Tesla-Gigafactory: Neue Heimat für Waldameisen gesucht
Seit Tesla angekündigt hat, in Brandenburg die sogenannte Giga-Factory zu bauen, macht die Scherzfrage die Runde, ob das Werk wohl eher fertig sei als der lange angekündigte Flughafen BER. Tatsächlich ist Tesla bei der Planung hochambitioniert und will schon ab 2021 eines seiner weltweit vier Elektroauto-Fabriken in Grünheide in Betrieb nehmen. 150.000 Fahrzeuge pro Jahr sollen gebaut werden. Dass Tesla ernst macht, zeigt unter anderem, dass bereits Ende letzten Jahres der Grundstückskauf abgewickelt worden ist.
Inzwischen hat sich Tesla letztes Jahr in einem immerhin fast 250 Seiten starken Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit den strengen Natur- und Umweltschutzauflagen beschäftigt. Neben dem hohen Wasserbedarf von 372.000 l/h, der bislang noch nicht gedeckt werden kann, geht es um naturschutzrechtliche Eingriffe und deren Kompensation. Inzwischen ergreift der Konzern Maßnahmen, um die Planungen auch in dieser Hinsicht voranzutreiben. Da auf dem Standort in Grünheide aktuell Kiefernwald wächst, sollen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Waldflächen anderenorts aufgeforstet werden. Außerdem sind unterschiedliche artenschutzrechtliche Maßnahmen vorgesehen, mit denen Eingriffe vermieden oder ausgeglichen werden sollen. § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichten nämlich den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Dauerhafte Beeinträchtigungen müssen, soweit sie unvermeidbar sind, vorrangig ausgeglichen oder kompensiert werden.
In dem Gutachten ist vorgesehen, dass Zauneidechsen, Waldameisennester und Fledermäuse umgesiedelt werden sollen. Eine Praxis, die übrigens Naturschutzrechts-Experten lange Probleme bereitet hat, denn das Fangen von besonders geschützten Arten, wie Zauneidechsen, ist seinerseits gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten. Aber was, wenn das Fangen eigentlich dem Schutz der Tieren dienen soll?
Da das deutsche Naturschutzrecht seinerseits auf europäischen Richtlinien beruht, müsste insofern eigentlich der Europäische Gerichtshof für Klarheit sorgen. Daher hat sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen jahrelang um diese Frage gedrückt, z.B. in einer Entscheidung über den Bau der Ortsumgehung Freiberg. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das Problem jedoch durch Einfügung des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG gelöst: Demnach ist etwas vereinfacht gesagt das Nachstellen und Fangen zulässig, wenn die damit verbundenen Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, um die Tiere und ihren Lebensraum zu schützen (Olaf Dilling).
Das „Moor muss nass“: Unterschätzte grüne CO2-Speicher
Fossile Brennstoffe haben bekanntlich alle mal „gelebt“: Erdöl und Erdgas entstand aus Plankton, insbesondere einzelligen Algen, das am Meeresgrund verfault und schließlich unter hohen Druck und Temperaturbedingungen umgewandelt wurde. Der Kohlenstoff für die Steinkohle stammt dagegen aus Sumpfwäldern. Auch Braunkohle ist durch geochemische Prozesse aus Torf und anderen Pflanzenresten entstanden.
Torf wiederum ist erdgeschichtlich der jüngste Brennstoff. Tatsächlich wachsen Torfmoore ja auch aktuell noch und entziehen dabei der Atmosphäre ständig CO2. Und im Gegensatz zum Holz normaler Wälder wird der im Torf oder in Sumpfwäldern gebundene Kohlenstoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen. Zumindest solange die Bedingungen, die für seine Konservierung nötig sind, weiter bestehen: ausreichend Wasser und ein intaktes Moor-Ökosystem.
Insofern ist es nahe liegend, zu fragen, welche Rolle Moore und andere Ökosysteme im Kampf gegen die Klimakrise spielen können. Ein Fachgespräch gab es dazu im Deutschen Bundestag, organisiert von der Grünen Bundestagsfraktion. Darin kamen nach einer Begrüßung durch den Fraktionsvorsitzenden Hofreiter und der Einführung durch die Parlamentarische Geschäftsführerin Lemke die Biologieprofessorin Seddon aus Oxford und der Ökologe Joosten aus Greifswald zu Wort. Seddon betonte ganz allgemein, dass Ökosysteme mit hoher Biodiversität besonders anpassungsfähig an den Klimawandel seien. Insofern um so problematischer, dass derzeit Klimaveränderung und Biodiversitätsverlust meist Hand in Hand gehen.
Auf das Potential von Ökosystemen für Klimaschutz ging Prof. Joosten ein. Er betonte die enormen Mengen Kohlenstoff, die in Moorökosystemen gebunden sind und ständig weiter gebunden werden. Eine Schattenseite sind die starken CO2-Emissionen, die mit Torfabbau, aber auch mit Landwirtschaft auf entwässerten Moorböden, etwa im Nordwesten Niedersachsens verbunden seien. Als Gegenmodell stellte Joosten die sogenannte „Paludikultur“ vor, die landwirtschaftliche Nutzung von nassen oder wiedervernässten Moorböden. Beispiele sind die Kultivierung von Reet, von Rohrkolben als Schilfbiomasse oder von Torfmoosen als Torfersatz in Kultursubstraten im Gartenbau. Dadurch kann die Mineralisierung des Torfs und dadurch verursachte CO2-Emissionen gestoppt werden. Dass überschwemmte Moore mehr von dem starken Treibhausgas Methan ausstoßen würden, sei zwar zutreffend. Allerdings werde dieser Effekt mittel- und langfristig durch die CO2-Ersparnis mehr als ausgeglichen. Auch rechtlich gäbe es Anpassungsbedarf:
# Paludikultur müsse als Landwirtschaft akzeptiert werden, um Ausgleichszahlungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zu ermöglichen,
# die Regeln des Naturschutzrechts bedürften der Anpassung, um nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und
# die Regeln der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft auf Moorböden sollten überarbeitet werden.
Insgesamt war es eine sehr informative Veranstaltung, die einmal auch die Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität aufgezeigt hat – und nicht nur die Zielkonflikte, wie so oft, wenn es um erneuerbare Energien und Naturschutz geht (Olaf Dilling).
Informationsfreiheit: Puten weder Umwelt noch Lebensmittel
Tiertransporte sind selbst in den Augen leidenschaftlicher Fleischesser keine schöne Angelegenheit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Tierschützer sich für Daten über die Transport– und Schlachtbedingungen interessieren, um sie zu veröffentlichen. Entsprechend klagte ein Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz einsetzt, sich gegen die Aufsichtsbehörde durch alle Instanzen, um Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Putentransporten zu einer Geflügelschlachterei zu erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag im Juli 2013 ab, die beigeladene Geflügelschlachterei wollte sich naturgemäß auch nicht in die Karten schauen lassen.
Vor dem VG Oldenburg (5 A 268/14) setzte sich der Verein zunächst durch. Bei den Daten handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), so dass ein Anspruch auf Information auch für den am Transport unbeteiligten Verein bestünde. Das hiergegen angerufene Oberverwaltungsgericht in Lüneburg änderte mit Entscheidung vom 27.02.2018, (2 LC 58/17) nur die Begründung, nicht das Ergebnis. Seiner Ansicht nach sind Nutztiere wie Puten keine Umweltbestandteile. Allerdings sah das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), weil Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf alle Daten über Abweichungen vom Lebens– und Futtermittelrecht hätten. Hierzu sei auch das Recht der Tiertransporte und der Tierschlachtung zu zählen. Dem Oberverwaltungsgericht ging es also um den Verein als Vereinigung potentieller Fleischesser und seine Interessen an einwandfreien Fleischprodukten.
Mit Urteil vom 30.01.2020 verwarf indes das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beide Begründungsansätze (10 C 11.19). Nutztiere seien kein Bestandteil der Umwelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nehmen sie offenbar nicht an der Artenvielfalt teil. Aber auch das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, es gehe um Verbraucher– und nicht um Tierschutz. Lebensmittel seien deswegen erfasst. Lebende Tiere seien aber keine Lebensmittel.
Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd. Zwar sind die lebenden Puten noch kein Lebensmittel, aber natürlich besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Bedingungen ihres Lebens und ihrem Zustand als Putenrollbraten und Geflügelwurst. Und wenn unter den Umweltbegriff nur die wilden Tiere fallen, so verkennt dies unseres Erachtens, dass es in der Bundesrepublik keine wirkliche Wildnis mehr gibt. Auch die hiesige freilebende Tierwelt ist das Ergebnis von Jahrtausenden von Kulturbemühungen. Wenn Tiere aber schon dann kein Umweltbestandteil mehr sind, sobald sie jemandem gehören und zur Nutzung vorgesehen sind, verkürzt man die Reichweite des Umwelt-Informationsgesetzes auf eine Weise, von der es schwer vorstellbar ist, dass die Schöpfer der Aarhus-Konvention und der Umwelt-Informationsrichtlinie sie intendiert haben. Diese sind aber für deutsche Gerichte – also auch für das BVerwG – verbindlich (Miriam Vollmer).
Emissionshandel: Weitergabe von Kosten
Am 01.01.2021 startet der nationale Emissionshandel auf Grundlage des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG), zumindest, wenn es dem Bundesumweltministerium gelingt, rechtzeitig die 17 noch ausstehenden Verordnungen zu erlassen, in denen die Details der Bepreisung von CO2 außerhalb des „großen“ europäischen Emissionshandels geregelt werden sollen. Für alle Emissionen ab Neujahr muss derjenige, der die eingesetzten Brennstoffe in Verkehr bringt, also im Folgejahr berichten und Emissionszertifikate abführen, die im ersten Jahr 25 EUR kosten sollen (wir haben umfangreich berichtet).
Es ist ein notwendiger Teil des Wirkungsmechanismus, dass diese Kosten weitergegeben werden. Ansonsten erhöhen sich zwar die Staatseinnahmen, aber der Verbrauch sinkt nicht. Spätestens 2026, wenn Zertifikate nicht mehr verkauft, sondern budgetiert versteigert werden, käme jede andere Lesart, die allein die Lieferanten belastet, zum Kollaps. Insofern: Der Letztverbraucher soll die Lasten tragen, um einen Anreiz zu haben, CO2 einzusparen. Aber ebenso wie bei den Umlagen nach EEG und KWKG schweigt auch das BEHG zur Umlage auf den Kunden.
Dies wirft Fragen auf. Zumindest in den ersten Jahren des neuen nationalen Emissionshandels dürfte es sich bei den Zertifikaten nicht um ein Betriebsmittel handeln, das wie Erdgas eingekauft wird, um Wärme zu erzeugen. Ist dem ab 2026 so, handelt es sich quasi um eine „Zutat“, die auch kalkulatorisch so behandelt werden könnte und muss, da die Preise in einem Versteigerungssystem ja auch nicht fest stehen. Doch solange hier öffentlich-rechtlich Festpreise erhoben werden, liegt es näher, mit dem CO2-Preis umzugehen wie mit der Energiesteuer. Doch geben die standardmäßigen Steuer- und Abgabeklauseln in Bestandsverträgen das auch her?
Hier ist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.12.2003 – VIII ZR 90/02, hinzuweisen. Damals ging es um die EEG- und KWKG-Umlage. Hier ist der BGH von einer Regelungslücke im Vertrag ausgegangen, die die Parteien, wären die erwähnten Umlagen schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen, im selben Sinne wie die bereits vorher bekannten Abgaben ausgefüllt hätte. Übertragen auf die Kosten aus Emissionszertifikaten: Wenn Unternehmen Klauseln verwenden, die alle Steuern, Abgaben und andere unbeeinflussbaren Faktoren dem Kunden auferlegen, so auch mit den Kosten für Emissionszertifikate umgehen, funktioniert das ohne ausdrückliche Nennung auf Basis einer auszufüllenden Regelungslücke nur, wenn diese Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar waren. Ansonsten kann ja kaum von einer unbeabsichtigten Regelungslücke die Rede sein. Da das BEHG ja nun seit Dezember verabschiedet ist, bedeutet das: Unternehmen sollten gerade in Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse sehr schnell prüfen, ob Handlungsbedarf besteht und gegebenenfalls Vertragsanpassungen betreiben (Miriam Vollmer)
Wenn Sie Ihre Klauseln checken lassen möchten, melden Sie sich: Wir machen Ihnen ein unverbindliches Festpreisangebot.
Ladeinfrastruktur: Zwischen Kostendeckung und De-Minimis-Beihilfe
Letztes Jahr hat die Regierung mit der Autoindustrie einen Masterplan für den Ausbau des öffentlichen Ladenetzes vereinbart, um die Verkehrswende voranzutreiben. Bis 2030 sollen 300.000 Ladestationen gebaut werden. Ein Bedarf besteht vor allem im öffentlichen Straßenraum, damit die Nutzer von Elektroautos unterwegs laden können. Was sind aber nun die rechtlichen und bürokratischen Voraussetzungen, damit eine Station im öffentlichen Raum gebaut werden kann? Und was für Kosten entstehen dem Betreiber für die Nutzung des Raums?
Wie wir neulich schon einmal kurz angerissen hatten, handelt es sich bei der Ladeinfrastruktur um eine Sondernutzung. Denn rechtlich wird sie trotz des Bezuges zum Verkehr nicht als verkehrliche Nutzung im engeren Sinne angesehen. Das heißt zum einen, dass der Bau von Ladestationen vorher von der zuständigen Behörde (i.d.R. der Straßenverkehrsbehörde) genehmigt werden muss und zum anderen typischerweise Gebühren fällig werden.
