Akteneinsicht wegen Tierschutz

Die Anpassung des Umweltrechts an Europa hat die deutschen Verwaltung den Bürgern ein gutes Stück weit geöffnet. Die Aarhus-Konvention von 1998 hat drei Säulen: Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung und Mitwirkung von Verbänden und Zugang zu Gerichten. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, braucht nicht einmal ein rechtlich geschütztes Interesse. Im Prinzip soll sich jeder bei den Behörden informieren können. Der Zugang zum Umweltinformationen ist ein effektives Korrektiv für eine Verwaltung, die dem Gesetzgeber oft mit dem Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften hinterherhinkt. Auch Mauscheleien zwischen Unternehmen und Behörden werden durch den Zugriff der Öffentlichkeit verringert.

Im neuen Jahrtausend ist nicht nur die Umweltverwaltung einer stärkeren öffentlichen Kontrolle ausgesetzt. Seit 2005 gibt es mit dem Informationsfreiheitsgesetz eine vergleichbare Regelung für Zugang zu allen möglichen Informationen bei Bundesbehörden. Seit 2008 wurde außerdem mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf Lebensmittelskandale reagiert. Seither müssen Informationen über bestimmte Lebens- und Futtermittelerzeugnisse und sicherheitsrelevante Verbraucherprodukte von der Verwaltung herausgegeben werden.

Vor ein paar Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Fall entschieden, in dem es um Verbraucherinformationen über Verstöße gegen Tierschutzvorschriften in einer Geflügelschlachterei ging. Die Geflügelschlachterei hatte ursprünglich behauptet, dass es gar nicht um Verbraucherschutz ginge, sondern dass letztlich Tierschutzverbände sie schlecht machen wollten. Schon die Vorinstanzen hatten geklärt, dass es darauf nicht ankommt. Außerdem waren die Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nie offiziell per Verwaltungsakt festgestellt worden. Das BVerwG entschied, dass auch unabhängig von einem Verwaltungsakt Ansprüche auf Informationszugang bestehen können. Außerdem seien nicht nur produktbezogene, also direkt für die Gesundheit des Verbrauchers relevante Informationen, sondern auch Informationen über hygienische oder tierschutzbezogene Misstände in der Produktionsstätte im Sinne des VIG relevant.

Zuvor hatte im Juli das OVG Münster in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Hier hatte ein Tierschutzverband auf Akteneinsicht über einen Schweinezuchtbetrieb geklagt. Allerdings nicht unter Berufung auf das VIG, sondern auf das nordrhein-westfälische “Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen”. Die Richter hatten die Tierschützer schlicht und ergreifend darauf hingewiesen, dass das Gesetz seit Ende 2018 außer Kraft getreten sei. Ob – wie vom BVerwG – auch ein Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz geprüft wurde, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor.

2019-09-02T20:31:01+02:002. September 2019|Allgemein, Umwelt|

Nicht geheim: Verkehrsministerium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unterlagen, die die Volkswagen AG (VW) dem Verkehrsministerium übergeben hatte. In diesen Unterlagen bekannte sich VW laut Verkehrsminister Dobrindt dazu, dass in verschiedenen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umweltinformationsgesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umweltinformationen. Das Verkehrsministerium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Widerspruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Ministerium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin beeindruckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders interessant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetzgebungsverfahren Unterlagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechtssetzungsverfahren stattfinden, in die auch Deutschland involviert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren nur nationale, keine europäischen Verfahren, denn seine gemeinschaftsrechtliche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfahrensbeteiligten vor der Öffentlichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend vergemeinschafteten Umweltrechts bemerkenswert.

Schutzwürdige Geheimnisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkurrenten mit den Informationen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anforderung durch die Staatsanwaltschaft reichte nicht aus, die Informationen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Interessant ist auch, dass der Versagensgrund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermittelte und für den Übermittler potentiell nachteilige Informationen Dritter nur offengelegt werden, soweit das öffentliche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klimaziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Transparenz ist die Regel. Die Ausnahmetatbestände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszulegen. Wer Informationen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorgebracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Darlegungspflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine interessante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unternehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz (UIG) und einem Landesumweltinformationsfreiheitsgesetz auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Informationsanspruch auf Umweltinformationen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umweltinformationen oft mit Verfahrensweisen, Rezepturen oder technischen Konfigurationen zu tun haben, haben Unternehmen verständlicherweise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Informationen nicht ungefiltert herausgegeben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschuttrecyclinganlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Genehmigungsbehörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Informationen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unternehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebsorganisation würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Angaben zur Anlagengliederung in Betriebseinheiten, die Kombination der Maschinen, die Verortung der Betriebsmittel seien alle exklusives Wissen. Das gelte auch für die Einsatzreihenfolge der Maschinen und die Einzelkapazitäten in seiner Anlage.

Schon das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unternehmens zurück. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäftsgeheimnisse sind, besteht eine gefestigte Rechtsprechung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Informationen geeignet sind, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens negativ zu beeinflussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organisationen im Unternehmen Geheimnisse sein können und auch Wettbewerbsrelevanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unterschiedliche Möglichkeiten einer betrieblichen Organisation in vergleichbaren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzulegen, sie würden sich eben unterscheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produktionsbereichsspezifische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvollziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organisation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschinenkombination und Standort der Betriebsmittel schon gar nicht schutzwürdig seien, weil es sich um Umweltinformationen über – vom Informationsanspruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzelkapazitäten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkurrenzfähigkeit einer Anlage maßgeblichen Faktoren seine Wettbewerber schließen können. Selbst tatsächliche Anlagenkapazitäten seien keine Geheimnisse, schon weil der Markt aus den verwendeten Maschinentypen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheimnisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Informationen eine Besonderheit genau seiner Anlage darstellen, was voraussetzt, dass er einen breiten Marktüberblick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbewerbsituation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klagebegründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundesverwaltungsgericht klären. In dieser Sache allerdings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|