Das “Moor muss nass”: Unterschätzte grüne CO2-Speicher

Fossile Brennstoffe haben bekanntlich alle mal “gelebt”: Erdöl und Erdgas entstand aus Plankton, insbesondere einzelligen Algen, das am Meeresgrund verfault und schließlich unter hohen Druck und Temperaturbedingungen umgewandelt wurde. Der Kohlenstoff für die Steinkohle stammt dagegen aus Sumpfwäldern. Auch Braunkohle ist durch geochemische Prozesse aus Torf und anderen Pflanzenresten entstanden.

Torf wiederum ist erdgeschichtlich der jüngste Brennstoff. Tatsächlich wachsen Torfmoore ja auch aktuell noch und entziehen dabei der Atmosphäre ständig CO2. Und im Gegensatz zum Holz normaler Wälder wird der im Torf oder in Sumpfwäldern gebundene Kohlenstoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen. Zumindest solange die Bedingungen, die für seine Konservierung nötig sind, weiter bestehen: ausreichend Wasser und ein intaktes Moor-Ökosystem.

Insofern ist es nahe liegend, zu fragen, welche Rolle Moore und andere Ökosysteme im Kampf gegen die Klimakrise spielen können. Ein Fachgespräch gab es dazu im Deutschen Bundestag, organisiert von der Grünen Bundestagsfraktion. Darin kamen nach einer Begrüßung durch den Fraktionsvorsitzenden Hofreiter und der Einführung durch die Parlamentarische Geschäftsführerin Lemke die Biologieprofessorin Seddon aus Oxford und der Ökologe Joosten aus Greifswald zu Wort. Seddon betonte ganz allgemein, dass Ökosysteme mit hoher Biodiversität besonders anpassungsfähig an den Klimawandel seien. Insofern um so problematischer, dass derzeit Klimaveränderung und Biodiversitätsverlust meist Hand in Hand gehen.

Auf das Potential von Ökosystemen für Klimaschutz ging Prof. Joosten ein. Er betonte die enormen Mengen Kohlenstoff, die in Moorökosystemen gebunden sind und ständig weiter gebunden werden. Eine Schattenseite sind die starken CO2-Emissionen, die mit Torfabbau, aber auch mit Landwirtschaft auf entwässerten Moorböden, etwa im Nordwesten Niedersachsens verbunden seien. Als Gegenmodell stellte Joosten die sogenannte “Paludikultur” vor, die landwirtschaftliche Nutzung von nassen oder wiedervernässten Moorböden. Beispiele sind die Kultivierung von Reet, von Rohrkolben als Schilfbiomasse oder von Torfmoosen als Torfersatz in Kultursubstraten im Gartenbau. Dadurch kann die Mineralisierung des Torfs und dadurch verursachte CO2-Emissionen gestoppt werden. Dass überschwemmte Moore mehr von dem starken Treibhausgas Methan ausstoßen würden, sei zwar zutreffend. Allerdings werde dieser Effekt mittel- und langfristig durch die CO2-Ersparnis mehr als ausgeglichen. Auch rechtlich gäbe es Anpassungsbedarf:

# Paludikultur müsse als Landwirtschaft akzeptiert werden, um Ausgleichszahlungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zu ermöglichen,

# die Regeln des Naturschutzrechts bedürften der Anpassung, um nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und

# die Regeln der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft auf Moorböden sollten überarbeitet werden.

Insgesamt war es eine sehr informative Veranstaltung, die einmal auch die Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität aufgezeigt hat – und nicht nur die Zielkonflikte, wie so oft, wenn es um erneuerbare Energien und Naturschutz geht (Olaf Dilling).

2020-02-11T17:59:39+01:0011. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Wasser|

Frischer Wind für das Helgoländer Papier?

Es nützt ja nichts, für erneuerbare Energien auf dem Papier immer neue Ausbauziele zu projektieren, wenn es dafür in der Fläche keine brauchbaren Standorte mehr gibt. Bei Planungen von Windkraftanlagen stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Naturschutz. Grade ein in der Nähe befindliches Brutvorkommen, wichtige Rastplätze oder Hauptzugrouten von Großvögeln können sich dann vor Ort als unüberwindliche Hindernisse erweisen. Die Einschränkungen für Planungen ergeben sich außerhalb von Schutzgebieten vor allem aus dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot in § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Norm wird zwar, wie wir bereits an andere Stelle ausgeführt haben, nicht bloß auf vorsätzliche Tötungen angewandt, sondern auch auf Handlungen, als deren Folge Tiere eher als „Kollateralschaden“ umkommen. Allerdings gibt das Gesetz kaum Auskunft über die dabei anwendbaren Kriterien und auch wissenschaftlich ist vieles ungeklärt.

Daher richtet sich in Deutschland die Praxis vor allem nach dem sogenannten „Helgoländer Papier“, genauer gesagt, den Abstandsregelungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Darin werden detailliert Abstände für unterschiedliche Vogelarten empfohlen. Das Papier wurde zuletzt 2015 überarbeitet, wobei beispielsweise der Abstand zur Brutstätte zum Schutz von Rotmilanen von 1000 auf 1500 Metern heraufgesetzt wurde. Zusätzlich soll innerhalb eines Radius von 4000 Metern um das Nest geprüft werden, ob Orte zur Nahrungsaufnahme oder ähnlichem häufig angeflogen werden, so dass entsprechend Flugschneisen freigehalten werden müssen. Tatsächlich handelt es sich bei Rotmilanen um eine weltweit gefährdete Art, mit einem Vorkommen von 50% des weltweiten Bestandes in Deutschland. Da Rotmilane gerne in halboffenen Landschaften in Thermiken oder Aufwinden kreisen, ohne Rotorblättern gezielt auszuweichen, kommt es besonders häufig zu Totfunden unter Windkraftanlagen.

