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Tesla-Gigafactory: Neue Heimat für Waldameisen gesucht

Seit Tesla angekündigt hat, in Brandenburg die sogenannte Giga-Factory zu bauen, macht die Scherz­frage die Runde, ob das Werk wohl eher fertig sei als der lange angekün­digte Flughafen BER. Tatsächlich ist Tesla bei der Planung hocham­bi­tio­niert und will schon ab 2021 eines seiner weltweit vier Elektroauto-Fabriken in Grünheide in Betrieb nehmen. 150.000 Fahrzeuge pro Jahr sollen gebaut werden. Dass Tesla ernst macht, zeigt unter anderem, dass bereits Ende letzten Jahres der Grund­stückskauf abgewi­ckelt worden ist.

Inzwi­schen hat sich Tesla letztes Jahr in einem immerhin fast 250 Seiten starken Gutachten zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) mit den strengen Natur- und Umwelt­schutz­auf­lagen beschäftigt. Neben dem hohen Wasser­bedarf von 372.000 l/h, der bislang noch nicht gedeckt werden kann, geht es um natur­schutz­recht­liche Eingriffe und deren Kompen­sation. Inzwi­schen ergreift der Konzern Maßnahmen, um die Planungen auch in dieser Hinsicht voran­zu­treiben. Da auf dem Standort in Grünheide aktuell Kiefernwald wächst, sollen als vorge­zogene Ausgleichs­maß­nahmen Waldflächen anderenorts aufge­forstet werden. Außerdem sind unter­schied­liche arten­schutz­recht­liche Maßnahmen vorge­sehen, mit denen Eingriffe vermieden oder ausge­glichen werden sollen. § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichten nämlich den Verur­sacher eines Eingriffs, vermeidbare Beein­träch­ti­gungen zu unter­lassen. Dauer­hafte Beein­träch­ti­gungen müssen, soweit sie unver­meidbar sind, vorrangig ausge­glichen oder kompen­siert werden.

In dem Gutachten ist vorge­sehen, dass Zaunei­dechsen, Waldamei­sen­nester und Fleder­mäuse umgesiedelt werden sollen. Eine Praxis, die übrigens Natur­­schut­z­­rechts-Experten lange Probleme bereitet hat, denn das Fangen von besonders geschützten Arten, wie Zaunei­dechsen, ist seiner­seits gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten. Aber was, wenn das Fangen eigentlich dem Schutz der Tieren dienen soll?

Da das deutsche Natur­schutz­recht seiner­seits auf europäi­schen Richt­linien beruht, müsste insofern eigentlich der Europäische Gerichtshof für Klarheit sorgen. Daher hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in mehreren Entschei­dungen jahrelang um diese Frage gedrückt, z.B. in einer Entscheidung über den Bau der Ortsum­gehung Freiberg. Zwischen­zeitlich hat der Gesetz­geber das Problem jedoch durch Einfügung des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG gelöst: Demnach ist etwas verein­facht gesagt das Nachstellen und Fangen zulässig, wenn die damit verbun­denen Beein­träch­ti­gungen unver­meidbar sind, um die Tiere und ihren Lebensraum zu schützen (Olaf Dilling).

Von |12. Februar 2020|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Das „Moor muss nass“: Unter­schätzte grüne CO2-Speicher

Fossile Brenn­stoffe haben bekanntlich alle mal „gelebt“: Erdöl und Erdgas entstand aus Plankton, insbe­sondere einzelligen Algen, das am Meeres­grund verfault und schließlich unter hohen Druck und Tempe­ra­tur­be­din­gungen umgewandelt wurde. Der Kohlen­stoff für die Stein­kohle stammt dagegen aus Sumpf­wäldern. Auch Braun­kohle ist durch geoche­mische Prozesse aus Torf und anderen Pflan­zen­resten entstanden.

Torf wiederum ist erdge­schichtlich der jüngste Brenn­stoff. Tatsächlich wachsen Torfmoore ja auch aktuell noch und entziehen dabei der Atmosphäre ständig CO2. Und im Gegensatz zum Holz normaler Wälder wird der im Torf oder in Sumpf­wäldern gebundene Kohlen­stoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen. Zumindest solange die Bedin­gungen, die für seine Konser­vierung nötig sind, weiter bestehen: ausrei­chend Wasser und ein intaktes Moor-Ökosystem.

