen anderen die Möglichkeit, transparente Vergleiche und Entscheidungen in Umweltfragen vornehmen zu können. Es ist also auch ein wesentlicher Baustein hin zum „Gläsernen Anlagenbetreiber“. Im Sinne eines „naming & shaming“, weil die Unternehmensdaten öffentlich sind und jeder (also die interessierte Öffentlichkeit aber auch der Mitbewerber) diese einsehen kann, soll diese Plattform dazu beitragen, dass Unternehmen ihre Umweltleistungen verbessern. Anhand der Thru.de-Daten können auch Trends und Fortschritte bei der Verringerung von Umweltbelastungen von einzelnen oder mehreren Unternehmen abgeleitet, verfolgt, vergleichen und bewerten werden, sowie eigene Auswertungen zu Schadstofffreisetzungen und Abfallverbringungen aus industriellen Tätigkeiten erstellen.

Auf thru.de können Sie die Daten des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters, auch PRTR genannt, einsehen. Es enthält Daten zu Industriebetrieben, zu kommunalen Kläranlagen und auch zu Emissionen aus diffusen Quellen, etwa des Verkehrs, der Haushalte und der Landwirtschaft.

Falls Sie sich beteiligen mögen: Bis zum 31. Januar 2025 läuft noch eine Nutzerumfrage zum Portal, siehe Link (hier).

(Dirk Buchsteiner)

2025-01-17T16:01:32+01:0017. Januar 2025|Immissionsschutzrecht, Industrie, Naturschutz, Umwelt|