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Infor­ma­ti­ons­freiheit: Auskunft über vertrau­liche Ministergespräche

Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrau­liche Gespräche führen“, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen entspre­chende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium (BMVI) einen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundes­ver­kehrs­mi­nisters Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hinter­grund war die drohende Verhängung von Ordnungs­geldern in Milli­ar­denhöhe wegen der Verwendung unzuläs­siger Abschalt­ein­rich­tungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrsei­tigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des „vertrau­lichen“ Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraft­fahr­bun­desamt. Insbe­sondere inter­es­siert den Journa­listen, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungs­gelder rechtlich alter­na­tivlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formu­liert, nämlich eine „Ermes­sens­re­du­zierung auf Null“ gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheb­licher politi­scher Brisanz. Denn letzt­endlich wurden nie Ordnungs­gelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres „Kernbe­reichs exeku­tiver Eigen­ver­ant­wortung“ berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willens­bildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Aller­dings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundes­re­gierung habe dies nicht nachvoll­ziehbar anhand konkreter Umstände des Einzel­falls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willens­bildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antrag­steller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilver­fahren und nicht erst im Haupt­sa­che­ver­fahren Auskunft erhalten wolle. Denn grund­sätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Haupt­sache nicht vorweg­ge­nommen werden. Und Infor­ma­tionen die einmal in der Öffent­lichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antrags­stellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effek­ti­vität der Durch­setzung von Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahms­weise Vorweg­nahme der Haupt­sache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Haupt­sache der Neuig­keitswert der Infor­ma­tionen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunfts­an­sprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Infor­ma­tionen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

Emissi­ons­handel: Zutei­lungs­an­pas­sungen 2021 – 2030

Die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beruht aktuell wie künftig auf lange vergan­genen Zeiträumen. Schon deswegen kommt es oft vor, dass sich zwischen­zeitlich die Emissionen einer Anlage deutlich ändern, beispiels­weise durch Zubau. Oder es kommen Kunden dazu oder springen ab.

In der aktuell laufenden dritten Handel­s­pe­riode hat das Emissi­ons­han­dels­recht auf die Heraus­for­de­rungen, die mit einer Anpassung verbunden sind, eine einzig­artig kompli­zierte Lösung gefunden. Dass diese Regelungen nicht in die vierte Handel­s­pe­riode, also die Jahre ab 2021 bis 2030, perpetuiert werden, ist für alle Betei­ligte eine Erlösung. Statt dessen hat der EU-Richt­­li­­ni­en­­geber in Artikel 10a Absatz 20 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU vorge­sehen, dass bei Verän­de­rungen der Produktion von mindestens 15% nach oben oder unten auch die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen angepasst wird. Die Details sollte eine Verordnung regeln, nunmehr in Kraft als Durch­füh­rungs­ver­ordnung 2019/1842.

Was hat der Verord­nungs­geber uns nun beschert?

* Natur­gemäß bezieht sich die Anpassung der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen jeweils auf die einzelnen Zuteilungselemente.

* Ausgangs­punkt der Berechnung, ob 15% oder mehr Verän­derung vorliegt, ist die Aktivi­tätsrate, die jeweils – also bemessen am jewei­ligen Zutei­lungs­zeitraum – der Zuteilung zugrunde liegt.

* Vergleichs­größe ist die „durch­schnitt­liche Aktivi­tätsrate. Diese beruht auf den Produk­ti­ons­zahlen aus zwei Kalen­der­jahren. Erwägungs­grund 7 enthält eine missver­ständ­liche Formu­lierung, nach der das eine Jahr der durch­schnitt­lichen Aktivi­tätsrate stets das erste Jahr der Zutei­lungs­pe­riode (also initial 2021) wäre, tatsächlich geht es um die zwei Jahre vor der Anpassung der Zuteilung auf Basis der Bericht­erstattung im Rahmen der bekannten Mittei­lungen zum Betrieb, Art. 2 Nr. 1 der DVO 2019/1842.

* Die jährlichen Mittei­lungen zum Betrieb sind künftig zu verifi­zieren. Wer nichts (oder erkennbar Unrich­tiges) vorlegt, wird geschätzt.

* Beträgt die Differenz zwischen der histo­ri­schen Aktivi­tätsrate, die der Zuteilung zugrunde liegt, und der Aktivi­tätsrate in den jeweils letzten zwei Jahren 15% oder mehr, wird die Zuteilung von EUAs in dem Verhältnis verringert oder erhöht, wie es der Verän­derung der Produktion entspricht, also nicht in Stufen, wie es mal im Gespräch war, sondern exakt.

