Eilantrag auf Zurück­haltung von Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Geneh­mi­gungs­be­hörden nach ihren regel­mä­ßigen Besich­ti­gungen von großen, geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen, die der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie 2010/75/EU unter­fallen, einen Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt anfer­tigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffent­lichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

relevanten Feststel­lungen über die Einhaltung der Geneh­mi­gungs­an­for­de­rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Neben­be­stim­mungen nach § 12 sowie mit Schluss­fol­ge­rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind“

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unter­nehmen, das die überwachte Indus­trie­anlage betreibt, sich immis­si­ons­schutz­rechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unter­nehmen berech­tigen, Infor­ma­tionen zurück­halten zu lassen, gilt der Maßstab des Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröf­fent­li­chung Konflikt­po­tential besitzt. Schließlich kann ein fehler­hafter oder mindestens missver­ständ­licher Bericht ein Unter­nehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf heraus­stellen sollte, dass die angeb­lichen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits einge­treten, denn mögli­cher­weise nehmen Leser der im Internet publi­zierten Berichte spätere Korrek­turen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilver­fahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unter­nehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publi­kation des Inspek­ti­ons­be­richts bis zur Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren unter­binden zu lassen, weil bei einer vorläu­figen Veröf­fent­li­chung mit anschlie­ßender Löschung bereits ein mögli­cher­weise irrepa­rabler Schaden einge­treten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unter­nehmens nachge­kommen. Ein Teil der angeb­lichen Verstöße war auch im Inspek­ti­ons­be­richt als für die Umwelt irrelevant gekenn­zeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzel­punkten reichte dem VG, um die Veröf­fent­li­chung erst einmal bis zur gericht­lichen Aufar­beitung im Haupt­sa­che­ver­fahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angeru­fenen OVG Münster bestä­tigte diesen Beschluss. Der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Haupt­sa­che­ver­fahren abgeschlossen ist. Die erfor­der­liche Richtig­keits­gewähr und Unmiss­ver­ständ­lichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missver­ständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvoll­ziehbar katego­ri­siert oder einfach bisher nicht nachge­wie­se­ner­maßen zutreffend sind. Bei Veröf­fent­li­chung würden unmit­telbar negative wirtschaft­liche Folgen drohen, mögli­cher­weise könnten ja Kunden oder Geschäfts­partner dem Unter­nehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Inter­essant ist auch eine Passage am Ende, wo der entschei­dende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publi­ziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missver­ständ­nissen und Speku­la­tionen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Indus­trie­anlage nach der IED betreibt, sollte den Inspek­ti­ons­be­richt, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umwelt­be­hörde zuzugehen, wenn der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt proble­ma­tisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Recht­spre­chung erkennt die Proble­matik, dass spätere Korrek­turen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wieder­her­zu­stellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Streit um Quecksilber

In doch eher seltener Einmü­tigkeit wendet sich eine Reihe von Verbänden gegen ein Arbeits­papier des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums zur Änderung der 13. Bundes-Imissi­ons­schutz­ver­ordnung (13. BImSchV), die vor allem Schad­stoff­grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen enthält. Das Papier unter­laufe durch überam­bi­tio­nierte Grenz­wert­vor­schläge für Queck­silber die Beschlüsse der Kohlekommission.Was ist passiert?

Die 2010 erlassene Industrie-Emissi­ons­richt­linie (IED) sieht vor, dass alle acht Jahre neue Grenz­werte für die von der IED erfassten Anlagen gemein­schaftsweit erlassen werden. Diese sollen dann innerhalb von vier Jahren von allen Großfeue­rungs­an­lagen in Europa einge­halten werden. Dieses ehrgeizige Programm wird durch engma­schige Berichts­pflichten flankiert.Für die Großfeue­rungs­an­lagen, also Anlagen mit mindestens 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung, ist 2017 das so genannte LCPBREF in Kraft getreten. In den verbind­lichen Schluss­fol­ge­rungen dieses Beschlusses sind Bandbreiten vorge­sehen, die von Europas großen Anlagen bis nunmehr 2021 einzu­halten sind. Hieraus resul­tiert: die 13. BImSchV muss dringend über arbeitet werden.

Bei der Frage, wo innerhalb der gemein­schaftsweit geltenden Bandbreiten nun die Bundes­re­publik ihren Grenzwert findet, hat das feder­füh­rende BMU gewisse Spiel­räume. Es hängt also von einer politi­schen Entscheidung in Deutschland ab, wie anspruchsvoll die Werte ausfallen, und damit: Ob und wer unter den deutschen Kraft­werks­be­treiber seine Anlage unter teilweise erheb­lichem finan­zi­ellen Aufwand nachrüsten oder gar ganz abschalten muss.

Im Hinblick auf Queck­silber hat das Umwelt­mi­nis­terium sich für eine harte Gangart entschieden. Dies wird nun von Seiten der Verbände kriti­siert: Die vorge­se­henen Grenz­werte seien so anspruchsvoll, dass die Anlagen sie selbst mit Nachrüs­tungen nicht mehr stemmen könnten. Sie würden ihre Geneh­mi­gungen verlieren und müssten still­gelegt werden. Auf diese Weise, so der Verdacht, würde das Umwelt­mi­nis­terium versuchen, die aus Sicht der beamteten Umwelt­schützer unzurei­chenden Ergeb­nisse der Kohle­kom­mission auf eigene Faust und weit über den erzielten Konsens hinaus nachzu­bessern. Ein solcher Kohle­aus­stieg durch die kalte Küche sei von den Beschlüssen der Kohle­kom­mission nicht gedeckt, die den Ausstieg nicht 2021, sondern gestreckt bis 2038 vorge­sehen hat.

