Die Haftung des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte den Betreiber und die Betriebs­an­ge­hö­rigen in Angele­gen­heiten, die für den Immis­si­ons­schutz bedeutsam sein können. In diesem Zusam­menhang ist der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umwelt­freund­licher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungs­ge­mäßen und schad­losen Verwertung der beim Betrieb entste­henden Abfälle oder deren Besei­tigung als Abfall sowie zur Nutzung von entste­hender Wärme, und auch auf umwelt­freund­liche Erzeug­nisse, einschließlich Verfahren zur Wieder­ge­winnung und Wieder­ver­wendung, hinzu­wirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umwelt­freund­licher Verfahren und Erzeug­nisse mit. Der Aufga­ben­ka­talog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte daher als „Garant des Sachver­stands“ oder „immis­si­ons­schutz­recht­liches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schief­läuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht. 

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagen­be­treiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeit­nehmer haftet er im Arbeits­ver­hältnis wie jeder Angestellte. Aller­dings wären wohl die Grund­sätze der gefahr­ge­neigten Tätigkeit zu berück­sich­tigen. Die Behörde kann daher die Aufga­ben­er­füllung des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragen weder Anlagen­be­treiber noch vom Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durch­setzen. Spezi­fische Verant­wort­lich­keiten treffen den Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflicht­ver­säum­nisse des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeld­be­wehrt. Der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte sollte aller­dings besten­falls dafür Sorge tragen, den Anlagen­be­treiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Straf­ver­fahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungs­wid­rig­keiten und im Straf­recht kommt der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte mangels eigener Entschei­dungs- und Weisungs­rechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäfts­leitung einem Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten zusätz­liche Entschei­dungs- und Weisungs­rechte einräumt, trägt er damit mögli­cher­weise selbst einen Teil der Unter­neh­mens­lei­tungs­ver­ant­wortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Illegaler Anlagen­be­trieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nicht­be­achtung bußgeld­be­währter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewu­chertem) Dschungel der umwelt­recht­lichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispiels­fälle: Die Geschäfts­leitung eines Unter­nehmens plant eine Erwei­terung und denkt zwar über eine Geneh­migung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Contai­ner­dienstes laufen, die Fahrzeug­flotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischen­ge­lagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Geneh­migung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemie­un­ter­nehmen Prozess­op­ti­mie­rungen Rechnung und der Anlagen­be­trieb läuft quali­tativ effizi­enter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispiels­fällen sollte man die Rechnung gegebe­nen­falls nicht ohne die zustän­digen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erfor­der­liche Geneh­migung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, still­zu­legen oder zu besei­tigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvor­schrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagen­be­trieb – was übrigens auch nach § 327 Straf­ge­setzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Still­legung, schlimms­ten­falls sogar die Besei­tigung (und der Total­verlust von Inves­ti­tionen) und auch Ermitt­lungen der Staats­an­walt­schaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagen­be­treiber: Tief durch­atmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch recht­liche Unter­stützung geboten, um etwaige behörd­liche Schreiben besser einzu­ordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Still­legung reichen? Macht es einen Unter­schied, dass man bereits in einem Geneh­mi­gungs­ver­fahren ist? Sollte jedoch bereits die Still­legung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfall­recht­liche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnel­ligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entspre­chenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzu­zeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staats­an­walt­schaft einge­schaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Aller­dings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einst­wei­liger Rechts­schutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht geneh­mi­gungs­be­dürftig, weil z.B. die vermeint­lichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzu­sehen, aus ihnen zu lernen und zielori­en­tiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)

Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Geneh­migung für Windener­gie­an­lagen ist ein anspruchs­volles Unter­fangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Geneh­migung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windener­gie­an­lagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umwelt­verband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg erfolg­reich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteils­gründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigma­ringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmal­schutz­recht­lichen Belange des nahege­le­genen Schlosses Lichten­stein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automa­ti­sches Abschalt­system und die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung von 2022. Schutz­maß­nahmen gibt es zwar. Insbe­sondere verbietet die Geneh­migung den Betrieb der Windkraft­an­lagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnen­aufgang und Sonnen­un­tergang. Zudem sieht die Geneh­migung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte einge­führtes und verifi­ziertes Abschalt­system, das den Anfor­de­rungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraus­set­zungen in Abstimmung und mit schrift­licher Zustimmung der Geneh­mi­gungs­be­hörde instal­liert werden könne. Hiergegen war der Umwelt­verband erfolgreich.

Die Geneh­mi­gungs­be­hörde habe hinsichtlich der betrof­fenen Greif­vo­gel­arten Rot- und Schwarz­milan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungs­risiko mit den angeord­neten Abschalt­zeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnen­un­tergang) unter die Signi­fi­kanz­schwelle gesenkt wird. Rechts­widrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünf­tigen Instal­lation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte einge­führten und verifi­zierten Abschalt­systems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch­tenen Geneh­migung nicht geneh­mi­gungs­fähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschalt­konzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grund­sätzlich zuläs­sigen Pauschal­ab­schaltung das Tötungs­risiko für den Rot- und Schwarz­milan unter die Signi­fi­kanz­schwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verla­gerung dieser Prüfung in ein nachge­la­gertes Abstim­mungs- und Zustim­mungs­ver­fahren sei nicht zulässig. Indem die eigent­liche Eignungs­prüfung des Abschalt­systems aus dem Geneh­mi­gungs­ver­fahren in ein nachge­la­gertes Verfahren ausge­gliedert und die Instal­lation nur von der Zustimmung der Geneh­mi­gungs­be­hörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung und die Kontroll­mög­lich­keiten durch Umwelt­ver­ei­ni­gungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen wider­spreche dem Regelungs­regime des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes zur Änderung geneh­mi­gungs­be­dürf­tiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)