Für die Erlaubnis muss der Betreiber zunächst einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen stellen. Die Genehmigungsbehörde hat dann bei der Prüfung des Antrags in der Regel einen von den Landesstraßengesetzen eingeräumten Ermessensspielraum (z.B. nach § 11 Abs. 2 BerlStrG, wenn auch nur begrenztes Ermessen in Form einer „Soll“-Vorschrift). Für die Entscheidung können unterschiedliche Kriterien eine Rolle spielen, u.a. die Integration ins Stadtbild und denkmalpflegerische Aspekte, die Anbindung an das Stromnetz, Flächennutzungskonkurrenzen, bauordnungsrechtliche Vorgaben, Parkmöglichkeiten und ‑verbote und Verkehrssicherungspflichten. Außerdem muss wie bei jeder Sondernutzungserlaubnis beachtet werden, dass vor Ort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf.
Über die Erlaubnis muss nach Landesrecht oft nach einem bestimmten Zeitraum, gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG in der Regel schon nach einem Monat, entschieden werden. Die Erlaubnis kann mit einer Auflage oder Nebenbestimmung erteilt werden, beispielsweise mit einer Rückbauverpflichtung, einem Widerrufsvorbehalt oder einer zeitlichen Beschränkung.
Die Gebühren, die für die Sondernutzung des öffentlichen Raums fällig werden richten sich meist nach kommunalen Sondernutzungssatzungen. Nach einem Bremer Erlass werden beispielsweise jährlich ca. 200 Euro erhoben. Das ist vermutlich kaum kostendeckend, zumindest wenn der tatsächliche Wert des urbanen öffentlichen Raums veranschlagt würde.
Allerdings besagt das sogenannte Kostendeckungsprinzip im Gebührenrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auc nicht, dass Gebühren im jeden Fall kostendeckend erhoben werden müssen. Vielmehr dürfen Gebühren lediglich nicht höher als die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Jedenfalls können auch soziale oder andere gemeinwohlbezogene Aspekte eine Rolle spielen. So können beispielsweise auch Kita-Gebühren durchaus sozial gestaffelt sein. Auch aus ökologischen Gründen ist insofern eine Förderung der Elektromobilität durch weniger als kostendeckende Gebühren möglich.
Auch EU-rechtlich ist eine Förderung der E‑Mobilität nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 f. AEUV bedenklich. Dies jedenfalls dann nicht solange sie sich nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission unterhalb der darin festgelegten Bagatellgrenze bewegt (Olaf Dilling).
Emissionshandel: ETS und Geldwäsche
Erinnern Sie sich an die Kette von Vorfällen vor ein paar Jahren, als der Emissionshandel von Phishingattacken und Umsatzsteuerkarussel geschüttelt wurde? Damals fragte sich mancher, ob es möglicherweise ein bisschen naiv war, Modelle von Professoren für Umweltökonomie im echten Leben umzusetzen. Dazu war der Emissionshandel damals ja auch in den Augen von Klimaschützern nicht besonders erfolgreich.
Die meisten Probleme gibt es heute nicht mehr, verbesserten Sicherheitsvorkehrungen und Steuerrechtsänderungen sei dank. Doch je größer der Emissionshandel wird, um so interessanter wird er für Geldwäsche, also für das Einspeisen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Um das Einsickern illegaler Gelder zu verhindern, hat das Umweltbundesamt eine Studie beauftragt, die der Strafrechtsprofessor Kai‑D. Bussmann aus Halle erstellt hat.
Methodisch beruht die Studie auf Interviews mit Kontoinhabern, um das Ausmaß des Problems abzuschätzen. Dieses scheint nicht unerheblich zu bestehen, aber der Studienverfasser sieht ein unzureichendes Problembewusstsein bei den Nutzern. Dies halten auch wir für nicht unwahrscheinlich: Die meisten Nutzer des Emissionshandelsregisters nehmen den Emissionshandel als umweltrechtliches Instrument wahr.
Diese Gutgläubigkeit sieht die Studie als Problem. Wer nicht glaubt, dass sein Handelspartner möglicherweise Gelder aus trüber Quelle einspeist, könnte genau dies durch seine Naivität ermöglichen. Hier setzt der Studienverfasser mit Vorschlägen an, die zum einen etwa durch Schulungen und Compliance-Management-Strukturen mehr Problembewusstsein schaffen sollen, zum anderen die DNA des Registers verändern sollen, etwa durch Verdachtsmeldungen und eine generelle Überarbeitung der Registerstruktur.
Doch sind nun wirklich die Unternehmen aufgerufen, noch mehr Aufwand zu betreiben? Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass der Emissionshandel für die meisten Teilnehmer kein Spielfeld für kommerzielle Aktivitäten ist, sondern verpflichtend, um langfristige Minderungsziele zu realisieren. Möglicherweise zeigt sich hier ein weiteres Mal die Schwäche eines handelsbasierten Steuerungsinstruments, das rechtliche Pflichten und ökonomische Interessen vermengt, ohne dass dies in jedem Fall erkennbare Vorteile gegenüber Steuerlösungen oder Ordnungsrecht hätte (Miriam Vollmer).