Krötenzaun als Vorbeugung gegen Naturschutz

Das europäische und deutsche Natur­schutz­recht sieht strenge Regelungen für den Schutz bestimmter Arten und ihrer Lebens­räume vor. Was ist grund­sätzlich ein Segen für die Natur ist, kann aber auch ins Gegenteil umschlagen: Dann nämlich, wenn Vorha­bens­träger, um Einschrän­kungen durch Natur­schutz zu verhindern, jeglichen Aufwuchs verhindern und Natur ganz einfach von ihren Flächen aussperren. Manchmal sogar buchstäblich, wie in einem aktuellen Fall in Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf.

Dort entwi­ckelt ein Investor Bebau­ungs­flächen für einen 90 Hektar großen „Clean Tech Business Park“. Damit sich in der Zwischenzeit dort keine seltenen und entspre­chend geschützten Arten ansiedeln, hat er eine Art „Kröten­schutzzaun“ gebaut, nur nicht mit der Intention Kröten zu schützen, sondern auf der Baubrache die Besie­delung mit der seltenen, in der Nähe vorkom­menden Wechsel­kröte zu verhindern.

Wechselkröte

Das Bezirksamt ordnete nach einer aktuellen Presse­mit­teilung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Berlin zunächst den Rückbau des Zauns und dessen Besei­tigung an. Der dagegen beantragte Eilrechts­schutz hatte Erfolg, der Zaun darf zunächst stehen bleiben. Denn, so begründete das VG, bisher befänden sich wohl noch keine geschützten Wechsel­kröten auf der Fläche und es seien sogar durch kleine Rampen sogar Vorkeh­rungen getroffen worden, ihnen die „Ausreise“ aus dem umzäunten Ostber­liner Terri­torium zu ermöglichen.

Solche Fälle mögen kurios erscheinen, sind aber durchaus keine Einzel­fälle. So haben wir vor ein paar Jahren den niedrigen „Otter­schutzzaun“ eines Betreibers von Fisch­teichen in der Lüneburger Heide erfolg­reich gegen die dortige Natur­schutz­ver­waltung verteidigt. Schließlich war der Eingriff in Natur und Landschaft eher gering und solche vorbeu­genden Maßnahmen besser als die früheren meist rabia­teren Methoden gegen den Otter.

Für Industrie- und Baubrachen gibt es jedoch auch ein anderes natur­schutz­recht­liches Konzept, an das Natur­schutz­be­hörden in solchen Fällen denken sollten: Natur auf Zeit, d.h. eine Art Deal zwischen Inves­toren und Natur­schutz­be­hörden, der darauf hinaus­läuft, dass die Natur­schutz­an­for­de­rungen gelockert werden, wenn dafür die Tier- und Pflan­zenwelt vorüber­gehend als „Zwischen­mieter“ akzep­tiert wird. Grundlage dafür sind bei Industrie- und Gewer­be­flächen die allge­meinen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG, für Flächen für den Verkehr oder zur Rohstoff­ge­winnung gibt es – zum Teil auf Landes­ebene – noch spezi­ellere Privi­le­gie­rungen. Dadurch kann unter Umständen zumindest temporär Natur­schutz ermög­licht werden, ohne die Ziele der Vorha­ben­träger zu verun­mög­lichen. Gerade bei der Wechsel­kröte hätte so eine flexible Lösung Sinn, denn als Pionierart ist sie vergleichs­weise mobil und besiedelt Gebiete, auf denen viel in Bewegung ist, insbe­sondere Sand‑, Kies- und Tongruben. (Olaf Dilling)

 

2023-08-25T15:42:08+02:0025. August 2023|Naturschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Wenn der Nachbar mit der Säge…

Schwarzkiefer

Schwarz­kiefer mit Ästen (Foto: Peter H, Pixabay)

Bäume im eigenen oder in des Nachbars Garten sind oft ein hoch emotio­nales Thema. Für die einen sind Bäume durchweg positiv besetzt, zudem verbessern sie spürbar das Stadt­klima, für die anderen ein steter Quell von Verschattung und Laubwurf oder gar wegen Windbruch eine Gefahr für Leben und Eigentum.

Ähnlich zwiege­spalten sind auch die Wertungen des Rechts­systems: Da gibt es das öffent­liche Recht, das die Bäume schützt. Sei es durch das Natur­schutz­recht des Bundes und der Länder, sei es durch Baumschutz­sat­zungen, ‑verord­nungen oder ‑kataster der Kommunen.

