Nicht geheim: Verkehrs­mi­nis­terium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unter­lagen, die die Volks­wagen AG (VW) dem Verkehrs­mi­nis­terium übergeben hatte. In diesen Unter­lagen bekannte sich VW laut Verkehrs­mi­nister Dobrindt dazu, dass in verschie­denen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umwelt­in­for­ma­tionen. Das Verkehrs­mi­nis­terium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Wider­spruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Minis­terium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin beein­druckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders inter­essant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren Unter­lagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechts­set­zungs­ver­fahren statt­finden, in die auch Deutschland invol­viert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren nur nationale, keine europäi­schen Verfahren, denn seine gemein­schafts­recht­liche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfah­rens­be­tei­ligten vor der Öffent­lichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend verge­mein­schaf­teten Umwelt­rechts bemerkenswert.

Schutz­würdige Geheim­nisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkur­renten mit den Infor­ma­tionen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anfor­derung durch die Staats­an­walt­schaft reichte nicht aus, die Infor­ma­tionen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Inter­essant ist auch, dass der Versa­gens­grund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermit­telte und für den Übermittler poten­tiell nachteilige Infor­ma­tionen Dritter nur offen­gelegt werden, soweit das öffent­liche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klima­ziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Trans­parenz ist die Regel. Die Ausnah­me­tat­be­stände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszu­legen. Wer Infor­ma­tionen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorge­bracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Darle­gungs­pflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unter­nehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (UIG) und einem Landes­um­welt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Infor­ma­ti­ons­an­spruch auf Umwelt­in­for­ma­tionen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umwelt­in­for­ma­tionen oft mit Verfah­rens­weisen, Rezep­turen oder techni­schen Konfi­gu­ra­tionen zu tun haben, haben Unter­nehmen verständ­li­cher­weise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Infor­ma­tionen nicht ungefiltert heraus­ge­geben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschutt­re­cy­cling­anlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umwelt­in­for­ma­tionen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Infor­ma­tionen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unter­nehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebs­or­ga­ni­sation würden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse darstellen. Angaben zur Anlagen­glie­derung in Betriebs­ein­heiten, die Kombi­nation der Maschinen, die Verortung der Betriebs­mittel seien alle exklu­sives Wissen. Das gelte auch für die Einsatz­rei­hen­folge der Maschinen und die Einzel­ka­pa­zi­täten in seiner Anlage.

Schon das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unter­nehmens zurück. Es sei nicht hinrei­chend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäfts­ge­heim­nisse sind, besteht eine gefes­tigte Recht­spre­chung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unter­nehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung ein berech­tigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Infor­ma­tionen geeignet sind, exklu­sives techni­sches oder kaufmän­ni­sches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbe­werbs­po­sition eines Unter­nehmens negativ zu beein­flussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organi­sa­tionen im Unter­nehmen Geheim­nisse sein können und auch Wettbe­werbs­re­levanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unter­schied­liche Möglich­keiten einer betrieb­lichen Organi­sation in vergleich­baren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzu­legen, sie würden sich eben unter­scheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produk­ti­ons­be­reichs­spe­zi­fische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvoll­ziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organi­sation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschi­nen­kom­bi­nation und Standort der Betriebs­mittel schon gar nicht schutz­würdig seien, weil es sich um Umwelt­in­for­ma­tionen über – vom Infor­ma­ti­ons­an­spruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzel­ka­pa­zi­täten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkur­renz­fä­higkeit einer Anlage maßgeb­lichen Faktoren seine Wettbe­werber schließen können. Selbst tatsäch­liche Anlagen­ka­pa­zi­täten seien keine Geheim­nisse, schon weil der Markt aus den verwen­deten Maschi­nen­typen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheim­nisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Infor­ma­tionen eine Beson­derheit genau seiner Anlage darstellen, was voraus­setzt, dass er einen breiten Markt­über­blick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbe­werbs­i­tuation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klage­be­gründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwal­tungs­prozess geltenden Amtser­mitt­lungs­grundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt klären. In dieser Sache aller­dings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Aus aktuellem Anlass: Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse und das UIG

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat sich vor Gericht ein weiteres Mal durch­ge­setzt. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Schleswig hat das Kraft­fahrt-Bundesamt (KBA) zur Offen­legung des gesamten Schrift­verkehr zwischen dem VW-Konzern und der Behörde verur­teilt, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

Zunächst hatte sich die Behörde darauf berufen, der gesamte Akten­inhalt sei als Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis anzusehen. Deswegen hatte sie der DUH auf eine erste richter­liche Entscheidung 581 vollständig geschwärzte Seiten übergeben. Dies ist laut VG Schleswig unzulässig. Ob es auch dabei bleibt? Zwar ist die Berufung laut ersten Presse­be­richten nicht eröffnet. Aber auch in diesem Fall ist es möglich, durch einen Berufungs­zu­las­sungs­antrag den Weg in die zweite Instanz doch zu erzwingen.

