Streit um Quecksilber

In doch eher seltener Einmütigkeit wendet sich eine Reihe von Verbänden gegen ein Arbeitspapier des Bundesumweltministeriums zur Änderung der 13. Bundes-Imissionsschutzverordnung (13. BImSchV), die vor allem Schadstoffgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen enthält. Das Papier unterlaufe durch überambitionierte Grenzwertvorschläge für Quecksilber die Beschlüsse der Kohlekommission.Was ist passiert?

Die 2010 erlassene Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) sieht vor, dass alle acht Jahre neue Grenzwerte für die von der IED erfassten Anlagen gemeinschaftsweit erlassen werden. Diese sollen dann innerhalb von vier Jahren von allen Großfeuerungsanlagen in Europa eingehalten werden. Dieses ehrgeizige Programm wird durch engmaschige Berichtspflichten flankiert.Für die Großfeuerungsanlagen, also Anlagen mit mindestens 50 MW Feuerungswärmeleistung, ist 2017 das so genannte LCP–BREF in Kraft getreten. In den verbindlichen Schlussfolgerungen dieses Beschlusses sind Bandbreiten vorgesehen, die von Europas großen Anlagen bis nunmehr 2021 einzuhalten sind. Hieraus resultiert: die 13. BImSchV muss dringend über arbeitet werden.

Bei der Frage, wo innerhalb der gemeinschaftsweit geltenden Bandbreiten nun die Bundesrepublik ihren Grenzwert findet, hat das federführende BMU gewisse Spielräume. Es hängt also von einer politischen Entscheidung in Deutschland ab, wie anspruchsvoll die Werte ausfallen, und damit: Ob und wer unter den deutschen Kraftwerksbetreiber seine Anlage unter teilweise erheblichem finanziellen Aufwand nachrüsten oder gar ganz abschalten muss.

Im Hinblick auf Quecksilber hat das Umweltministerium sich für eine harte Gangart entschieden. Dies wird nun von Seiten der Verbände kritisiert: Die vorgesehenen Grenzwerte seien so anspruchsvoll, dass die Anlagen sie selbst mit Nachrüstungen nicht mehr stemmen könnten. Sie würden ihre Genehmigungen verlieren und müssten stillgelegt werden. Auf diese Weise, so der Verdacht, würde das Umweltministerium versuchen, die aus Sicht der beamteten Umweltschützer unzureichenden Ergebnisse der Kohlekommission auf eigene Faust und weit über den erzielten Konsens hinaus nachzubessern. Ein solcher Kohleausstieg durch die kalte Küche sei von den Beschlüssen der Kohlekommission nicht gedeckt, die den Ausstieg nicht 2021, sondern gestreckt bis 2038 vorgesehen hat.

Bei Gericht käme man mit diesem Argument kaum weiter. Die Kohlekommission konnte schon keine verbindlichen Beschlüsse fassen, sondern politische Entscheidungen durch Bundestag und Bundesrat nur vorbereiten. Ihr Beschluss ist also nicht verbindlich. Überdies beschäftigte sich die Kohlekommission mit dem Kohleausstieg unter dem Aspekt des Klimaschutzes. Der Schutz vor Schadstoffen, der im BImSchG und seinen Verordnungen geregelt ist, ist eine andere, keineswegs explizit oder auch nur diffus mitgeregelte Materie. Es gibt also keine implizite Garantie, alle deutschen Kohlekraftwerke bis spätestens 2038 betreiben zu dürfen, völlig egal, was genau aus ihrem Schornstein kommt.

Politisch ist der Verweis auf die Kohlekommission aber zumindest teilweise durchaus valide. Werden Beschlüsse, die wie die der Kohlekommission in einem breiten, gesellschaftlichen Konsens gefällt werden, auf diese Weise unmittelbar und bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder infrage gestellt, schwächt man solche Möglichkeiten der gesellschaftlichen Partizipation möglicherweise nachhaltig. Damit nimmt die Bundesrepublik sich für die Zukunft unter Umständen ein Instrument, besonders umstrittene Fragestellungen unter Einbeziehung aller relevanten gesellschaftlichen Gruppen befriedigend und dauerhaft aufzulösen.

Verspätete Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen 2017/1442

Der Mechanismus der Industrieemissionsrichtlinie (IED) 2010/75/EU ist eigentlich klar: Alle acht Jahre werden die geltenden Grenzwerte für große Feuerungsanlagen mit 50 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) und mehr in jeweils neuen BVT-Schlussfolgerungen dem technischen Fortschritt angepasst. Vier Jahre später müssen alle vom Anwendungsbereich erfassten Anlagen diese Grenzwerte einhalten. Eine solche Anpassung hat die europäische Kommission am 31.07.2017 in Form des Beschlusses 2017/1442/EU erlassen (hierzu mehr). Für Kraftwerke und andere große Industrieanlagen sind dort insbesondere schärfere Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide, Quecksilber und Feinstaub vorgesehen.

