Rückstand beim Naturschutz: Kommission klagt gegen Deutschland

Bei der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH), mit der europaweit gefährdete Lebensräume und seltene Arten geschützt werden sollen, hinkt Deutschland weiter hinterher. Daher hat nun die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vertragsverletzungsklage erhoben.

Dabei ist der Rückstand schon seit Jahren bekannt. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Denn viele Bundesländer, die für die Ausweisung von Schutzgebieten zuständig sind, sind ihren Pflichten nicht nachgekommen. So wird von der Kommission moniert, dass eine “bedeutende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen” worden sei. Je nach Meldezeitpunkt ist Frist schon seit 2012 oder 2013 abgelaufen.

Insbesondere müssten für die Gebiete hinreichend detaillierte und quantifizierte Erhaltungsziele festgelegt werden, mit dem Ziel, in der FFH-Richtlinie gelistete Arten in ihrem Bestand zu schützen oder wiederherzustellen. Dies ist in Deutschland in vielen Fällen nicht oder unzureichend geschehen.

Jetzt scheint zumindest in einigen Bundesländern Bewegung in die Sache zu kommen. So sollen etwa in Niedersachsen nach einer Weisung des Umweltministeriums die zuständigen Landkreise und Städte bis zum Sommer diesen Jahres die Sicherung der Schutzgebiete abschließen. Dafür müssen nun mit Hochdruck Schutzgebietsverordnungen zur Definition der Erhaltungsziele erarbeitet und erlassen werden. Zum Teil werden die Gebietskörperschaften auch vom Ministerium durch Landkreise und Städte durch bindende Weisung zur Sicherung verpflichtet. Über 10 Jahre überfällig, muss es jetzt doch plötzlich ganz schnell gehen (Olaf Dilling).

2021-02-18T23:32:09+01:0018. Februar 2021|Naturschutz|

Vorsicht Falle: Vorkaufsrecht!

Beim Verkauf von Immobilien droht nach vermeintlich erfolgreich abgeschlossenem Kaufvertrag manchmal Ärger: Gerade bei “Freundschaftspreisen”, bei einem Scheingeschäft mit formal niedrigem Preis oder bei einem steuerlich motivierten Verkauf unter Wert an Familienangehörige gibt es unter Umständen “lachende Dritte”. Dies immer dann, wenn es gesetzliche Vorkaufsrechte gibt. Dann tritt der Berechtigte in den bereits abgeschlossenen Vertrag zu den schriftlich vereinbarten Konditionen ein. Den Vertrag rückgängig zu machen oder anzufechten, ist dann nur noch in Ausnahmefall möglich. Der eigentlich einem anderen zugedachte Vorteil kommt dann dem Berechtigten des Vorkaufsrechts zugute.

Beispielsweise kommt ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf landwirtschaftlich genutzter Flächen in Frage.  Das Vorkaufsrecht berechtigt nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in den Kaufvertrag einzutreten und die Grundstücke an lokale Landwirte weiterzugeben. Voraussetzung ist zum einen, dass eine landwirtschaftlich genutzte (oder nutzbare) Fläche an einen Nichtlandwirt verkauft wird. Außerdem muss es gemäß § 9 Abs. 1 GrdstVG durch den Verkauf zu einer “ungesunden Verteilung von Grund und Boden” kommen oder ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Grundstücks vorliegen.

In einem Fall, der vor einigen Jahren vom Oberlandesgericht in Oldenburg entschieden wurde, hatte ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück zu einem besonders günstigen Preis für die eigene Enkeltochter erstanden, die sich zur Landwirtin ausbilden ließ. Das half dem Käufer nicht: Weil sie aktuell noch nicht Landwirtin war, bekam der benachbarte Landwirt das Grundstück.

Entsprechende Vorkaufsrechte gibt es auch zugunsten des Naturschutzes. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Bayreuth hier im September dem ursprünglichen Käufer einer Immobilie recht gegeben: Nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in § 39 Abs. 2 Bayrisches Naturschutzgesetz darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Dies hat das Gericht im zu entscheidenden Fall abgelehnt. Vom Landkreis war lediglich in einem ehemaligen Hotel die Einrichtung eines Nationalparkzentrums für Besucher des Frankenwalds geplant. Das wurde nicht als Naturschutzbelang angesehen. Richtig zwingend ist diese Entscheidung nicht, da sicherlich auch Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben des Naturschutzes gehört. Immerhin hat das Gericht die Berufung zum Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Als Fazit bei Immobiliengeschäften ergibt sich, dass auf jeden Fall vor Grundstückskäufen eventuelle Vorkaufsrechte bedacht werden müssen. Wenn es dann zu einer Ausübung des Vorkaufsrechts kommt, ist nicht in jedem Fall alles zu spät. Vielmehr gibt es oft noch Möglichkeiten, die Voraussetzungen der Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte kritisch zu überprüfen (Olaf Dilling).

2020-10-14T16:04:04+02:0014. Oktober 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Wolf oder Kalk-Halbtrockenrasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutzgebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheblichen Größenordnungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu “entnehmen”, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Widerspruch und Klage normalerweise eine aufschiebende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst stattfinden könnte, wenn ein möglicherweise langwieriges Verfahren auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Rechtmäßigkeit dieses Abschusses nachgedacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umweltverband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnahmeentscheidung an, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich artenschutzrechtlich geschützt. Sie unterliegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungsverbot. Allerdings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaftlichen Schaden der Schäfer, sondern argumentierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finanzielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutzgebietscharakter schaden, denn die Schafe seien erforderlich, um  das größe Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unverzüglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtrockenrasen war offenbar so akut, dass ein unwiderbringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinreichend geprüft wurde, ob sie auch verhältnismäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschneidendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtrockenrasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resultiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu rechtfertigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gerichtliche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

2020-05-18T01:04:35+02:0018. Mai 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|