§ 3 Abs. 1 des Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setzes (UIG) gewährt jedem ohne Angabe von Gründen Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen. Damit spielt die Frage, was eigentlich eine Umwelt­in­for­mation darstellt, eine ganz entschei­dende Frage, wenn Bürger etwas wissen wollen und die Behörde mauert.

§ 2 Abs. 3 UIG ist erst einmal denkbar weit. Umwelt­in­for­ma­tionen sind hiernach alle Daten über

den Zustand von Umwelt­be­stand­teilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natür­liche Lebens­räume einschließlich Feucht­ge­biete, Küsten- und Meeres­ge­biete, die Arten­vielfalt und ihre Bestand­teile, einschließlich gentech­nisch verän­derter Organismen, sowie die Wechsel­wir­kungen zwischen diesen Bestandteilen;“

Nicht nur der Zustand selbst, auch unter anderem die Maßnahmen und Tätig­keiten, die sich auf diesen Zustand beziehen, sind Umwelt­in­for­ma­tionen, wie sich aus dem ausge­sprochen weiten Wortlaut der Norm ergibt.

Doch nicht alle Gerichte sehen das so. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 (2 ME 246/20) eine erstin­stanz­liche Eilent­scheidung des Veral­tungs­ge­richts (VG) Hannover aufge­hoben, in der es um Erlasse des Nieder­säch­si­schen Justiz­mi­nis­te­riums ging, die dieses in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst hat. Das VG Hannover war erstin­stanzlich noch von einem Anspruch auf Infor­mation ausge­gangen. Das OVG hatte in zweiter Instanz aber angenommen, dass es sich bei der Viren- und Aerosol­be­lastung der Luft nicht um Umwelt­in­for­ma­tionen handelt. Die Inneraumluft sei nämlich keine Luft im Sinne des Gesetzes. Der Umwelt­bezug einer Maßnahme müsste eine gewisse Inten­sität erreichen; eine einfache Berührung von Umwelt­gütern reiche nicht.

Diese Rechts­an­sicht ist mindestens überra­schend. Das Gesetz legt nämlich nichts Entspre­chendes nahe. Hier gibt es keine Verengung auf einen „Umwelt­bezug“. Und dass Luft innerhalb von Gebäuden keine Luft sei, ist natur­wis­sen­schaftlich ebenso gewagt wie juris­tisch. Das OVG Berlin-Brandenburg hat genau ds 2015 auch schon einmal mit gutem Grund anders gesehen.

Es ist insofern nicht besonders wahrscheinlich, dass sich diese Rechts­an­sicht durch­setzt. Doch im Eilver­fahren ist nach dem OVG Schluss. Es bleibt insofern einem Haupt­sa­che­ver­fahren oder einer separaten Klärung vorbe­halten, ob die sehr enge Auslegung des OVG Lüneburg wirklich überzeugt (Miriam Vollmer).