Einige betroffene Unternehmen und Verbände, aber auch einige osteuropäische Länder und der Freistaat Sachsen als Unterstützer wenden sich gegen diesen Beschluss vor Gericht. Doch diese Klagen haben keine aufschiebende Wirkung: 2021 müssen alle betroffenen Anlagen wohl oder übel die Grenzwerte einhalten. Und auch für den Gesetzgeber gelten Fristen. Gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss die Bundesregierung innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und Anpassung der betreffenden Rechtsverordnungen vollziehen. In diesem Fall sind das vor allem die 13. und die 17. BImSchV.

Da die Schlussfolgerung Ende Juli 2017 vorgelegt wurde, müsste also eigentlich eine Änderung bereits vorgenommen worden sein. Bis jetzt ist das aber, gleichwohl bereits September 2018, nicht der Fall. Dabei scheint es sich auch nicht um ein Versehen zu handeln. Denn auf eine Kleine Anfrage der Grünen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 31.08.2018 geantwortet, dass über die Art und Weise der Umsetzung der Schlussfolgerungen erst im Zusammenhang mit der Kohlekommission entschieden würde.

Die Bundesrepublik ist also aktuell schon im Verzug. Für die betroffenen Anlagenbetreiber ist das zumindest ärgerlich. Denn die Umsetzung ist kein reines Abschreiben der europäischen Vorgaben; es existieren durchaus Spielräume für den Verordnungsgeber. Da das Zögern der Bundesregierung keinen Einfluss darauf hat, dass 2021 die Grenzwerte scharf geschaltet werden, sollte die Bundesregierung spätestens dann Entwürfe vorlegen, wenn sich herausstellt, dass die Kohlekommission weiterhin so schleppend diskutiert, wie es sich derzeit abzeichnet. Ansonsten geschieht etwas, was wohl auch innerhalb der Bundesregierung niemand will: Auch die vielen Anlagenbetreiber, die von der Kohlekommission und ihrer Arbeit gar nicht betroffen sind, weil sie andere Brennstoffe nutzen, werden länger als nötig im Ungewissen gelassen.

2018-09-19T22:45:47+02:0019. September 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Neuer Entwurf der TA Luft

Die TA Luft, die faktisch wichtigste Quelle für die Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen, muss novelliert werden. Doch die Neufassung gestaltet sich kompliziert. Schon 2012 gab es erste Pläne, das 2002 zuletzt grundlegend neugefasste Regelwerk zu überarbeiten. Aber erst nach einigen unbedingt umzusetzenden Richtlinien aus Brüssel befasste sich eine Arbeitsgruppe beim Bundesumweltministerium (BMU) mit der Überarbeitung. Deren Tragweite kann kaum unterschätzt werden, betrifft die TA Luft doch bereits rund 50.000 Anlagen direkt und viele weitere indirekt, weil sie auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen als Referenzquellen dient.

Der erste 2015 versandte Entwurf stellte indes die Branche nicht zufrieden. Auch der offizielle Referentenentwurf vom 9. September 2016 wurde teilweise hart kritisiert. Das Ministerium nahm dies und die Zurückweisung eines 2017 im Bundeskabinett diskutierten Entwurfs zum Anlass für eine grundlegende Überarbeitung. Seit dem 16. Juli 2018 gibt es nun einen neuen Anlauf. Auch die Begründung liegt in überarbeiteter Fassung vor.

Gegenüber dem ersten Entwurf soll die Neuregelung deutlich “schrumpfen”. Zwar bleibt es dabei, dass die Geruchsrichtlinie GIRL neu in die TA Luft aufgenommen wird. Auch werden neue Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern aufgenommen, also neue Anforderungen vor allem im Gestalt von Grenzwerten, die in dem in der Industrieemissionsrichtlinie (IED) vorgegebenen Verfahren erlassen worden sind. Zudem wird der Stand der Technik, der das von Anlagen erwartete Niveau vorgibt, fast flächendeckend überprüft und neu festgesetzt. Es bleibt auch dabei, dass die krebserregenden und erbgutverändernden Stoffe, Aerosole und Anforderungen nach der Naturschutzrichtlinie FFH-Richtlinie neue Berücksichtigung finden sollen.

Damit würde sich die neue TA Luft aber im Wesentlichen auf die unbedingt notwendigen Neuregelungen beschränken. Unbedingt notwendig, weil die meisten geplanten Änderungen gemeinschaftsrechtlich zwingend in deutsches Recht umzusetzen sind, weil ansonsten Bußgelder drohen. Doch der direkte Vergleich mit dem Ursprungsentwurf, auch mit dem 2017 im Bundeskabinett diskutierten und nicht beschlossenen Entwurf, zeigt, dass die nun vorgelegten Pläne deutlich näher an einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben sind als die ursprüngliche Entwurfsfassung, die ja vor allem von Verbänden als gezielte und rechtlich unnötige Verschärfung einzelner Regelungen empfunden worden war.

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2018-08-01T08:28:47+02:001. August 2018|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|