* Es gilt eine Mindest­grenze von 100 Zerti­fi­katen für eine Verän­derung im Jahr.

* Eine unter Umständen schwierige Regelung enthält Art. 5 Abs. 3 der DVO: Wenn eine Zuteilung einmal angepasst worden ist, dann aber die Zuteilung wieder in einen Korridor von 15% plus/minus ausgehend von der histo­ri­schen Produktion zurück­kehrt, fällt die Zuteilung auf das Ursprungs­niveau zurück. Das kann bedeuten: 2022 und 2023 ergeben sich 16% mehr, 2024 erhält das Unter­nehmen eine Anpassung. 2025 stellt sich auf Basis von 2023 und 2024 heraus, dass die Abwei­chung nur noch 14% beträgt, worauf nicht 1% der Mehrzu­teilung verloren geht, sondern die gesamte Anpassung. Hier stellt sich durchaus die Frage, ob dies von der Richt­linie eigentlich so gedeckt sein kann.

* Gab es schon eine Anpassung, wird nur noch dann weiter angepasst, wenn jeweils mehr als 5% weitere Verän­de­rungen der Produktion statt­ge­funden haben.

* Neue Anlagen bekommen in den ersten beiden Jahren Zerti­fikate auf Basis der Aktivi­tätsrate des Zutei­lungs­jahres, ab dem dritten auf den Vorjahren. Ab dem vierten wird nach der 15%-Regel angepasst.

* Negative Änderungen der Aktivi­täts­raten bei Zutei­lungs­ele­menten auf Basis von Wärme oder Brenn­stoff werden nicht nach unten angepasst, wenn die Senkung auf gestiegene Energie­ef­fi­zienz zurück­zu­führen ist.

* Art. 6 Absatz 2 der DVO 2019/1842 enthält Spreng­stoff. Hiernach kann die Behörde unter bestimmten Umständen bei Zutei­lungs­ele­menten mit Wärme- und Brenn­stoff­benchmark die Anpassung verweigern, obwohl mehr produ­ziert wurde.

Wie die Regelungen sich im Ergebnis konkret auswirken, muss anhand des Einzel­falls geprüft und bewertet werden. Wenn Sie Auslas­­tungs- oder Anlagen­än­de­rungen schon heute absehen können, sollten Sie schon heute eine zumindest grobe Einschätzung vornehmen, womit Sie rechnen dürfen oder müssen (Miriam Vollmer).

Von |19. Februar 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

StVO-Novelle: Freie Fahrt für Verkehrsexperimente

Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundes­ver­kehrs­mi­nis­te­riums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grund­sätzlich zu. Sie knüpften dies aller­dings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundes­re­gierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt verkündigt wird.

Neben den hier bereits vorge­stellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrrad­fahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeld­vor­schriften, die wir hier bereits vorge­stellt haben, soll es auch Verbes­se­rungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundes­rates gehört eine etwas umfas­sendere Anpassung der Bußgeld­vor­schriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürger­steige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E‑Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmög­lich­keiten für Fahrräder und E‑Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.

Inter­essant an der beschlos­senen Novelle der StVO ist übrigens die Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen bzw Erpro­bungs­maß­nahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erpro­bungs­klausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermög­lichte, verkehrs­si­chernde oder ‑regelnde Maßnahmen vorüber­gehend zu erproben. Aller­dings galt dafür bislang eine hohe Anfor­derung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefah­renlage (nach der Recht­spre­chung: 2/3) nötig war.

Nach der Neufassung der Experi­men­tier­klausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spiel­räume bekommen, Maßnahmen ergeb­nis­offen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).

 

 

Von |18. Februar 2020|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |3 Kommentare

Werbung mit Influencern: Was will das Ministerium?