Insofern ist es nahe liegend, zu fragen, welche Rolle Moore und andere Ökosysteme im Kampf gegen die Klima­krise spielen können. Ein Fachge­spräch gab es dazu im Deutschen Bundestag, organi­siert von der Grünen Bundes­tags­fraktion. Darin kamen nach einer Begrüßung durch den Frakti­ons­vor­sit­zenden Hofreiter und der Einführung durch die Parla­men­ta­rische Geschäfts­füh­rerin Lemke die Biolo­gie­pro­fes­sorin Seddon aus Oxford und der Ökologe Joosten aus Greifswald zu Wort. Seddon betonte ganz allgemein, dass Ökosysteme mit hoher Biodi­ver­sität besonders anpas­sungs­fähig an den Klima­wandel seien. Insofern um so proble­ma­ti­scher, dass derzeit Klima­ver­än­derung und Biodi­ver­si­täts­verlust meist Hand in Hand gehen.

Auf das Potential von Ökosys­temen für Klima­schutz ging Prof. Joosten ein. Er betonte die enormen Mengen Kohlen­stoff, die in Mooröko­sys­temen gebunden sind und ständig weiter gebunden werden. Eine Schat­ten­seite sind die starken CO2-Emissionen, die mit Torfabbau, aber auch mit Landwirt­schaft auf entwäs­serten Moorböden, etwa im Nordwesten Nieder­sachsens verbunden seien. Als Gegen­modell stellte Joosten die sogenannte „Paludi­kultur“ vor, die landwirt­schaft­liche Nutzung von nassen oder wieder­vernässten Moorböden. Beispiele sind die Kulti­vierung von Reet, von Rohrkolben als Schilf­bio­masse oder von Torfmoosen als Torfersatz in Kultur­sub­straten im Gartenbau. Dadurch kann die Minera­li­sierung des Torfs und dadurch verur­sachte CO2-Emissionen gestoppt werden. Dass überschwemmte Moore mehr von dem starken Treib­hausgas Methan ausstoßen würden, sei zwar zutreffend. Aller­dings werde dieser Effekt mittel- und langfristig durch die CO2-Ersparnis mehr als ausge­glichen. Auch rechtlich gäbe es Anpassungsbedarf:

# Paludi­kultur müsse als Landwirt­schaft akzep­tiert werden, um Ausgleichs­zah­lungen nach der Gemein­samen Agrar­po­litik der EU zu ermöglichen,

# die Regeln des Natur­schutz­rechts bedürften der Anpassung, um nachhaltige Nutzung zu ermög­lichen und

# die Regeln der guten fachlichen Praxis für die Landwirt­schaft auf Moorböden sollten überar­beitet werden.

Insgesamt war es eine sehr infor­mative Veran­staltung, die einmal auch die Synergien zwischen Klima­schutz und Biodi­ver­sität aufge­zeigt hat – und nicht nur die Zielkon­flikte, wie so oft, wenn es um erneu­erbare Energien und Natur­schutz geht (Olaf Dilling).

Von |11. Februar 2020|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Umwelt, Wasser|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Infor­ma­ti­ons­freiheit: Puten weder Umwelt noch Lebensmittel

Tiertrans­porte sind selbst in den Augen leiden­schaft­licher Fleisch­esser keine schöne Angele­genheit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Tierschützer sich für Daten über die Transport– und Schlacht­be­din­gungen inter­es­sieren, um sie zu veröf­fent­lichen. Entspre­chend klagte ein Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz einsetzt, sich gegen die Aufsichts­be­hörde durch alle Instanzen, um Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Puten­trans­porten zu einer Geflü­gel­schlach­terei zu erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag im Juli 2013 ab, die beigeladene Geflü­gel­schlach­terei wollte sich natur­gemäß auch nicht in die Karten schauen lassen.

Vor dem VG Oldenburg (5 A 268/14) setzte sich der Verein zunächst durch. Bei den Daten handele es sich um Umwelt­in­for­ma­tionen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG), so dass ein Anspruch auf Infor­mation auch für den am Transport unbetei­ligten Verein bestünde. Das hiergegen angerufene Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg änderte mit Entscheidung vom 27.02.2018, (2 LC 58/17) nur die Begründung, nicht das Ergebnis. Seiner Ansicht nach sind Nutztiere wie Puten keine Umwelt­be­stand­teile. Aller­dings sah das Oberver­wal­tungs­ge­richt einen Anspruch nach dem Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz (VIG), weil Verbrau­che­rinnen und Verbraucher Anspruch auf alle Daten über Abwei­chungen vom Lebens– und Futter­mit­tel­recht hätten. Hierzu sei auch das Recht der Tiertrans­porte und der Tierschlachtung zu zählen. Dem Oberver­wal­tungs­ge­richt ging es also um den Verein als Verei­nigung poten­ti­eller Fleisch­esser und seine Inter­essen an einwand­freien Fleischprodukten.

Mit Urteil vom 30.01.2020 verwarf indes das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) beide Begrün­dungs­an­sätze (10 C 11.19). Nutztiere seien kein Bestandteil der Umwelt. Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nehmen sie offenbar nicht an der Arten­vielfalt teil. Aber auch das Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz berück­sichtige keine Verstöße gegen tierschutz­recht­liche Vorschriften, es gehe um Verbraucher– und nicht um Tierschutz. Lebens­mittel seien deswegen erfasst. Lebende Tiere seien aber keine Lebensmittel.

Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts lebens­fremd. Zwar sind die lebenden Puten noch kein Lebens­mittel, aber natürlich besteht ein enger Zusam­menhang zwischen den Bedin­gungen ihres Lebens und ihrem Zustand als Puten­roll­braten und Geflü­gel­wurst. Und wenn unter den Umwelt­be­griff nur die wilden Tiere fallen, so verkennt dies unseres Erachtens, dass es in der Bundes­re­publik keine wirkliche Wildnis mehr gibt. Auch die hiesige freile­bende Tierwelt ist das Ergebnis von Jahrtau­senden von Kultur­be­mü­hungen. Wenn Tiere aber schon dann kein Umwelt­be­standteil mehr sind, sobald sie jemandem gehören und zur Nutzung vorge­sehen sind, verkürzt man die Reich­weite des Umwelt-Infor­­ma­­ti­ons­­ge­­setzes auf eine Weise, von der es schwer vorstellbar ist, dass die Schöpfer der Aarhus-Konvention und der Umwelt-Infor­­ma­­ti­ons­rich­t­­linie sie inten­diert haben. Diese sind aber für deutsche Gerichte – also auch für das BVerwG – verbindlich (Miriam Vollmer).

Von |10. Februar 2020|Kategorien: Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Emissi­ons­handel: Weitergabe von Kosten

Am 01.01.2021 startet der nationale Emissi­ons­handel auf Grundlage des Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­ge­­setzes (BEHG), zumindest, wenn es dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium gelingt, recht­zeitig die 17 noch ausste­henden Verord­nungen zu erlassen, in denen die Details der Bepreisung von CO2 außerhalb des „großen“ europäi­schen Emissi­ons­handels geregelt werden sollen. Für alle Emissionen ab Neujahr muss derjenige, der die einge­setzten Brenn­stoffe in Verkehr bringt, also im Folgejahr berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abführen, die im ersten Jahr 25 EUR kosten sollen (wir haben umfang­reich berichtet).

Es ist ein notwen­diger Teil des Wirkungs­me­cha­nismus, dass diese Kosten weiter­ge­geben werden. Ansonsten erhöhen sich zwar die Staats­ein­nahmen, aber der Verbrauch sinkt nicht. Spätestens 2026, wenn Zerti­fikate nicht mehr verkauft, sondern budge­tiert versteigert werden, käme jede andere Lesart, die allein die Liefe­ranten belastet, zum Kollaps. Insofern: Der Letzt­ver­braucher soll die Lasten tragen, um einen Anreiz zu haben, CO2 einzu­sparen. Aber ebenso wie bei den Umlagen nach EEG und KWKG schweigt auch das BEHG zur Umlage auf den Kunden.

Dies wirft Fragen auf. Zumindest in den ersten Jahren des neuen natio­nalen Emissi­ons­handels dürfte es sich bei den Zerti­fi­katen nicht um ein Betriebs­mittel handeln, das wie Erdgas einge­kauft wird, um Wärme zu erzeugen. Ist dem ab 2026 so, handelt es sich quasi um eine „Zutat“, die auch kalku­la­to­risch so behandelt werden könnte und muss, da die Preise in einem Verstei­ge­rungs­system ja auch nicht fest stehen. Doch solange hier öffentlich-rechtlich Festpreise erhoben werden, liegt es näher, mit dem CO2-Preis umzugehen wie mit der Energie­steuer. Doch geben die standard­mä­ßigen Steuer- und Abgabe­klauseln in Bestands­ver­trägen das auch her?