Dann gibt es aber auch das Bürger­liche Recht. Hier steht die Eigen­tums­freiheit im Vorder­grund. Dass sich natür­liche Prozesse, Ökosysteme oder auch einzelne Lebewesen in der Regel nicht an Eigen­tums­grenzen halten, bleibt weitgehend unberück­sichtigt. Wir hatten das unlängst mal am Beispiel einer auf der Grund­stücks­grenze wachsenden Wildkirsche gezeigt, über das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entscheiden musste. Ein Nachbar hatte deren Wurzeln beim Bau eines Garten­hauses gekappt. Was nach § 910 BGB zulässig sei, so das Gericht, selbst wenn der Baum daraufhin wegen der dadurch erfolgten Schädigung gefällt werden muss.

Ein ähnlicher, ursprünglich beim Amtsge­richt Pankow/Weissensee anhän­giger Fall, bei dem es um eine Schwarz­kiefer ging, wurde nun vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Ein Nachbar hatte sich über Nadeln und Zapfen einer 40 Jahre alten Kiefer geärgert, deren Äste bereits seit mindestens 20 Jahren über seine Grund­stücks­grenze gewachsen waren. Er griff er daher zur Säge und schnitt die Äste direkt über der Grenze ab. Dafür ist gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor eine Frist­setzung erfor­derlich. Außerdem besteht dieses Recht nicht, wenn von den Ästen keine Beein­träch­tigung der Grund­stücks­nutzung ausgeht.

Zwischen­zeitlich hatte der BGH entschieden, dass nicht nur von den Ästen unmit­telbare, sondern auch mittel­baren Folgen, wie der Abfall von Nadeln und Zapfen, eine solche Beein­träch­tigung darstellen können. Nun hat der BGH darüber­hinaus entschieden, dass auch die Tatsache, dass der Baum durch das Kappen der Äste seine Stand­fes­tigkeit verliert oder abzusterben droht, kein Hindernis für die Ausübung des Selbst­hil­fe­recht darstellt. Aller­dings hat der BGH die Sache an das Landge­richt Berlin zurück­ver­wiesen, um prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Beein­träch­tigung der Nutzung gegeben war (Olaf Dilling).

2021-06-17T23:30:29+02:0017. Juni 2021|Naturschutz|

Rückstand beim Natur­schutz: Kommission klagt gegen Deutschland

Bei der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH), mit der europaweit gefährdete Lebens­räume und seltene Arten geschützt werden sollen, hinkt Deutschland weiter hinterher. Daher hat nun die EU-Kommission vor dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) eine Vertrags­ver­let­zungs­klage erhoben.

Dabei ist der Rückstand schon seit Jahren bekannt. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland einge­leitet. Denn viele Bundes­länder, die für die Ausweisung von Schutz­ge­bieten zuständig sind, sind ihren Pflichten nicht nachge­kommen. So wird von der Kommission moniert, dass eine „bedeu­tende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutz­ge­biete ausge­wiesen“ worden sei. Je nach Melde­zeit­punkt ist Frist schon seit 2012 oder 2013 abgelaufen.

Insbe­sondere müssten für die Gebiete hinrei­chend detail­lierte und quanti­fi­zierte Erhal­tungs­ziele festgelegt werden, mit dem Ziel, in der FFH-Richt­linie gelistete Arten in ihrem Bestand zu schützen oder wieder­her­zu­stellen. Dies ist in Deutschland in vielen Fällen nicht oder unzurei­chend geschehen.

Jetzt scheint zumindest in einigen Bundes­ländern Bewegung in die Sache zu kommen. So sollen etwa in Nieder­sachsen nach einer Weisung des Umwelt­mi­nis­te­riums die zustän­digen Landkreise und Städte bis zum Sommer diesen Jahres die Sicherung der Schutz­ge­biete abschließen. Dafür müssen nun mit Hochdruck Schutz­ge­biets­ver­ord­nungen zur Definition der Erhal­tungs­ziele erarbeitet und erlassen werden. Zum Teil werden die Gebiets­kör­per­schaften auch vom Minis­terium durch Landkreise und Städte durch bindende Weisung zur Sicherung verpflichtet. Über 10 Jahre überfällig, muss es jetzt doch plötzlich ganz schnell gehen (Olaf Dilling).

2021-02-18T23:32:09+01:0018. Februar 2021|Naturschutz|