Eilantrag auf Zurückhaltung von Umweltinspektionsberichten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Genehmigungsbehörden nach ihren regelmäßigen Besichtigungen von großen, genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU unterfallen, einen Umweltinspektionsbericht anfertigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

“relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind”

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unternehmen, das die überwachte Industrieanlage betreibt, sich immissionsschutzrechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unternehmen berechtigen, Informationen zurückhalten zu lassen, gilt der Maßstab des Umweltinformationsgesetzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröffentlichung Konfliktpotential besitzt. Schließlich kann ein fehlerhafter oder mindestens missverständlicher Bericht ein Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die angeblichen immissionsschutzrechtlichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits eingetreten, denn möglicherweise nehmen Leser der im Internet publizierten Berichte spätere Korrekturen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilverfahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unternehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publikation des Inspektionsberichts bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren unterbinden zu lassen, weil bei einer vorläufigen Veröffentlichung mit anschließender Löschung bereits ein möglicherweise irreparabler Schaden eingetreten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unternehmens nachgekommen. Ein Teil der angeblichen Verstöße war auch im Inspektionsbericht als für die Umwelt irrelevant gekennzeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzelpunkten reichte dem VG, um die Veröffentlichung erst einmal bis zur gerichtlichen Aufarbeitung im Hauptsacheverfahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angerufenen OVG Münster bestätigte diesen Beschluss. Der Umweltinspektionsbericht bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Die erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missverständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvollziehbar kategorisiert oder einfach bisher nicht nachgewiesenermaßen zutreffend sind. Bei Veröffentlichung würden unmittelbar negative wirtschaftliche Folgen drohen, möglicherweise könnten ja Kunden oder Geschäftspartner dem Unternehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Interessant ist auch eine Passage am Ende, wo der entscheidende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publiziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missverständnissen und Spekulationen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Industrieanlage nach der IED betreibt, sollte den Inspektionsbericht, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umweltbehörde zuzugehen, wenn der Umweltinspektionsbericht problematisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung erkennt die Problematik, dass spätere Korrekturen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wiederherzustellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Streit um Quecksilber

In doch eher seltener Einmütigkeit wendet sich eine Reihe von Verbänden gegen ein Arbeitspapier des Bundesumweltministeriums zur Änderung der 13. Bundes-Imissionsschutzverordnung (13. BImSchV), die vor allem Schadstoffgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen enthält. Das Papier unterlaufe durch überambitionierte Grenzwertvorschläge für Quecksilber die Beschlüsse der Kohlekommission.Was ist passiert?

Die 2010 erlassene Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) sieht vor, dass alle acht Jahre neue Grenzwerte für die von der IED erfassten Anlagen gemeinschaftsweit erlassen werden. Diese sollen dann innerhalb von vier Jahren von allen Großfeuerungsanlagen in Europa eingehalten werden. Dieses ehrgeizige Programm wird durch engmaschige Berichtspflichten flankiert.Für die Großfeuerungsanlagen, also Anlagen mit mindestens 50 MW Feuerungswärmeleistung, ist 2017 das so genannte LCP–BREF in Kraft getreten. In den verbindlichen Schlussfolgerungen dieses Beschlusses sind Bandbreiten vorgesehen, die von Europas großen Anlagen bis nunmehr 2021 einzuhalten sind. Hieraus resultiert: die 13. BImSchV muss dringend über arbeitet werden.

Bei der Frage, wo innerhalb der gemeinschaftsweit geltenden Bandbreiten nun die Bundesrepublik ihren Grenzwert findet, hat das federführende BMU gewisse Spielräume. Es hängt also von einer politischen Entscheidung in Deutschland ab, wie anspruchsvoll die Werte ausfallen, und damit: Ob und wer unter den deutschen Kraftwerksbetreiber seine Anlage unter teilweise erheblichem finanziellen Aufwand nachrüsten oder gar ganz abschalten muss.

Im Hinblick auf Quecksilber hat das Umweltministerium sich für eine harte Gangart entschieden. Dies wird nun von Seiten der Verbände kritisiert: Die vorgesehenen Grenzwerte seien so anspruchsvoll, dass die Anlagen sie selbst mit Nachrüstungen nicht mehr stemmen könnten. Sie würden ihre Genehmigungen verlieren und müssten stillgelegt werden. Auf diese Weise, so der Verdacht, würde das Umweltministerium versuchen, die aus Sicht der beamteten Umweltschützer unzureichenden Ergebnisse der Kohlekommission auf eigene Faust und weit über den erzielten Konsens hinaus nachzubessern. Ein solcher Kohleausstieg durch die kalte Küche sei von den Beschlüssen der Kohlekommission nicht gedeckt, die den Ausstieg nicht 2021, sondern gestreckt bis 2038 vorgesehen hat.

Bei Gericht käme man mit diesem Argument kaum weiter. Die Kohlekommission konnte schon keine verbindlichen Beschlüsse fassen, sondern politische Entscheidungen durch Bundestag und Bundesrat nur vorbereiten. Ihr Beschluss ist also nicht verbindlich. Überdies beschäftigte sich die Kohlekommission mit dem Kohleausstieg unter dem Aspekt des Klimaschutzes. Der Schutz vor Schadstoffen, der im BImSchG und seinen Verordnungen geregelt ist, ist eine andere, keineswegs explizit oder auch nur diffus mitgeregelte Materie. Es gibt also keine implizite Garantie, alle deutschen Kohlekraftwerke bis spätestens 2038 betreiben zu dürfen, völlig egal, was genau aus ihrem Schornstein kommt.

Politisch ist der Verweis auf die Kohlekommission aber zumindest teilweise durchaus valide. Werden Beschlüsse, die wie die der Kohlekommission in einem breiten, gesellschaftlichen Konsens gefällt werden, auf diese Weise unmittelbar und bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder infrage gestellt, schwächt man solche Möglichkeiten der gesellschaftlichen Partizipation möglicherweise nachhaltig. Damit nimmt die Bundesrepublik sich für die Zukunft unter Umständen ein Instrument, besonders umstrittene Fragestellungen unter Einbeziehung aller relevanten gesellschaftlichen Gruppen befriedigend und dauerhaft aufzulösen.

Verspätete Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen 2017/1442

Der Mechanismus der Industrieemissionsrichtlinie (IED) 2010/75/EU ist eigentlich klar: Alle acht Jahre werden die geltenden Grenzwerte für große Feuerungsanlagen mit 50 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) und mehr in jeweils neuen BVT-Schlussfolgerungen dem technischen Fortschritt angepasst. Vier Jahre später müssen alle vom Anwendungsbereich erfassten Anlagen diese Grenzwerte einhalten. Eine solche Anpassung hat die europäische Kommission am 31.07.2017 in Form des Beschlusses 2017/1442/EU erlassen (hierzu mehr). Für Kraftwerke und andere große Industrieanlagen sind dort insbesondere schärfere Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide, Quecksilber und Feinstaub vorgesehen.

Einige betroffene Unternehmen und Verbände, aber auch einige osteuropäische Länder und der Freistaat Sachsen als Unterstützer wenden sich gegen diesen Beschluss vor Gericht. Doch diese Klagen haben keine aufschiebende Wirkung: 2021 müssen alle betroffenen Anlagen wohl oder übel die Grenzwerte einhalten. Und auch für den Gesetzgeber gelten Fristen. Gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss die Bundesregierung innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und Anpassung der betreffenden Rechtsverordnungen vollziehen. In diesem Fall sind das vor allem die 13. und die 17. BImSchV.

Da die Schlussfolgerung Ende Juli 2017 vorgelegt wurde, müsste also eigentlich eine Änderung bereits vorgenommen worden sein. Bis jetzt ist das aber, gleichwohl bereits September 2018, nicht der Fall. Dabei scheint es sich auch nicht um ein Versehen zu handeln. Denn auf eine Kleine Anfrage der Grünen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 31.08.2018 geantwortet, dass über die Art und Weise der Umsetzung der Schlussfolgerungen erst im Zusammenhang mit der Kohlekommission entschieden würde.

Die Bundesrepublik ist also aktuell schon im Verzug. Für die betroffenen Anlagenbetreiber ist das zumindest ärgerlich. Denn die Umsetzung ist kein reines Abschreiben der europäischen Vorgaben; es existieren durchaus Spielräume für den Verordnungsgeber. Da das Zögern der Bundesregierung keinen Einfluss darauf hat, dass 2021 die Grenzwerte scharf geschaltet werden, sollte die Bundesregierung spätestens dann Entwürfe vorlegen, wenn sich herausstellt, dass die Kohlekommission weiterhin so schleppend diskutiert, wie es sich derzeit abzeichnet. Ansonsten geschieht etwas, was wohl auch innerhalb der Bundesregierung niemand will: Auch die vielen Anlagenbetreiber, die von der Kohlekommission und ihrer Arbeit gar nicht betroffen sind, weil sie andere Brennstoffe nutzen, werden länger als nötig im Ungewissen gelassen.

2018-09-19T22:45:47+02:0019. September 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|