Wer mit Influencern zusam­men­ar­beitet oder gar ein Influencer ist, kennt die Diskussion: Wann sind Beiträge als Werbung zu kennzeichnen? Wird Werbung nicht gekenn­zeichnet, ist das unter Umständen sogar unabhängig von der Bezahlung des indivi­du­ellen Postings wettbe­werbs­widrig (KG Berlin, „Vreni Frost“, 8.1.2019, 5 U 83/18, hier erläutert).Erst im vergan­genen Oktober hatte auch das OLG Frankfurt mit Entscheidung vo 23.10.2019 (6 W 68/19) unter­strichen, dass seiner Ansicht nach bei einem Account, dessen Inhaber überhaupt bezahlt wirbt, auch die nicht bezahlte Produkt­pla­zierung Werbung darstellt und als solche auszu­weisen ist. Der Senat führt hierzu aus:

Dann aber liegt es nahe, dass sie mit den Tags jeden­falls das Interesse von Dritt­un­ter­nehmen an einem Influencer-Marketing in Koope­ration mit ihr wecken möchte, um Umsätze zu generieren; das genüg“

Kennzeichnet man aber alles als Werbung, kann auch dies den Durch­schnitts­ver­braucher irreführen, weil werbe­willige Unter­nehmen annehmen könnten, dass der Account viel attrak­tiver für Werbe­kunden sei, als dies tatsächlich zutrifft.

Diese Unsicherheit will das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium (BMJF) nun besei­tigen. Es hat deswegen einen Geset­zes­vor­schlag erarbeitet, der § 5a Abs. 6 UWG ergänzen würde wie folgt:

Ein kommer­zi­eller Zweck einer geschäft­lichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Infor­mation und Meinungs­bildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegen­leistung gewährt wurde.“

Doch ist das wirklich hilfreich? Wann dient denn eine Äußerung „vorrangig“ der Infor­mation? Das Geschäft mancher Influencer beruht darauf, dass ihre begeis­terte Follo­wer­schaft überhaupt alles, was sie sagen oder tun, als höchst inter­es­sante Infor­mation wahrnimmt, natürlich auch und insbe­sondere, was sie anziehen, wo sie hinfahren und was sie sich in die Wohnung stellen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung damit immer noch nicht klar. Immerhin dürfte feststehen, dass dem Minis­terium eine Beweis­last­umkehr vorschweben dürfte.

Gerade für Unter­nehmen der Infra­struk­tur­wirt­schaft, die oft erstmals überhaupt mit Influencern arbeiten, heisst es damit in jedem Fall auch weiterhin: Bestehende Risiken müssen gesehen und vertraglich abgebildet werden (Miriam Vollmer)

Von |17. Februar 2020|Kategorien: Vertrieb, Wettbe­werbs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die Kunden­anlage: BGH vom 12.11.2019

Schade eigentlich: Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Hoffnungen auf eine Vergrö­ßerung von Spiel­räumen für Mieter­strom­pro­jekte fürs Erste zunichte gemacht, aber auch für viele andere Grenz­fälle Pflöcke in den Boden gerammt. Der Senat sollte darüber entscheiden, ob das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung richtig lag, dass es sich bei zwei BHKW der GeWoBa mit je 140 kW Leistung in Bremen, die jeweils rund 500 Anschlüsse versorgen sollten, nicht mehr um Kunden­an­lagen handelt. Die GeWoBa, die ein Missbrauchs­ver­fahren gegen die Wesernetz anhängig gemacht hatte, argumen­tierte, die Voraus­set­zungen des § 3 Nr. 24a EnWG seien erfüllt. Nach dieser – bekanntlich seit langem heiss umstrit­tenen – Norm liegt eine Kunden­anlage vor, wenn Anlagen, …

a) die sich auf einem räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiet befinden,
b) mit einem Energie­ver­sor­gungsnetz oder mit einer Erzeu­gungs­anlage verbunden sind,
c) für die Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs bei der Versorgung mit Elektri­zität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belie­ferung der angeschlos­senen Letzt­ver­braucher im Wege der Durch­leitung unabhängig von der Wahl des Energie­lie­fe­ranten diskri­mi­nie­rungsfrei und unent­geltlich zur Verfügung gestellt werden,“

Die Vorin­stanz, das OLG Düsseldorf, hatte insbe­sondere die Frage des räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiets breit thema­ti­siert und die Zusam­men­ge­hö­rigkeit des Geländes entlang der Qualität der Straßen bewertet. Grund­tenor war hier: Je wichtiger die Straße ist, um so eher ist nicht mehr von einem räumlich zusam­men­hän­genden Gebiet auszugehen.

Der BGH hat dies nun als „Grobfilter“ zwar nicht verworfen, aber doch deutlich präzi­siert. Danach sind Straßen nicht schädlich, aber ein Gebiet muss „räumlich abgegrenzt und geschlossen“ sein, es darf also keine anderen Grund­stücke, die nicht zur Struktur gehören, enthalten, es sei denn, diese fallen nicht ins Gewicht. Diese Formu­lie­rungen in den Rdnr. 23 und 24 sind so weich, dass die nächsten Strei­tig­keiten absehbar sind. Es kommt also weiter auf eine diffizile Einzel­fall­be­trachtung an.