Bei Gericht käme man mit diesem Argument kaum weiter. Die Kohle­kom­mission konnte schon keine verbind­lichen Beschlüsse fassen, sondern politische Entschei­dungen durch Bundestag und Bundesrat nur vorbe­reiten. Ihr Beschluss ist also nicht verbindlich. Überdies beschäf­tigte sich die Kohle­kom­mission mit dem Kohle­aus­stieg unter dem Aspekt des Klima­schutzes. Der Schutz vor Schad­stoffen, der im BImSchG und seinen Verord­nungen geregelt ist, ist eine andere, keineswegs explizit oder auch nur diffus mitge­re­gelte Materie. Es gibt also keine implizite Garantie, alle deutschen Kohle­kraft­werke bis spätestens 2038 betreiben zu dürfen, völlig egal, was genau aus ihrem Schorn­stein kommt.

Politisch ist der Verweis auf die Kohle­kom­mission aber zumindest teilweise durchaus valide. Werden Beschlüsse, die wie die der Kohle­kom­mission in einem breiten, gesell­schaft­lichen Konsens gefällt werden, auf diese Weise unmit­telbar und bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder infrage gestellt, schwächt man solche Möglich­keiten der gesell­schaft­lichen Parti­zi­pation mögli­cher­weise nachhaltig. Damit nimmt die Bundes­re­publik sich für die Zukunft unter Umständen ein Instrument, besonders umstrittene Frage­stel­lungen unter Einbe­ziehung aller relevanten gesell­schaft­lichen Gruppen befrie­digend und dauerhaft aufzulösen.

Verspätete Umsetzung der BVT-Schluss­fol­ge­rungen 2017/1442

Der Mecha­nismus der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (IED) 2010/75/EU ist eigentlich klar: Alle acht Jahre werden die geltenden Grenz­werte für große Feuerungs­an­lagen mit 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) und mehr in jeweils neuen BVT-Schluss­fol­ge­rungen dem techni­schen Fortschritt angepasst. Vier Jahre später müssen alle vom Anwen­dungs­be­reich erfassten Anlagen diese Grenz­werte einhalten. Eine solche Anpassung hat die europäische Kommission am 31.07.2017 in Form des Beschlusses 2017/1442/EU erlassen (hierzu mehr). Für Kraft­werke und andere große Indus­trie­an­lagen sind dort insbe­sondere schärfere Emissi­ons­grenz­werte für Schwe­fel­dioxid, Stick­oxide, Queck­silber und Feinstaub vorgesehen.

Einige betroffene Unter­nehmen und Verbände, aber auch einige osteu­ro­päische Länder und der Freistaat Sachsen als Unter­stützer wenden sich gegen diesen Beschluss vor Gericht. Doch diese Klagen haben keine aufschie­bende Wirkung: 2021 müssen alle betrof­fenen Anlagen wohl oder übel die Grenz­werte einhalten. Und auch für den Gesetz­geber gelten Fristen. Gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchG) muss die Bundes­re­gierung innerhalb eines Jahres nach Veröf­fent­li­chung der BVT-Schluss­fol­ge­rungen eine Überprüfung und Anpassung der betref­fenden Rechts­ver­ord­nungen vollziehen. In diesem Fall sind das vor allem die 13. und die 17. BImSchV. 

Da die Schluss­fol­gerung Ende Juli 2017 vorgelegt wurde, müsste also eigentlich eine Änderung bereits vorge­nommen worden sein. Bis jetzt ist das aber, gleichwohl bereits September 2018, nicht der Fall. Dabei scheint es sich auch nicht um ein Versehen zu handeln. Denn auf eine Kleine Anfrage der Grünen hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 31.08.2018 geant­wortet, dass über die Art und Weise der Umsetzung der Schluss­fol­ge­rungen erst im Zusam­menhang mit der Kohle­kom­mission entschieden würde.

Die Bundes­re­publik ist also aktuell schon im Verzug. Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber ist das zumindest ärgerlich. Denn die Umsetzung ist kein reines Abschreiben der europäi­schen Vorgaben; es existieren durchaus Spiel­räume für den Verord­nungs­geber. Da das Zögern der Bundes­re­gierung keinen Einfluss darauf hat, dass 2021 die Grenz­werte scharf geschaltet werden, sollte die Bundes­re­gierung spätestens dann Entwürfe vorlegen, wenn sich heraus­stellt, dass die Kohle­kom­mission weiterhin so schleppend disku­tiert, wie es sich derzeit abzeichnet. Ansonsten geschieht etwas, was wohl auch innerhalb der Bundes­re­gierung niemand will: Auch die vielen Anlagen­be­treiber, die von der Kohle­kom­mission und ihrer Arbeit gar nicht betroffen sind, weil sie andere Brenn­stoffe nutzen, werden länger als nötig im Ungewissen gelassen.

2018-09-19T22:45:47+02:0019. September 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|