Doch was hat es mit dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch auf sich, der hier erfolg­reich geltend gemacht wurde? § 3 Abs. 1 Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) gewährt jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen. Jedermann meint hier wirklich jeder. Auch der Kreis der infor­ma­ti­ons­pflich­tigen Stellen, die laut Gesetz zur Infor­mation verpflichtet sind, ist außer­or­dentlich groß und umfasst keineswegs nur Behörden im engeren Sinne des Wortes, sondern zB auch die Deutsche Bahn, wenn sie öffent­liche Aufgaben erfüllt. Dass das KBA als Behörde verpflichtet ist, steht außer Frage.

Nun wird kaum jemand etwas dagegen haben, dass Behörden Infor­ma­tionen bekannt­geben müssen, die sie haben. Heikel wird es erst dann, wenn man sich verge­gen­wärtigt, dass in den seltensten Fällen die Behörden die Umstände verur­sacht haben, die der Bürger wissen will. In aller Regel geht es um Vorgänge in Unter­nehmen, die in Berichten oder Schrift­wechseln zu den Behörden gelangt sind.

Nun gibt kein Unter­nehmen gern Interna bekannt. Zum einen aus Angst vor Konkur­renten, die zB auf Rezep­turen oder Markt­daten schließen könnten. Zum anderen, um eine ohnehin kritische Öffent­lichkeit nicht noch zusätzlich zu munitio­nieren. Deswegen hat der Gesetz­geber mit § 9 Abs. 1 UIG eine Regelung geschaffen, die Behörden das Recht zur Infor­ma­ti­ons­ver­wei­gerung gibt, u. a. dann, wenn die Umwelt­in­for­ma­tionen, die jemand verlangt, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse enthalten.

In der Praxis wird diese Regelung weidlich ausge­nutzt. Viele Unter­nehmen halten fast alles, was sie tun, für geheim und dringen deswegen auf möglichst komplette Schwär­zungen. Andere Unter­nehmen haben tatsächlich etwas zu verstecken. Ohne abschließend beurteilen zu können, zu welcher Kategorie der Volks­wagen Konzern gehört: Offenbar ist das Geheim­hal­tungs­in­teresse dort so groß, dass man sich lieber mit einer – gegenüber dem KBA angeregten – Komplett­schwärzung verdächtig macht, als dem engagierten Verband zu geben, was er will.

Doch erfolg­ver­spre­chend ist diese Strategie nicht. Bei Behörden, die nichts mit Umwelt zu tun haben, werden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse nach § 6 des Infor­ma­ti­ons­freiheit-Gesetzes (IFG) nur veröf­fent­licht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. In schönstem Juris­ten­deutsch des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sind Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse „alle auf ein Unter­nehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung der Rechts­träger ein berech­tigtes Interesse hat.“

Aber das UIG ist großzü­giger. Hiernach dürfen Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse auch gegen den Willen des betrof­fenen Unter­nehmens veröf­fent­licht werden, wenn das öffent­liche Interesse an der Bekanntgabe das Unter­neh­mens­in­teresse an Geheim­haltung überwiegt. Dies bejaht die Recht­spre­chung dann, wenn „mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allge­meine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag recht­fertigt.“ Dass dies hier vorliegt, liegt angesichts der Skandal­wirkung und der prakti­schen Auswir­kungen auf Millionen Autofahrer jeden­falls durchaus nahe.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer Grund zur Neugierde hat – oder auch einfach so neugierig ist – kann sich nun auch auf diese Entscheidung berufen. Als Unter­nehmen, das umwelt­be­zogene Geheim­nisse hat, sollte man deswegen bereits frühzeitig mit den Behörden abstimmen, wie auf Infor­ma­ti­ons­an­sprüche reagiert werden sollte und sich dabei sorgfältig hinter­fragen, was wirklich geheim ist und was getrost an die Öffent­lichkeit gelangen kann. Gefährlich ist jeden­falls Mauern und Abschotten, denn das erhöht die Gefahr, dass man am Ende weitge­hender zur Offen­legung verur­teilt wird, als unbedingt hätte sein müsse.

2018-04-22T12:03:38+02:0022. April 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|