Möglicherweise kann die Technik „smarter“ Windenergieanlagen helfen, die Konflikte zwischen Naturschutz und Windenergie zu entschärfen. Aktuell soll in Sachsen-Anhalt, wo besonders viele Milane brüten, eine Art Vogelradar vorgestellt werden, der in der Schweiz entwickelt wurde. Innerhalb von 30 Sekunden soll er die Windkraftanlage abschalten, sobald sich ein Vogel der Anlage innerhalb einer Zone von 500 Metern nähert. Dabei soll das Programm erkennen, um welche Vogelart es sich handelt. Falls das Umweltministerium in Magdeburg sich von dem Vogelradar überzeugen lässt, wird sich rechtlich die Frage stellen, ob deshalb Abweichungen von den Abstandsregelungen möglich sind. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Helgoländer Papier, aber auch bei entsprechenden Leitlinien der Länder, wie sie etwa in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, streng genommen um keine rechtlich zwingenden Anforderungen. Vielmehr sind es typischerweise norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ohne direkte Bindungswirkung. In der Praxis werden sie dennoch in der Regel die Entscheidungen der Planungs- und Genehmigungsbehörden bestimmen. Allerdings dürften mit entsprechend erhöhtem Begründungsaufwand im Einzelfall Ausnahmen möglich sein.

2019-02-06T10:34:39+01:006. Februar 2019|Allgemein, Umwelt|

Entscheidungen im „Erkenntnisvakuum“? BVerfG zu Windanlagen und Rotmilanen

Eigentlich müssen Juristen, Richter zumal, es ja schon von Berufs wegen besser wissen. Wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, heißt es im Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4, steht ihm der Rechtsweg offen. Das damit garantierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt an sich die vollständige gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Allerdings hat die Rechtsprechung für bestimmte Bereiche der Verwaltung seit langem Beurteilungsspielräume angenommen. Mit anderen Worten: hier darf die Verwaltung das letzte Wort behalten, und dies nicht nur bei gesetzlich ausdrücklich eingeräumten Ermessensentscheidungen, sondern auch bei der Auslegung unbestimmter Rechtbegriffe. Dies gilt beispielsweise für Prognose- und Risikoentscheidungen oder bei den Entscheidungen von Prüfungs- und Sachverständigengremien.

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten und in der Rechtslehre auch von der sogenannten „naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“ gesprochen. Entwickelt wurde diese Figur in den letzten 10 Jahren durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor allem im Bereich des naturschutzrechtlichen Tötungsverbotes und des Gebietsschutzes. Hintergrund ist unter anderem die Ausweitung des Tötungsverbots von der vorsätzlichen Tötung auch auf ansonsten rechtmäßige Handlungen, in deren Folge Tiere zu Tode kommen können. Hier sind oft sehr voraussetzungsreiche, auf Wahrscheinlichkeitsurteilen beruhende fachwissenschaftliche Prognosen erforderlich. Auch diese naturschutzbezogenen Entscheidungen der Verwaltung werden von den Gerichten seither oft nicht mehr detailliert überprüft. Oft handelt es sich um Vorhabengenehmigungen und häufig um Windkraftanlagen.

Kürzlich hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 zu diesen Entscheidungen Stellung genommen. Zwei Betreiber von Windkraftanlagen hatten Verfassungsbeschwerden erhoben, um die verwaltungsgerichtliche Praxis zu überprüfen. Den Unternehmen war die Genehmigung von Windenergieanlagen durch die zuständige Behörde versagt worden, weil die in der Gegend vorkommenden Rotmilane durch die Anlagen einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt seien. Die Verwaltungsgerichte waren nach ständiger Rechtsprechung von der Einschätzungsprärogative der Behörde ausgegangen. Schließlich handele es sich um eine außergerichtliche Frage, für die es bislang keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Maßstäbe und keine fachlichen Entscheidungskriterien gibt.

Wegen der schwach ausgeprägten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle waren die Unternehmen der Auffassung, nicht ausreichend gegen behördliche Willkür geschützt zu sein. So richtig Erfolg hatten sie mit ihrer Beschwerde nicht. Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nämlich die Praxis der Verwaltungsgerichte im Wesentlichen gestützt. Zwar seien die Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt weitestgehend aufzuklären. Wenn aber der aktuelle Erkenntnisstand der naturschutzfachlichen Wissenschaft und Praxis für die zu klärende Frage nichts hergibt, muss das Gericht nicht weiter ermitteln. Es sei vielmehr kein Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hier die plausible Einschätzung der Behörde zugrunde zu legen. Allerdings weist das Bundesverfassungsgericht auch darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Pflicht sei, zumindest auf längere Sicht geeignete Entscheidungsmaßstäbe zumindest auf untergesetzlicher Ebene zur Verfügung zu stellen. Er dürfe nämlich Gerichten und Verwaltung nicht ohne Vorgabe entsprechender Kriterien Entscheidungen in einem „Erkenntnisvakuum“ übertragen. Künftige Anlagenbetreiber könnten wegen der zu erwartenden Klärung der Rechtslage doch noch von den Verfassungsbeschwerden profitieren.

2018-11-27T12:14:06+01:0027. November 2018|Erneuerbare Energien, Umwelt, Verwaltungsrecht|