In einem für viele Projekte wichtigen Aspekt ist der BGH aber restriktiv: Bei der Frage, ob eine Kunden­anlage bedeu­tungslos für den Wettbewerb ist, haben auch schon andere OLG als das OLG Düsseldorf abgeleitet, dass tatsächlich nur sehr kleine, im Ergebnis oft unwirt­schaft­liche Anlagen noch als Kunden­anlage durch­gehen. Hier hatte die Praxis auf mehr Möglich­keiten gehofft. Der BGH sieht aber auf Basis des heutigen § 3 Nr. 24a EnWG Kunden­an­lagen nur dann für gegeben an (Rdnr. 32),

wenn mehrere Hundert Letzt­ver­braucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durch­ge­lei­teter Energie voraus­sichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.“

Damit ist der BGH zwar großzü­giger als manche Oberge­richte, denen schon 90 oder 100 Letzt­ver­braucher zu viel waren, aber für die wirklich inter­es­santen Projekte ist hiernach nach wie vor kein Raum.

Was nun? Die Recht­spre­chung hat die Norm nun hinrei­chend ausge­deutet. Dass es hierzu verfas­­sungs- oder gemein­schafts­recht­liche Impulse geben könnte, erscheint fernliegend. Damit ist der Gesetz­geber aufge­rufen, die Spiel­räume für die ökolo­gisch wie sozial ja überaus erwünschten Mieter­strom­pro­jekte durch Änderung des § 3 Nr 24a EnWG zu schaffen (Miriam Vollmer).

Von |14. Februar 2020|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Mütter als Tages­mütter: Förder­modell in der Kindertagespflege

Bekanntlich haben nach § 24 Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII alle Kinder in Deutschland spätestens ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Förderung in einer Kita oder bei einer Tages­mutter. Aber: Gilt das auch für Kinder, deren Mutter selbst Tages­mutter ist? Kann die Mutter dann selbst auch von der staat­lichen Förderung profitieren?

Die Frage ist deshalb nicht ganz trivial, weil der Anspruch auf Förderung an sich ja einer­seits die Selbstän­digkeit und Gemein­schafts­fä­higkeit der Kinder fördern soll, anderer­seits auch den Eltern eine Erwerbs­tä­tigkeit ermög­lichen soll. Bei der Mutter, die (auch) in eigener Sache als Tages­mutter tätig wird, liegt der Fall aber so, dass das eigene Kind u.U. weiter an ihrem „Rockzipfel“ hängt und die Mutter ihrem Beruf auch nachgehen kann, ohne eine staat­liche Förderung zu erhalten. Anderer­seits ist es ja auch ein bisschen ungerecht für die Tages­mutter und Mutter in Perso­nal­union, dass sie wirtschaftlich schlechter da stehen soll, wenn sie ihr Kind nicht weggibt, obwohl es bei ihr vielleicht genauso gut gefördert wird, wie woanders. Nur weil sie Familie und Beruf ohnehin günstig kombi­nieren kann.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat angesichts dieses Dilemmas vor ein paar Tagen in einem etwas kompli­zier­teren Fall aus Bielefeld einen wahrhaft salomo­ni­schen Eilbe­schluss gefällt. Es bleibt zwar dabei, die Betreuung des eigenen Kindes ist nicht förder­fähig. Aller­dings sei nicht ausge­schlossen, dass eine Gemein­schaft von Tages­müttern ihre Kinder gegen­seitig betreuen und dafür Förderung von der Gemeinde einstreichen können. Voraus­setzung ist aller­dings, dass das jeweilige Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tages­pfle­ge­person zugewiesen ist.

Wenn wir uns an die Ziele des Anspruchs auf Förderung erinnern, passt das wieder ziemlich genau zusammen. Eine Mutter gibt ihr Kind der anderen, in den gleichen Räumlich­keiten tätigen Tages­mutter zur Pflege, dadurch wird das Kind selbstän­diger und die Mutter erhält die Möglichkeit, ihrer Erwerbs­tä­tigkeit nachzu­gehen – durch Aufnahme eines anderen, fremden Kindes (Olaf Dilling).

Von |13. Februar 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare