Das Blog

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Aufbruch Schulwegsicherheit

Manchmal hilft ein Weck- und Orientierungsruf, um eine steckengebliebene Karawane wieder auf den Weg zu bringen. Auch wenn die Änderungen der aktuellen Reform von StVG und StVO nicht der große Wurf sein mögen, auf den viele Kommunen gehofft hatten: Zumindest gibt es wieder mehr Zuversicht für die rechtliche Zulässigkeit von Verkehrwendeprojekten.

Das gilt auch und gerade für Schulwegsicherheit und allgemein kindgerechte Mobilität im öffentlichen Raum. Und wir profitieren auch in unserer anwaltlichen Praxis im Verkehrsrecht davon, denn in einige besonders verfahrene Fälle ist wieder Dynamik gekommen, wo die Sache schon aussichtslos erschienen war. Zur Zufriedenheit unserer Mandaten sind Verkehrsbehörden nun eher bereit, auch hier Lösungen zu finden:

* So sollen Schulkinder und Senioren nun eine Ampel über die vierspurige Blaschkoallee in Berlin bekommen, die Senatsverwaltung hat dies (nach “erneuter Auswertung der Verkehrszahlen”) bereits zugesichert, das Gericht, wo bereits eine Klage von Schulkindern u.a. anhängig war, hat daraufhin einen Vergleich vorgeschlagen. Wir gehen davon aus, dass die Senatsverwaltung bei ihrem Wort bleibt.
* Und auch aus Oberbayern, wo wir eine Elterninitiative im Rahmen eines Petitionsverfahrens beraten hatten, haben uns in den letzten Tagen gute Nachrichten erreicht. An sich wäre dort schon nach altem Recht Tempo 30 vor einer Schule möglich gewesen. Es gibt nämlich einen häufig benutzten Nebeneingang an der Hauptstraße. Jetzt ist der Landrat immerhin bereit, unter dem Gesichtspunkt des “hochfrequentierten Schulwegs” auf einer viel mit Lkw befahrenen Durchgangsstraße mit schmalen Gehwegen und gefährlichen Querungen die Geschwindigkeitsreduktion anzuordnen.
Uns soll das recht sein: Solange die Kinder nun sorgloser loslaufen und sicherer ankommen können, lassen wir mit Blick auf die Begründungen der Verkehrsverwaltung fünf grade sein.

Neben Querungen und Tempo 30 kann Schulwegssicherheit auch durch sogenannte Schulstraßen gefördert werden. Das sind – meist temporäre – Straßensperrungen für Kfz während der Hol- und Bringzeiten, um möglichst selbständigen Fuß- und Fahrradverkehr von Kindern ungehindert zu ermöglichen. Unsere Erfahrungen und juristischen Einschätzungen dazu finden sich in einen Fachaufsatz zu dem Thema in der Zeitschrift für Infrastrukturrecht wieder (IR Heft 7/2024, S. 171 – 175). Bei Interesse am Aufsatz oder zu anderen rechtlichen Fragen zur Schulwegsicherheit oder kindgerechten Mobilität schreiben Sie uns einfach eine E-Mail. (Olaf Dilling)

Von |10. Juli 2024|Kategorien: Verkehr|0 Kommentare

Ökodesignanforderungen durch die ESPR

Mit der neuen Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR) vollzieht die EU im Rahmen des Green Deal einen weiteren Meilenstein mit Blick auf den ambitionierten Kreislaufwirtschafts-Aktionsplan (Circular Economy action plan – CEAP). Die neue Verordnung wurde am 28.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung und damit zum 18.07.2024 in Kraft.

