Die Kundenanlage: BGH vom 12.11.2019

Schade eigentlich: Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Hoffnungen auf eine Vergrößerung von Spielräumen für Mieterstromprojekte fürs Erste zunichte gemacht, aber auch für viele andere Grenzfälle Pflöcke in den Boden gerammt. Der Senat sollte darüber entscheiden, ob das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung richtig lag, dass es sich bei zwei BHKW der GeWoBa mit je 140 kW Leistung in Bremen, die jeweils rund 500 Anschlüsse versorgen sollten, nicht mehr um Kundenanlagen handelt. Die GeWoBa, die ein Missbrauchsverfahren gegen die Wesernetz anhängig gemacht hatte, argumentierte, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG seien erfüllt. Nach dieser – bekanntlich seit langem heiss umstrittenen – Norm liegt eine Kundenanlage vor, wenn Anlagen, …

“a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”

Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte insbesondere die Frage des räumlich zusammengehörenden Gebiets breit thematisiert und die Zusammengehörigkeit des Geländes entlang der Qualität der Straßen bewertet. Grundtenor war hier: Je wichtiger die Straße ist, um so eher ist nicht mehr von einem räumlich zusammenhängenden Gebiet auszugehen.

Der BGH hat dies nun als “Grobfilter” zwar nicht verworfen, aber doch deutlich präzisiert. Danach sind Straßen nicht schädlich, aber ein Gebiet muss “räumlich abgegrenzt und geschlossen” sein, es darf also keine anderen Grundstücke, die nicht zur Struktur gehören, enthalten, es sei denn, diese fallen nicht ins Gewicht. Diese Formulierungen in den Rdnr. 23 und 24 sind so weich, dass die nächsten Streitigkeiten absehbar sind. Es kommt also weiter auf eine diffizile Einzelfallbetrachtung an.

In einem für viele Projekte wichtigen Aspekt ist der BGH aber restriktiv: Bei der Frage, ob eine Kundenanlage bedeutungslos für den Wettbewerb ist, haben auch schon andere OLG als das OLG Düsseldorf abgeleitet, dass tatsächlich nur sehr kleine, im Ergebnis oft unwirtschaftliche Anlagen noch als Kundenanlage durchgehen. Hier hatte die Praxis auf mehr Möglichkeiten gehofft. Der BGH sieht aber auf Basis des heutigen § 3 Nr. 24a EnWG Kundenanlagen nur dann für gegeben an (Rdnr. 32),

“wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.”

Damit ist der BGH zwar großzügiger als manche Obergerichte, denen schon 90 oder 100 Letztverbraucher zu viel waren, aber für die wirklich interessanten Projekte ist hiernach nach wie vor kein Raum.

Was nun? Die Rechtsprechung hat die Norm nun hinreichend ausgedeutet. Dass es hierzu verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Impulse geben könnte, erscheint fernliegend. Damit ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Spielräume für die ökologisch wie sozial ja überaus erwünschten Mieterstromprojekte durch Änderung des § 3 Nr 24a EnWG zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-02-14T15:22:47+01:0014. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Kommen bessere Mieterstrommodelle?

Von Mieterstrommodellen, also der Versorgung von Mietern aus Photovoltaikanlagen auf dem Dach des Mietshauses zu gedeckelten Preisen und ohne Netzentgelte und einige Umlagen, hatte man sich viel erhofft. Zum einen sollten zusätzliche Ausbaupotentiale für Photovoltaik gehoben werden. Zum anderen sollten endlich nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Mieter von den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Energiewende profitieren. Allein: Bisher sind die Erfolge überschaubar.

Berlin und Thüringen wollten hieran nun etwas ändern. Mit einem Bundesratsantrag aus der Sitzung am 21.09.2018 versuchen die beiden Länder, die Regeln des Mieterstromgesetzes so zu ändern, dass das Modell sich mehr verbreitet. Hierzu in aller Kürze

Einen wichtigen Punkt, den die beiden Länder fordern, sind bessere Bedingungen für Quartierskonzepte, also Mieterstrommodelle, bei denen der Strom nicht in einem Gebäude, aber in einem Quartier bleibt. Hier bedarf es einer Klarstellung, dass Verbindungen innerhalb des Quartiers nicht als öffentliches Netz, sondern als Kundenanlage einzuordnen sind. Daran hängt nämlich die Anerkennungsfähigkeit solcher Modelle. Auch ist es geberell nicht sinnvoll, Mieterstrommodelle auf weniger als 100 Wohneinheiten zu begrenzen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass wirtschaftliche Modelle zu groß sind, um anerkannt zu werden. Anerkennungsfähige Modelle aber zu klein, um wirtschaftlich attraktiv zu sein.

Auch die installierte maximale Leistung von 100 kWp erweist sich in der Praxis als Problem. Berlin und Thüringen würden diese Grenze deswegen gern aufheben oder auf 250 kWp anheben. Außerdem sehen beide Länder die Begrenzung auf insgesamt 500 MW pro Jahr nicht als sinnvoll an und möchten sie streichen lassen.

Weiter soll es Erleichterungen bei der Vermarktung derjenigen Strommengen geben, die nicht im Haus selbst verbraucht, sondern vermarktet werden. Zudem sollen nicht nur Verbraucher die Vorteile von im Haus selbst erzeugten Solarstroms nutzen können, sondern auch Unternehmen, die in überwiegend als Wohnhaus genutzten Gebäuden tätig sind. 

Die Bundesratsausschüsse für Umwelt und Städtebau empfehlen nunmehr die Annahme des Beschlusses mit wenigen Änderungen und Ergänzungen. Die Ausschüsse möchten den an Mieter gelieferten Strom auch von der EEG-Umlage vollständig befreien. Dies würde das Modell sicherlich noch attraktiver machen. Weiter weist die Ausarbeitung der Ausschüsse auf das Problem einer Überregulierung gerade kleinerer Modelle hin und fordert Erleichterungen für Kleinanlagen und mehr Großzügigkeit bei Bagatellgrenzen.

Die vorgeschlagenen Änderungen würden Mieterstrom sicherlich wirtschaftlich um Einiges attraktiver machen. Insbesondere, weil sie das Modell für mehr Gebäude öffnen, als zuvor. Nicht vergessen darf zwar, dass Mieterstrommodelle stets dazu führen, dass die Infrastruktur von immer weniger Letztverbrauchern finanziert werden muss. Auf der anderen Seite werden diese natürlich auch entlastet, wenn immer mehr Verbraucher die Infrastruktur “öffentliches Netz” weniger nutzen und so den anstehenden Ausbauaufwand verringern. Insofern ist der Vorstoß zu begrüßen, der möglicherweise endlich dazu führt, dass die immer noch erheblichen bisher ungenutzten Potenziale für die Photovoltaik künftig verwirklicht werden.

2018-10-18T23:33:56+02:0018. Oktober 2018|Erneuerbare Energien, Strom|