Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Geneh­mi­gungs­be­hörden nach ihren regel­mä­ßigen Besich­ti­gungen von großen, geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen, die der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie 2010/75/EU unter­fallen, einen Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt anfer­tigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffent­lichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

relevanten Feststel­lungen über die Einhaltung der Geneh­mi­gungs­an­for­de­rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Neben­be­stim­mungen nach § 12 sowie mit Schluss­fol­ge­rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind“

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unter­nehmen, das die überwachte Indus­trie­anlage betreibt, sich immis­si­ons­schutz­rechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unter­nehmen berech­tigen, Infor­ma­tionen zurück­halten zu lassen, gilt der Maßstab des Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröf­fent­li­chung Konflikt­po­tential besitzt. Schließlich kann ein fehler­hafter oder mindestens missver­ständ­licher Bericht ein Unter­nehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf heraus­stellen sollte, dass die angeb­lichen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits einge­treten, denn mögli­cher­weise nehmen Leser der im Internet publi­zierten Berichte spätere Korrek­turen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilver­fahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unter­nehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publi­kation des Inspek­ti­ons­be­richts bis zur Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren unter­binden zu lassen, weil bei einer vorläu­figen Veröf­fent­li­chung mit anschlie­ßender Löschung bereits ein mögli­cher­weise irrepa­rabler Schaden einge­treten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unter­nehmens nachge­kommen. Ein Teil der angeb­lichen Verstöße war auch im Inspek­ti­ons­be­richt als für die Umwelt irrelevant gekenn­zeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzel­punkten reichte dem VG, um die Veröf­fent­li­chung erst einmal bis zur gericht­lichen Aufar­beitung im Haupt­sa­che­ver­fahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angeru­fenen OVG Münster bestä­tigte diesen Beschluss. Der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Haupt­sa­che­ver­fahren abgeschlossen ist. Die erfor­der­liche Richtig­keits­gewähr und Unmiss­ver­ständ­lichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missver­ständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvoll­ziehbar katego­ri­siert oder einfach bisher nicht nachge­wie­se­ner­maßen zutreffend sind. Bei Veröf­fent­li­chung würden unmit­telbar negative wirtschaft­liche Folgen drohen, mögli­cher­weise könnten ja Kunden oder Geschäfts­partner dem Unter­nehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Inter­essant ist auch eine Passage am Ende, wo der entschei­dende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publi­ziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missver­ständ­nissen und Speku­la­tionen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Indus­trie­anlage nach der IED betreibt, sollte den Inspek­ti­ons­be­richt, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umwelt­be­hörde zuzugehen, wenn der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt proble­ma­tisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Recht­spre­chung erkennt die Proble­matik, dass spätere Korrek­turen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wieder­her­zu­stellen (Miriam Vollmer).