Hier ist auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 22.12.2003 – VIII ZR 90/02, hinzu­weisen. Damals ging es um die EEG- und KWKG-Umlage. Hier ist der BGH von einer Regelungs­lücke im Vertrag ausge­gangen, die die Parteien, wären die erwähnten Umlagen schon bei Vertrags­schluss bekannt gewesen, im selben Sinne wie die bereits vorher bekannten Abgaben ausge­füllt hätte. Übertragen auf die Kosten aus Emissi­ons­zer­ti­fi­katen: Wenn Unter­nehmen Klauseln verwenden, die alle Steuern, Abgaben und andere unbeein­fluss­baren Faktoren dem Kunden aufer­legen, so auch mit den Kosten für Emissi­ons­zer­ti­fikate umgehen, funktio­niert das ohne ausdrück­liche Nennung auf Basis einer auszu­fül­lenden Regelungs­lücke nur, wenn diese Kosten zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren. Ansonsten kann ja kaum von einer unbeab­sich­tigten Regelungs­lücke die Rede sein. Da das BEHG ja nun seit Dezember verab­schiedet ist, bedeutet das: Unter­nehmen sollten gerade in Hinblick auf neue Vertrags­ab­schlüsse sehr schnell prüfen, ob Handlungs­bedarf besteht und gegebe­nen­falls Vertrags­an­pas­sungen betreiben (Miriam Vollmer)

Wenn Sie Ihre Klauseln checken lassen möchten, melden Sie sich: Wir machen Ihnen ein unver­bind­liches Festpreisangebot. 

Von |7. Februar 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel, Vertrieb|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Ladeinfra­struktur: Zwischen Kosten­de­ckung und De-Minimis-Beihilfe

Letztes Jahr hat die Regierung mit der Autoin­dustrie einen Masterplan für den Ausbau des öffent­lichen Ladenetzes vereinbart, um die Verkehrs­wende voran­zu­treiben. Bis 2030 sollen 300.000 Ladesta­tionen gebaut werden. Ein Bedarf besteht vor allem im öffent­lichen Straßenraum, damit die Nutzer von Elektro­autos unterwegs laden können. Was sind aber nun die recht­lichen und bürokra­ti­schen Voraus­set­zungen, damit eine Station im öffent­lichen Raum gebaut werden kann? Und was für Kosten entstehen dem Betreiber für die Nutzung des Raums?

Wie wir neulich schon einmal kurz angerissen hatten, handelt es sich bei der Ladeinfra­struktur um eine Sonder­nutzung. Denn rechtlich wird sie trotz des Bezuges zum Verkehr nicht als verkehr­liche Nutzung im engeren Sinne angesehen. Das heißt zum einen, dass der Bau von Ladesta­tionen vorher von der zustän­digen Behörde (i.d.R. der Straßen­ver­kehrs­be­hörde) genehmigt werden muss und zum anderen typischer­weise Gebühren fällig werden.

Für die Erlaubnis muss der Betreiber zunächst einen Antrag mit den erfor­der­lichen Unter­lagen stellen. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde hat dann bei der Prüfung des Antrags in der Regel einen von den Landes­stra­ßen­ge­setzen einge­räumten Ermes­sens­spielraum (z.B. nach § 11 Abs. 2 BerlStrG, wenn auch nur begrenztes Ermessen in Form einer „Soll“-Vorschrift). Für die Entscheidung können unter­schied­liche Kriterien eine Rolle spielen, u.a. die Integration ins Stadtbild und denkmal­pfle­ge­rische Aspekte, die Anbindung an das Stromnetz, Flächen­nut­zungs­kon­kur­renzen, bauord­nungs­recht­liche Vorgaben, Parkmög­lich­keiten und ‑verbote und Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Außerdem muss wie bei jeder Sonder­nut­zungs­er­laubnis beachtet werden, dass vor Ort die Sicherheit und Leich­tigkeit des Verkehrs nicht beein­trächtigt werden darf.

Über die Erlaubnis muss nach Landes­recht oft nach einem bestimmten Zeitraum, gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG in der Regel schon nach einem Monat, entschieden werden. Die Erlaubnis kann mit einer Auflage oder Neben­be­stimmung erteilt werden, beispiels­weise mit einer Rückbau­ver­pflichtung, einem Wider­rufs­vor­behalt oder einer zeitlichen Beschränkung.

