Informationsfreiheit als Grundrecht

Ein Arbeitspapier im Rahmen der Koalitionsverhandlungen legt pikanterweise unter der Überschrift “Repräsentative Demokratie stärken” nahe, dass die CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in seiner bisherigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufgegriffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) soll darüber hinaus “verschlankt” werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grundgesetzes (GG), wo in Deutschland klassischerweise Grundrechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grundrecht auf Informationszugang her: Im Grundgesetz ist die Informationszugangsfreiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landesverfassungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansatzpunkte, das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjektiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationszugangsfreiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungsfreiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Informationsfreiheit (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staatliche Informationsquellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch rechtliche Bestimmungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Informationsfreiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Gesetzesbegründung “die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger” stärken. Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erfolgsgeschichte verbunden. Die demokratische Kontrolle insbesondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Transparenz verbessert werden. Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parlamentarischen Repräsentanten ginge, die dann die Exekutive kontrollieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren. Allerdings unterstützt das Demokratieprinzip lediglich das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechtsstaatlichkeit folgt zumindest für Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, das allerdings auch durch andere Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ansatzpunkte gilt weiterhin die im Grunde etatistische Grundregel, dass Transparenz staatlicherseits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechenschaftspflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfassungsrechtlichen Selbstbindungen hat sich Deutschland jedoch völkerrechtlichen Bindungen unterworfen, aus denen Rechte aus Informationszugangsfreiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschenrechtskonvention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungsfreiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Informationszugangsrecht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung vAustria, Application no. 39534/07) Judgement Strasbourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhandenen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antragsteller aufzubereiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussagekräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfassungsgericht ein Schriftsatz vorenthalten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völkerrecht führen.

3) Das Umweltinformatonsgesetz ist durch die Aarhus-Konvention veranlasst und setzt die darin enthaltenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurückfallen, ohne gegen seine völkerrechtlichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unionsparteien an internationalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusammengefasst: Das Grundgesetz gibt bislang keinen subjektiven Anspruch auf Informationszugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Informationen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veralteten Staatsverständnis: Nach der Verfassungsordnung des GG ist der Staat kein Selbstzweck ist und muss sich von den Bürgerinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jedenfalls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funktionsprinzipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erhebliche Beschneidung des Informationszugangsrechts würde Deutschland international isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Informationszugangsrechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den “German Vote” etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Alles Umwelt oder was? – Zu OVG Lüneburg, 2 ME 246/20

§ 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) gewährt jedem ohne Angabe von Gründen Zugang zu Umweltinformationen. Damit spielt die Frage, was eigentlich eine Umweltinformation darstellt, eine ganz entscheidende Frage, wenn Bürger etwas wissen wollen und die Behörde mauert.

§ 2 Abs. 3 UIG ist erst einmal denkbar weit. Umweltinformationen sind hiernach alle Daten über

“den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;”

Nicht nur der Zustand selbst, auch unter anderem die Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf diesen Zustand beziehen, sind Umweltinformationen, wie sich aus dem ausgesprochen weiten Wortlaut der Norm ergibt.

Doch nicht alle Gerichte sehen das so. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 (2 ME 246/20) eine erstinstanzliche Eilentscheidung des Veraltungsgerichts (VG) Hannover aufgehoben, in der es um Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums ging, die dieses in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst hat. Das VG Hannover war erstinstanzlich noch von einem Anspruch auf Information ausgegangen. Das OVG hatte in zweiter Instanz aber angenommen, dass es sich bei der Viren- und Aerosolbelastung der Luft nicht um Umweltinformationen handelt. Die Inneraumluft sei nämlich keine Luft im Sinne des Gesetzes. Der Umweltbezug einer Maßnahme müsste eine gewisse Intensität erreichen; eine einfache Berührung von Umweltgütern reiche nicht.

Diese Rechtsansicht ist mindestens überraschend. Das Gesetz legt nämlich nichts Entsprechendes nahe. Hier gibt es keine Verengung auf einen “Umweltbezug”. Und dass Luft innerhalb von Gebäuden keine Luft sei, ist naturwissenschaftlich ebenso gewagt wie juristisch. Das OVG Berlin-Brandenburg hat genau ds 2015 auch schon einmal mit gutem Grund anders gesehen.

Es ist insofern nicht besonders wahrscheinlich, dass sich diese Rechtsansicht durchsetzt. Doch im Eilverfahren ist nach dem OVG Schluss. Es bleibt insofern einem Hauptsacheverfahren oder einer separaten Klärung vorbehalten, ob die sehr enge Auslegung des OVG Lüneburg wirklich überzeugt (Miriam Vollmer).

2020-08-24T23:04:46+02:0024. August 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Informationsfreiheit: Puten weder Umwelt noch Lebensmittel

Tiertransporte sind selbst in den Augen leidenschaftlicher Fleischesser keine schöne Angelegenheit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Tierschützer sich für Daten über die Transport– und Schlachtbedingungen interessieren, um sie zu veröffentlichen. Entsprechend klagte ein Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz einsetzt, sich gegen die Aufsichtsbehörde durch alle Instanzen, um Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Putentransporten zu einer Geflügelschlachterei zu erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag im Juli 2013 ab, die beigeladene Geflügelschlachterei wollte sich naturgemäß auch nicht in die Karten schauen lassen.

Vor dem VG Oldenburg (5 A 268/14) setzte sich der Verein zunächst durch. Bei den Daten handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), so dass ein Anspruch auf Information auch für den am Transport unbeteiligten Verein bestünde. Das hiergegen angerufene Oberverwaltungsgericht in Lüneburg änderte mit Entscheidung vom 27.02.2018, (2 LC 58/17) nur die Begründung, nicht das Ergebnis. Seiner Ansicht nach sind Nutztiere wie Puten keine Umweltbestandteile. Allerdings sah das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), weil Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf alle Daten über Abweichungen vom Lebens– und Futtermittelrecht hätten. Hierzu sei auch das Recht der Tiertransporte und der Tierschlachtung zu zählen. Dem Oberverwaltungsgericht ging es also um den Verein als Vereinigung potentieller Fleischesser und seine Interessen an einwandfreien Fleischprodukten.

Mit Urteil vom 30.01.2020 verwarf indes das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beide Begründungsansätze (10 C 11.19). Nutztiere seien kein Bestandteil der Umwelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nehmen sie offenbar nicht an der Artenvielfalt teil. Aber auch das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, es gehe um Verbraucher– und nicht um Tierschutz. Lebensmittel seien deswegen erfasst. Lebende Tiere seien aber keine Lebensmittel.

Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd. Zwar sind die lebenden Puten noch kein Lebensmittel, aber natürlich besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Bedingungen ihres Lebens und ihrem Zustand als Putenrollbraten und Geflügelwurst. Und wenn unter den Umweltbegriff nur die wilden Tiere fallen, so verkennt dies unseres Erachtens, dass es in der Bundesrepublik keine wirkliche Wildnis mehr gibt. Auch die hiesige freilebende Tierwelt ist das Ergebnis von Jahrtausenden von Kulturbemühungen. Wenn Tiere aber schon dann kein Umweltbestandteil mehr sind, sobald sie jemandem gehören und zur Nutzung vorgesehen sind, verkürzt man die Reichweite des Umwelt-Informationsgesetzes auf eine Weise, von der es schwer vorstellbar ist, dass die Schöpfer der Aarhus-Konvention und der Umwelt-Informationsrichtlinie sie intendiert haben. Diese sind aber für deutsche Gerichte – also auch für das BVerwG – verbindlich (Miriam Vollmer).

2020-02-10T19:11:25+01:0010. Februar 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|