Planfreie Knotenpunkte – ein Radwege-Modell aus Dänemark

In einem früheren Beitrag haben wir uns über den Planungsaufwand für selbständige Radwege geärgert – Planfeststellungsverfahren für ein paar Kilometer Asphalt halten wir oft für bürokratischen „Overkill”. Umso lohnender ist der Blick über die Grenze: Im jütländischen Haderslev hat man nicht nur schneller gebaut, sondern auch eleganter gedacht.

Der gedoppelte planfreie Kreisel in Haderslev: Die gestrichelten blauen Linien sind Radwege – sichtbar auch die Böschung als schwarze Linie mit Zähnen (Bild: Open Street Map).

Realisiert wurde dort nämlich ein Modell, das den Auto- und den Radverkehr konsequent voneinander entflicht: ein doppelter Kreisverkehr, bei dem KFZ und Räder jeweils ihre eigene Kreiselebene erhalten und sich an den Konfliktpunkten nicht etwa kreuzen, sondern untertunnelt werden. Wo bei uns Radfahrende an der Ampel warten oder im Mischverkehr mit abbiegenden Autos um ihren Vorrang ringen, fließen die Ströme in Haderslev schlicht an- bzw. untereinander vorbei – planfrei, wie Verkehrsplaner in solchen Fällen sagen.

Der Charme liegt weniger in der baulichen Spielerei als in der Logik dahinter: Die meisten schweren Radunfälle passieren nicht auf der freien Strecke, sondern an Knotenpunkten, vor allem beim Abbiegen. Wer diese Knoten höhenfrei trennt, nimmt das Risiko an der Wurzel – und macht das Rad nebenbei attraktiver, weil niemand mehr anhalten und wieder anfahren muss. Geschwindigkeit (und Massenträgheit) ist beim Radfahren bekanntlich auch eine Frage der Motivation.

Wie sehr der Knoten das eigentliche Problem ist, weiß in Deutschland fast jede Großstadt aus eigener Anschauung – meist hat sie ihren ganz persönlichen, berüchtigten Kreisel. Eine – zugegeben nicht vollständig mit dem Unfallatlas abgeglichene – Rangliste besonders gefürchteter Exemplare:

  • Lindenteller – Lübeck
  • Berliner Platz – Lübeck
  • Stern – Bremen
  • Pingel-Anton-Kreisel – Cloppenburg
  • Theodor-Heuss-Platz – Berlin

Ließe sich so etwas auch hierzulande (um-)bauen – vorausgesetzt, das Geld dafür wäre bei einer der aktuell notorisch klammen Kommunen vorhanden? Rechtlich spricht erst einmal nichts dagegen – ein höhenfreier Knoten ist straßenrechtlich nichts Exotisches. Der Haken steckt wie so oft im Verfahren: Sobald untertunnelt wird, greift man erheblich in Bestand, Bodenhaushalt und Grundwasser ein. Neben Planfeststellung, Umweltprüfung und Grunderwerb sitzen dann schnell auch die Boden- und die Wasserbehörde mit am Tisch – jede mit eigenen Anforderungen und eigenem Zeitbedarf. Hinzu kommen die notorisch schwierigen straßenrechtlichen Zuständigkeiten bei Knotenpunkten zwischen Straßen unterschiedlicher Einstufung.

Besonders unbefriedigend ist dabei ein Wertungswiderspruch, der sich schon beim einfachen Radweg zeigt: Weil ein selbständiger Radweg je nach Verkehrsbedeutung als Kreis- oder Landesstraße eingestuft wird, ist für ihn regelmäßig ein Planfeststellungsverfahren zwingend – während eine schlichte Gemeindestraße für den Autoverkehr oft ohne dieses Verfahren auskommt. Ausgerechnet die sicherere, flächen- und umweltschonendere Infrastruktur muss also das längere und umständlichere Planungsverfahren durchlaufen als die Straße, die sie ersetzen oder entlasten soll. Eine gute Idee scheitert in Deutschland eben selten an der Idee, sondern meist am Tempo ihrer Genehmigung.

Wir würden an Planbeschleunigungsregeln für den Fahrradwege allgemein und Knotenpunktbau speziell gern mitarbeiten – egal ob konzeptionell oder am konkreten Projekt. Und idealerweise, solange wir die Ergebnisse selbst noch erfahren dürfen – oder jedenfalls meine Tochter, die in Lübeck studiert und daher des öfteren über die gefährlichsten Kreisel Deutschlands mit dem Rad fährt. (Olaf Dilling)

2026-06-23T15:11:21+02:0023. Juni 2026|Verkehr|

BVerwG: Verbindlichkeit von technischen Regelwerken im Straßenbau

Im Verkehrsrecht und inbesondere bei Planung- und Bau von Infrastruktur stellt sich regelmäßig die Frage nach der Verbindlichkeit von technischen Regelwerken. Dabei sind für unterschiedliche Akteure unterschiedliche Aspekte relevant:

  • Können sich Bürger auf technische Regelwerke berufen?
  • Können Stadtplaner oder Behördenmitarbeiter darauf verweisen, um sich bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen abzusichern?
  • Können Gerichte davon abweichen, wenn sich im Regelwerk nicht berücksichtigte Aspekte im Einzelfall aufdrängen?

