Bei der Planung von Verkehrs­wegen wird den Kommunen häufig ein breiter Ermes­sens­spielraum einge­räumt, so dass eine Klage durch Anwohner selten zum Erfolg führt. Das OVG Lüneburg hat jedoch kürzlich über einen Fall entschieden, in dem entspre­chende Klagen zu Erfolg geführt haben.

Die Anwohner hatten in dem Fall einen Planfest­stel­lungs­be­schluss angegriffen, der auf den Ausbau einer Straße in Buxtehude bezogen war. Der angegriffene Planfest­stel­lungs­be­schluss sieht den massiven Ausbau einer Straße vor, durch die bisher anlie­gende Grund­stücke erschlossen worden waren. Die Straße sollte zu einer 7 m breiten, zweispu­rigen Fahrbahn mit jeweils seitlich 3 m hohen Lärmschutz­wänden und parallel dazu hinter den Lärmschutz­wänden gelegenen sogenannten Anlie­ger­straßen ausgebaut werden.

Der entschei­dende Senat des OVG hat in seinem Urteil den Planfest­stel­lungs­be­schluss für rechts­widrig und nicht vollziehbar erklärt. Anders als das Verwal­tungs­ge­richt in der ersten Instanz war er der Überzeugung, dass im Verfahren Abwägungs­fehler begangen wurden. So habe die Behörde die Lärmbe­lastung und die vorha­ben­be­dingten Kosten nicht ausrei­chend berück­sichtigt, und es seien ihr Fehler im Rahmen der Begut­achtung der Varian­tenwahl unterlaufen.

Das OVG hat den Planfest­stel­lungs­be­schluss jedoch nicht aufge­hoben. Denn aufgrund der Möglichkeit zur Planer­haltung des § 75 Abs. 1a Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) könnten diese Fehler gegebe­nen­falls durch eine Planer­gänzung oder ein ergän­zendes Verfahren behoben werden. (Olaf Dilling)