Die Gebühren, die für die Sonder­nutzung des öffent­lichen Raums fällig werden richten sich meist nach kommu­nalen Sonder­nut­zungs­sat­zungen. Nach einem Bremer Erlass werden beispiels­weise jährlich ca. 200 Euro erhoben. Das ist vermutlich kaum kosten­de­ckend, zumindest wenn der tatsäch­liche Wert des urbanen öffent­lichen Raums veran­schlagt würde.

Aller­dings besagt das sogenannte Kosten­de­ckungs­prinzip im Gebüh­ren­recht nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts auc nicht, dass Gebühren im jeden Fall kosten­de­ckend erhoben werden müssen. Vielmehr dürfen Gebühren lediglich nicht höher als die tatsächlich entstan­denen Kosten berechnet werden. Jeden­falls können auch soziale oder andere gemein­wohl­be­zogene Aspekte eine Rolle spielen. So können beispiels­weise auch Kita-Gebühren durchaus sozial gestaffelt sein. Auch aus ökolo­gi­schen Gründen ist insofern eine Förderung der Elektro­mo­bi­lität durch weniger als kosten­de­ckende Gebühren möglich.

Auch EU-rechtlich ist eine Förderung der E‑Mobilität nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 f. AEUV bedenklich. Dies jeden­falls dann nicht solange sie sich nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission unterhalb der darin festge­legten Bagatell­grenze bewegt (Olaf Dilling).

 

Emissi­ons­handel: ETS und Geldwäsche

Erinnern Sie sich an die Kette von Vorfällen vor ein paar Jahren, als der Emissi­ons­handel von Phishin­gat­tacken und Umsatz­steu­er­ka­russel geschüttelt wurde? Damals fragte sich mancher, ob es mögli­cher­weise ein bisschen naiv war, Modelle von Profes­soren für Umwelt­öko­nomie im echten Leben umzusetzen. Dazu war der Emissi­ons­handel damals ja auch in den Augen von Klima­schützern nicht besonders erfolgreich.

Die meisten Probleme gibt es heute nicht mehr, verbes­serten Sicher­heits­vor­keh­rungen und Steuer­rechts­än­de­rungen sei dank. Doch je größer der Emissi­ons­handel wird, um so inter­es­santer wird er für Geldwäsche, also für das Einspeisen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschafts­kreislauf. Um das Einsi­ckern illegaler Gelder zu verhindern, hat das Umwelt­bun­desamt eine Studie beauf­tragt, die der Straf­rechts­pro­fessor Kai‑D. Bussmann aus Halle erstellt hat.

Metho­disch beruht die Studie auf Inter­views mit Konto­in­habern, um das Ausmaß des Problems abzuschätzen. Dieses scheint nicht unerheblich zu bestehen, aber der Studi­en­ver­fasser sieht ein unzurei­chendes Problem­be­wusstsein bei den Nutzern. Dies halten auch wir für nicht unwahr­scheinlich: Die meisten Nutzer des Emissi­ons­han­dels­re­gisters nehmen den Emissi­ons­handel als umwelt­recht­liches Instrument wahr.

Diese Gutgläu­bigkeit sieht die Studie als Problem. Wer nicht glaubt, dass sein Handels­partner mögli­cher­weise Gelder aus trüber Quelle einspeist, könnte genau dies durch seine Naivität ermög­lichen. Hier setzt der Studi­en­ver­fasser mit Vorschlägen an, die zum einen etwa durch Schulungen und Compliance-Management-Struk­­turen mehr Problem­be­wusstsein schaffen sollen, zum anderen die DNA des Registers verändern sollen, etwa durch Verdachts­mel­dungen und eine generelle Überar­beitung der Registerstruktur.

Doch sind nun wirklich die Unter­nehmen aufge­rufen, noch mehr Aufwand zu betreiben? Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass der Emissi­ons­handel für die meisten Teilnehmer kein Spielfeld für kommer­zielle Aktivi­täten ist, sondern verpflichtend, um langfristige Minde­rungs­ziele zu reali­sieren. Mögli­cher­weise zeigt sich hier ein weiteres Mal die Schwäche eines handels­ba­sierten Steue­rungs­in­stru­ments, das recht­liche Pflichten und ökono­mische Inter­essen vermengt, ohne dass dies in jedem Fall erkennbare Vorteile gegenüber Steuer­lö­sungen oder Ordnungs­recht hätte (Miriam Vollmer).

Von |5. Februar 2020|Kategorien: Allgemein, Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare