Die TA Luft, die faktisch wichtigste Quelle für die Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen, muss novelliert werden. Doch die Neufassung gestaltet sich kompliziert. Schon 2012 gab es erste Pläne, das 2002 zuletzt grundlegend neugefasste Regelwerk zu überarbeiten. Aber erst nach einigen unbedingt umzusetzenden Richtlinien aus Brüssel befasste sich eine Arbeitsgruppe beim Bundesumweltministerium (BMU) mit der Überarbeitung. Deren Tragweite kann kaum unterschätzt werden, betrifft die TA Luft doch bereits rund 50.000 Anlagen direkt und viele weitere indirekt, weil sie auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen als Referenzquellen dient.
Der erste 2015 versandte Entwurf stellte indes die Branche nicht zufrieden. Auch der offizielle Referentenentwurf vom 9. September 2016 wurde teilweise hart kritisiert. Das Ministerium nahm dies und die Zurückweisung eines 2017 im Bundeskabinett diskutierten Entwurfs zum Anlass für eine grundlegende Überarbeitung. Seit dem 16. Juli 2018 gibt es nun einen neuen Anlauf. Auch die Begründung liegt in überarbeiteter Fassung vor.
Gegenüber dem ersten Entwurf soll die Neuregelung deutlich „schrumpfen“. Zwar bleibt es dabei, dass die Geruchsrichtlinie GIRL neu in die TA Luft aufgenommen wird. Auch werden neue Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern aufgenommen, also neue Anforderungen vor allem im Gestalt von Grenzwerten, die in dem in der Industrieemissionsrichtlinie (IED) vorgegebenen Verfahren erlassen worden sind. Zudem wird der Stand der Technik, der das von Anlagen erwartete Niveau vorgibt, fast flächendeckend überprüft und neu festgesetzt. Es bleibt auch dabei, dass die krebserregenden und erbgutverändernden Stoffe, Aerosole und Anforderungen nach der Naturschutzrichtlinie FFH-Richtlinie neue Berücksichtigung finden sollen.
Damit würde sich die neue TA Luft aber im Wesentlichen auf die unbedingt notwendigen Neuregelungen beschränken. Unbedingt notwendig, weil die meisten geplanten Änderungen gemeinschaftsrechtlich zwingend in deutsches Recht umzusetzen sind, weil ansonsten Bußgelder drohen. Doch der direkte Vergleich mit dem Ursprungsentwurf, auch mit dem 2017 im Bundeskabinett diskutierten und nicht beschlossenen Entwurf, zeigt, dass die nun vorgelegten Pläne deutlich näher an einer 1:1‑Umsetzung der EU-Vorgaben sind als die ursprüngliche Entwurfsfassung, die ja vor allem von Verbänden als gezielte und rechtlich unnötige Verschärfung einzelner Regelungen empfunden worden war.
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