Umsetzung der IED: Kabinettsbeschluss liegt vor

Richtlinien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen fristgerecht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundesregierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinettsbeschluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in nationales Recht zu überführen und zugleich Investitionsanreize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Genehmigung umweltrelevanter Industrieanlagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagenbetreiber so lieb ist. Mit dem Umsetzungspaket beabsichtigt die Bundesregierung zugleich den Grundstein für eine umfassende Modernisierung des deutschen Immissionsschutzrechts zu legen. Hier darf man als Rechtsanwender grundsätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umweltschutz stärken als auch die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles komplizierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider betonte, dass die Industrieemissions-Richtlinie bereits in den vergangenen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschadstoffen wie Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und bestimmten Schwermetallen aus Industrieanlagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richtlinie durch europaweit einheitliche Rahmenbedingungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überarbeitete IED setze nun zusätzliche Anreize für Investitionen in moderne Umwelttechnik und ermögliche zugleich schnellere und einfachere Genehmigungsverfahren. An der Erarbeitung des Umsetzungsgesetzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Praktikabilität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufgenommen, dass die neuen Betreiberpflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umweltmanagement-Verordnung ausgelöste Verwaltungsaufwand insbesondere im Hinblick auf das Chemikalienmanagement und die Anfertigung von Transformationsplänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetzgebungsverfahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energiewirtschaft, der chemischen Industrie oder der Abfallbehandlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richtlinie weiterentwickelt und stärker auf die Unterstützung klimafreundlicher Produktionstechniken ausgerichtet. Neben einer ganzheitlichen Betrachtung der Umweltleistungen von Anlagen werden auch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit gestärkt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt bereits das im Dezember vorgestellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Vereinfachungen und Entlastungen für Unternehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umsetzungspaket Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung auf, die im Rahmen der Modernisierungsagenda und des Deutschlandpakts vereinbart wurden, etwa den erweiterten Einsatz vereinfachter Genehmigungsverfahren oder flexible Rahmengenehmigungen für Chemieanlagen. Das Gesetzgebungsverfahren tritt nun in die parlamentarische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der begleitenden Mantelverordnung (hierbei ist insbesondere die neue 45. BImSchV interessant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

2026-01-23T18:10:52+01:0023. Januar 2026|Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Novelle der IED – die Krux mit den Transformationsplänen

Die IED-Novelle ist eigentlich durch. Am 12.04.2024 hatte der Ministerrat die im Trilog erarbeitete Fassung der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive – IED) angenommen (siehe hier). Seitdem ist es jedoch ruhig geworden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist unseres Wissens immer noch nicht erfolgt. Zeit, um noch einmal reinzuschauen. Die neuen Vorschriften zielen auf einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ab, da schädliche Emissionen aus Industrieanlagen verringert und gleichzeitig Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung gefördert werden. Schärfere Grenzwerte und strengere Genehmigungen sind die Losung und zudem ein breiterer Anwendungsbereich für weniger Industrieemissionen. Die EU zielt auch auf eine Reduzierung der Bürokratie durch elektronische Genehmigungen ab. Beschleunigungstendenzen gibt es auch national (siehe hier), aber die Erfahrung zeigt, dass es sicherlich nicht an der elektronischen Antragstellung liegt, dass Verfahren zu lange dauern.

Bei mehreren Themen gab es in der Industrie zum Novellierungsprozess Bauchschmerzen. Ein kritischer Aspekt sind für die Praxis die Transformationspläne. Zwar wurden zwischenzeitlich kolportiert, sie wären gar nicht mehr drin, doch stimmt dies im Ergebnis nicht: Sie werden verpflichtend.

Für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich der IED unterfallen, gilt zukünftig, Transformationspläne in ihre Umweltmanagementsysteme (die auch verpflichtend sind) aufzunehmen. Das Umweltmanagementsystem muss dann anlagenbezogen sein und Angaben enthalten wie in der Anlage Abfälle vermieden, der Ressourcen-, Energie- und Wasserverbrauch optimiert und der Gebrauch und die Emission von Gefahrstoffen verhindert oder minimiert werden sollen. Im Transformationsplan sollen dann die Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, einschließlich gegebenenfalls durch tiefgreifenden industriellen Wandel. Diese Transformationspläne werden auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ergänzen, da sie ein Mittel zur Umsetzung dieser Anforderungen auf Anlagenebene sind. Zunächst sind die energieintensiven Tätigkeiten dran: Betreiber von energieintensiven Anlagen sollen bis zum 30. Juni 2030 entsprechende Transformationspläne erstellen. Zwar sollen diese Transformationspläne „indikative Dokumente“ – also wohl nicht bindende Dokumente – bleiben, die unter der Verantwortung der Betreiber erstellt werden. Durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung stellt sich das Problem des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zudem wird es wohl nicht ohne die Behörden, Umweltgutachter und Audits gehen. Mangels klarer Vorgaben und Leistungskriterien könnten sich die Transformationspläne zu einer reinen Fleißarbeit entwickeln und auch hier steht womöglich die Bürokratie der Transformation auf den Füßen. Wir dürfen also gespannt bleiben. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-01T15:40:31+02:001. Juli 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie|

Eilantrag auf Zurückhaltung von Umweltinspektionsberichten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Genehmigungsbehörden nach ihren regelmäßigen Besichtigungen von großen, genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU unterfallen, einen Umweltinspektionsbericht anfertigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

“relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind”

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unternehmen, das die überwachte Industrieanlage betreibt, sich immissionsschutzrechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unternehmen berechtigen, Informationen zurückhalten zu lassen, gilt der Maßstab des Umweltinformationsgesetzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröffentlichung Konfliktpotential besitzt. Schließlich kann ein fehlerhafter oder mindestens missverständlicher Bericht ein Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die angeblichen immissionsschutzrechtlichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits eingetreten, denn möglicherweise nehmen Leser der im Internet publizierten Berichte spätere Korrekturen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilverfahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unternehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publikation des Inspektionsberichts bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren unterbinden zu lassen, weil bei einer vorläufigen Veröffentlichung mit anschließender Löschung bereits ein möglicherweise irreparabler Schaden eingetreten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unternehmens nachgekommen. Ein Teil der angeblichen Verstöße war auch im Inspektionsbericht als für die Umwelt irrelevant gekennzeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzelpunkten reichte dem VG, um die Veröffentlichung erst einmal bis zur gerichtlichen Aufarbeitung im Hauptsacheverfahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angerufenen OVG Münster bestätigte diesen Beschluss. Der Umweltinspektionsbericht bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Die erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missverständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvollziehbar kategorisiert oder einfach bisher nicht nachgewiesenermaßen zutreffend sind. Bei Veröffentlichung würden unmittelbar negative wirtschaftliche Folgen drohen, möglicherweise könnten ja Kunden oder Geschäftspartner dem Unternehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Interessant ist auch eine Passage am Ende, wo der entscheidende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publiziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missverständnissen und Spekulationen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Industrieanlage nach der IED betreibt, sollte den Inspektionsbericht, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umweltbehörde zuzugehen, wenn der Umweltinspektionsbericht problematisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung erkennt die Problematik, dass spätere Korrekturen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wiederherzustellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|