In der Rechtsprechung und verkehrsrechtlichen Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass technische Regelwerke aus rechtlicher Sicht nicht bindend sind. Es handelt sich schlicht nicht um Gesetze oder Verordnungen, die auf demokratische Weise zustandegekommen sind. Dennoch gelten sie als anerkannte Regeln der Technik. Daher fließen sie in viele Planungs- und Entscheidungsprozesse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vorletztes Jahr eine aufschlussreiche Entscheidung zu einer Ortsumgehung der B96 in Teschendorf im Landkreis Oberhavel gefällt (Urteil vom 01.10.2024 – BVerwG 9 A 5.23). Hier hatte ein Anwohner wegen Lärmschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss geklagt. Da es sich um ein Planfeststellungsverfahren bezüglich einer Bundesstraße handelt ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erst- und letztinstanzlich des BVerwG zuständig.

Das BVerwG wies die Klage insoweit ab, als der Kläger den Planfeststellungsbeschluss angefochten hatte, verpflichtete den Beklagten jedoch zu einer erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h als Lärmschutzmaßnahme in der Wohnstraße des Klägers.

Interessant sind an der Entscheidung neben den Erwägungen zum Lärmschutz, die sich im Wesentlichen mit der bisherigen Rechtsprechung decken, auch die Grundsätze für die Anwendung von technischen Regelwerken. Denn das BVerwG bestätigt einmal mehr, dass sich Verkehrsplaner zur Rechtfertigung von Planungs- und Abwägungsprozessen auf die Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, namentlich die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), berufen können.

Konkret geht es im Fall um die Frage, wie weit Knotenpunkte (also Abfahrten von Bundesstraßen) voneinander entfernt sein sollen. Laut den RAL muss darf der Abstand nicht zu gering sein, da Brems- und Beschleunigungsvorgänge zwischen ihnen möglich sein sollen.

Diese Vorgaben seien zwar wie gesagt nicht bindend. Sie bringen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG als technisches Regelwerk die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Eine an ihren Vorgaben orientierte Straßenplanung wird nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen. Dies wird vom Gericht vor allem damit begründet, dass es bei dem Mindestabstand zwischen Knotenpunkten nicht bloß um einen abstrakten Belang ginge, sondern er Ausdruck entsprechender technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte sei.

Der Kläger beruft sich in seiner Klage jedoch auch darauf, dass der Beklagte in einem anderen Punkt, bei der Breite seiner Wohnstraße von den Vorgaben der Richtlinien über den Bau von Stadtstraßen (RASt 06) abgewichen sei. Die Straße sei breiter als im Regelwerk vorgesehen. Hier ließ das Gericht dahinstehen, ob sich der Kläger auf dieses technische Regelwerk berufen könne. Da die in den RASt 06 vorgegebenen technischen Ausbauparameteraber für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend sei, konnte der Beklagte sich nicht erfolgreich darauf berufen. Zumal hatte der Beklagte seine Abweichung mit Begegnungsverkehr zwischen Schwerlastverkehr und Bussen begründet, so dass die Abwägung vom Gericht insgesamt als nachvollziehbar und fehlerfrei beurteilt wurde. (Olaf Dilling)

2026-05-04T16:38:28+02:001. Mai 2026|Allgemein, Verkehr|

Planfeststellungsbeschluss: Augen auf bei der Variantenwahl

Bei der Planung von Verkehrswegen wird den Kommunen häufig ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, so dass eine Klage durch Anwohner selten zum Erfolg führt. Das OVG Lüneburg hat jedoch kürzlich über einen Fall entschieden, in dem entsprechende Klagen zu Erfolg geführt haben.

Die Anwohner hatten in dem Fall einen Planfeststellungsbeschluss angegriffen, der auf den Ausbau einer Straße in Buxtehude bezogen war. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht den massiven Ausbau einer Straße vor, durch die bisher anliegende Grundstücke erschlossen worden waren. Die Straße sollte zu einer 7 m breiten, zweispurigen Fahrbahn mit jeweils seitlich 3 m hohen Lärmschutzwänden und parallel dazu hinter den Lärmschutzwänden gelegenen sogenannten Anliegerstraßen ausgebaut werden.

Der entscheidende Senat des OVG hat in seinem Urteil den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Anders als das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz war er der Überzeugung, dass im Verfahren Abwägungsfehler begangen wurden. So habe die Behörde die Lärmbelastung und die vorhabenbedingten Kosten nicht ausreichend berücksichtigt, und es seien ihr Fehler im Rahmen der Begutachtung der Variantenwahl unterlaufen.

Das OVG hat den Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht aufgehoben. Denn aufgrund der Möglichkeit zur Planerhaltung des § 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) könnten diese Fehler gegebenenfalls durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden. (Olaf Dilling)

2024-02-16T04:46:23+01:0016. Februar 2024|Rechtsprechung, Verkehr|