Das Ziel dieses neuen, unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Rechtsakts (Systemwechsel von Richtlinie zur Verordnung!) ist kurz wie folgt zu beschreiben: Mittels Mindestanforderungen an die „Umweltverträglichkeit“ von Produkten sollen im Ergebnis weniger Produkte weggeworfen werden. Unternehmen sollen weniger „Müll“ produzieren und auf den Markt bringen. Hierfür sollen Produkte nachhaltiger werden. Betroffen sind nahezu alle Arten von Waren, ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen sowie Kraftfahrzeuge. Im Vergleich zur Vorgänger-Richtlinie geht es nun um mehr als „nur“ energie- und ressourceneffiziente Produkte: Die EU setzt einen harmonisierten Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an bestimmte Produktgruppen hinsichtlich ihrer Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und fördert damit die Reparierbarkeit von Produkten. Zudem soll das Recycling vereinfacht werden. Ein Problem stellt oft das Vorhandensein chemischer Stoffe dar, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien verhindern. Auch hierbei geht es folglich um ein Phase-out von bestimmten Stoffen (siehe auch die Chemikalienstrategie der EU) und um die Substitution.

Ein Knackpunkt der neuen Verordnung ist der digitale Produktpass, als digitale Identität eines physischen Produkts. Hierin sollen Daten aus allen Phasen des Produktlebenszyklus zusammengetragen und ebenso in all diesen Phasen für diverse Zwecke genutzt werden (Design, Herstellung, Nutzung, Entsorgung). Wie eine Strukturierung umweltrelevanter Daten in einem standardisierten, vergleichbaren Format geschehen soll, damit ein Datenaustausch möglich wird, bleibt abzuwarten. Der Testballon des digitalen Batteriepasses soll hier erste Antworten bringen. Zweck des Produktpasses ist es, dem Verbraucher verlässliche Konsumenteninformationen geben, damit Konsumenten nachhaltige Konsumentscheidungen treffen können – und das beginnt nun mal schon beim Design von Produkten. (Dirk Buchsteiner)

Von |8. Juli 2024|Kategorien: Abfallrecht, Industrie, Umwelt|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare

Zwischenhändler hat Erstattungsanspruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24

Ein Konzern betreibt Alten- und Pflegeheime und hat für die Energieversorgung eine Servicetochter gegründet. Diese schließt Vorlieferantenverträge mit Dritten ab und Stromlieferverträge mit den verbundenen Einrichtungen. Die Lieferantenrahmenverträge mit dem jeweils örtlichen Netzbetreiber hält jeweils der Vorversorger.

Nun kommt die Gaspreiskrise. Der Gesetzgeber erlässt das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letztverbrauchern eine Entlastung, die deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertragungsnetzbetreiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energieversorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetzgeber eine Lieferung “über ein Netz”, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrichtungen in Baden-Württemberg. Übertragungsnetzbetreiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Servicetochter sei deswegen Letztverbraucherin, ihre Marge nicht ersatzfähig. Se verweigert die Erstattung. Die Servicetochter klagt.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertretenen Servicetochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflegeheime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischenhändler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtueller Kundenanlage, die die TransNet BW konstruieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benachteiligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetzgeber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlastungen ermögliche, die keiner bemerkt, wie die Übertragungsnetzbetreiberin vorgetragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungsmechanik, das der Servicetochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).

Von |5. Juli 2024|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: |0 Kommentare

Letztverbraucher vs. Haushaltskunde – Das OLG Düsseldorf zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG (alte Fassung)

Es gibt einen Rechtsstreit um die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG in der bis zum 27. Juli 2023 geltenden Fassung. Dort heißt es nämlich:

Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

Der Wortlaut der Norm ist auf den ersten Blick eigentlich recht eindeutig. Insbesondere weil der Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG auch definiert hat, wer “Letztverbraucher” im Sinne des EnWG ist. Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig dem gesamten § 41 EnWG seinerzeit die Überschrift “Energielieferverträge mit Haushaltskunden” gegeben. Und Haushaltskunden sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG eine wesentlich kleinere Gruppe als Letztverbraucher.

Aus diesem Grund gibt es unter Juristen einen Streit, ob die Anforderungen des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. jetzt wirklich für alle Letztverbraucher gilt – wie es der Wortlaut nahelegt – oder ob der Gesetzgeber hier einen redaktionellen Fehler begangen hat und eigentlich “Haushaltskunden” meint, wenn er von “Letztverbrauchern” spricht, mit der folge dass der gesetzliche Anwendungsbereich auf Haushaltskunden zu beschränken ist.

Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das OLG Düsseldorf in einem uns vorliegenden Hinweisbeschluss vom 03. Juli 2024. Das OLG führt dort aus:

§ 41 Abs. 3 EnWG findet indessen auf Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung, die keine Haushaltskunden sind, keine Anwendung. Zwar spricht die Norm – anders als die übrigen Absätze des § 41 EnWG aF – von Letztverbrauchern anstatt von Haushaltskunden. Dennoch ist ihr Anwendungsbereich auf Haushaltskunden beschränkt. Hierfür sprechen Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Bereits die amtliche Überschrift beschränkt den Anwendungsbereich von § 41 EnWG aF ausdrücklich auf Haushaltskunden. Die Zusammenschau aller anderen Regelungen des § 41 EnWG aF, in denen ebenfalls nur von Haushaltskunden die Rede ist, zeigt, dass der Gesetzgeber (nur) Haushaltskunden im liberalisierten Marktumfeld einen besonderen Schutz zukommen lassen wollte. Eine Adressierung von größeren Gewerbekunden und Industriekunden war nicht intendiert. Auch die Gesetzesbegründung enthält weder eine Begründung für eine Differenzierung im Rahmen der Norm zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern, noch sonst irgendeinen Hinweis auf eine solche Differenzierung. Für dieses Normverständnis spricht schließlich auch die grundlegende Neufassung des § 41 EnWG durch das Gesetz vom 16.07.2021, der nun die Differenzierung zwischen Grundversorgungs- und sonstigen Lieferverhältnissen sowie diejenige zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern aufgibt und sowohl in der amtlichen Überschrift als auch in allen übrigen Regelungen ausdrücklich nur noch die Letztverbraucher adressiert. Die Verwendung des Letztverbraucherbegriffs in § 41 Abs. 3 EnWG aF wird dementsprechend nach herrschender Auffassung zu Recht als Redaktionsversehen bewertet.”

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

Von |5. Juli 2024|Kategorien: Grundkurs Energie, Rechtsprechung|0 Kommentare

VG Gelsenkirchen: Radentscheide fragen zu viel!

Wir hatten an dieser Stelle vor einem Jahr schon einmal anlässlich der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Radentscheiden berichtet. Damals war es vor allem und die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden gegangen. Im März hat es zu Radentscheiden eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen gegeben. Diese Entscheidung verdeutlicht, welche kommunalpolitischen Voraussetzungen Bürgerentscheide haben, die bei Radentscheiden mitunter nicht gegeben sind.

Typischerweise handelt es sich bei Radentscheide um Bürgerentscheide, die eine programmatische Förderung des Radverkehrs mit einem mehr oder weniger konkret ausformulierten Maßnahmenpaket kombinieren. Das sah das VG Gelsenkirchen im Fall des Radentscheids Bochum als ein rechtliches Problem an. Denn Bürgerbegehren mit einem Programm unterschiedlicher Maßnahmen würden gegen das Kopplungsverbot und den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen.

In Nordrhein-Westfalen ergäbe sich dies aus den Vorgaben des § 26 der Gemeindeordnung (GO) NRW. Denn in dieser Vorschrift sind in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten geregelt, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elementen direkter Demokratie Einfluss auf die Kommunalpolitik zu nehmen. Und in ihr ist davon die Rede, dass die Bürger in Form eines Bürgerbegehrens beantragen können, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (sogenannter Bürgerentscheid). 

Wohlgemerkt wird im Singular von der Möglichkeit gesprochen “eine Angelegenheit” zu entscheiden. Im zweiten Absatz ist von der zur Entscheidung zu bringenden Frage die Rede. Beides versteht das Gericht in dem Sinne, dass es sich nicht um mehrere unterschiedliche Fragen handeln darf, die zu einem komplexen Paket geschnürt werden (Kopplungsverbot). Wenn der Bürgerentscheid doch mehrere Fragen enthält, so müssen jedenfalls in einem engem Sachzusammenhang stehen. Schließlich können die Bürger die Fragen bei der Entscheidung auch nur gemeinsam mit einer “Ja”-/”Nein”-Entscheidung beantworten. Diesen Zusammenhang hat das Gericht beim Radentscheid Bochum verneint, da sieben unterschiedliche Maßnahmen zur Abstimmung stehen sollten, darunter der Ausbau der Radinfrastruktur, Freigabe von Einbahnstraßen in die Gegenrichtung oder sicherer Umbau von Kreuzungsbereichen.

Für die Initiativen zu Radentscheiden ist die Entscheidung sicher enttäuschend. Allerdings ist sie auch vor dem Hintergrund einer klaren demokratischen Verantwortung der Kommunen zu sehen, die zwar einzelne, klar abgrenzbare Fragen den Bürgern zur Entscheidung überantworten können. Die Entscheidung über komplexere Programme, die häufig auch noch weiterer Umsetzungsentscheidungen bedürfen, sollte aber dem Gemeinderat vorbehalten sein, um die Verantwortung der gewählten Repräsentanten klar zu halten. (Olaf Dilling)

 

 

Von |5. Juli 2024|Kategorien: Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Novelle der IED – die Krux mit den Transformationsplänen

Die IED-Novelle ist eigentlich durch. Am 12.04.2024 hatte der Ministerrat die im Trilog erarbeitete Fassung der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive – IED) angenommen (siehe hier). Seitdem ist es jedoch ruhig geworden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist unseres Wissens immer noch nicht erfolgt. Zeit, um noch einmal reinzuschauen. Die neuen Vorschriften zielen auf einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ab, da schädliche Emissionen aus Industrieanlagen verringert und gleichzeitig Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung gefördert werden. Schärfere Grenzwerte und strengere Genehmigungen sind die Losung und zudem ein breiterer Anwendungsbereich für weniger Industrieemissionen. Die EU zielt auch auf eine Reduzierung der Bürokratie durch elektronische Genehmigungen ab. Beschleunigungstendenzen gibt es auch national (siehe hier), aber die Erfahrung zeigt, dass es sicherlich nicht an der elektronischen Antragstellung liegt, dass Verfahren zu lange dauern.

Bei mehreren Themen gab es in der Industrie zum Novellierungsprozess Bauchschmerzen. Ein kritischer Aspekt sind für die Praxis die Transformationspläne. Zwar wurden zwischenzeitlich kolportiert, sie wären gar nicht mehr drin, doch stimmt dies im Ergebnis nicht: Sie werden verpflichtend.

Für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich der IED unterfallen, gilt zukünftig, Transformationspläne in ihre Umweltmanagementsysteme (die auch verpflichtend sind) aufzunehmen. Das Umweltmanagementsystem muss dann anlagenbezogen sein und Angaben enthalten wie in der Anlage Abfälle vermieden, der Ressourcen-, Energie- und Wasserverbrauch optimiert und der Gebrauch und die Emission von Gefahrstoffen verhindert oder minimiert werden sollen. Im Transformationsplan sollen dann die Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, einschließlich gegebenenfalls durch tiefgreifenden industriellen Wandel. Diese Transformationspläne werden auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ergänzen, da sie ein Mittel zur Umsetzung dieser Anforderungen auf Anlagenebene sind. Zunächst sind die energieintensiven Tätigkeiten dran: Betreiber von energieintensiven Anlagen sollen bis zum 30. Juni 2030 entsprechende Transformationspläne erstellen. Zwar sollen diese Transformationspläne „indikative Dokumente“ – also wohl nicht bindende Dokumente – bleiben, die unter der Verantwortung der Betreiber erstellt werden. Durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung stellt sich das Problem des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zudem wird es wohl nicht ohne die Behörden, Umweltgutachter und Audits gehen. Mangels klarer Vorgaben und Leistungskriterien könnten sich die Transformationspläne zu einer reinen Fleißarbeit entwickeln und auch hier steht womöglich die Bürokratie der Transformation auf den Füßen. Wir dürfen also gespannt bleiben. (Dirk Buchsteiner)

Von |1. Juli 2024|Kategorien: Immissionsschutzrecht, Industrie|Schlagwörter: , , |0 Kommentare