Auskunftsrecht statt Informationsfreiheit? Wie Intransparenz Bürokratie vergrößert statt reduziert

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hat bisher einen bemerkenswert kurzen Kernsatz: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.“ Man muss bisher nicht erklären, wozu man die Information haben will. Die Verwaltung muss begründen, warum sie etwas ausnahmsweise nicht herausgibt. Genau dieses Prinzip steht jetzt zur Disposition.

Was geplant ist

Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 (wir berichteten) soll der voraussetzungslose Jedermann-Anspruch künftig auf natürliche Personen mit „berechtigtem Interesse“ zugeschnitten werden. Geprüft wird außerdem, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger zu begrenzen. Dazu kommen neue Ausnahmen, etwa für kritische Infrastruktur. Mit anderen Worten soll das IFG nicht direkt abgeschafft werden, aber es gibt einen Rückbau des voraussetzungslosen Informationszugangs. Das klingt moderat, verschiebt aber die Rollen: Nicht mehr die Behörde muss die Geheimhaltung rechtfertigen, sondern der Bürger sein Interesse an öffentlichen Angelegenheiten.

Wie das in der Praxis aussieht, kann man bei bayerischen Behörden beobachten. Dort gibt es kein Informationsfreiheitsgesetz, sondern ein allgemeines Auskunftsrecht in Art. 39 BayDSG. Auskunft gibt es, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, und auch dann nur vorbehaltlich einer langen Liste von Ablehnungsgründen. Immerhin wird das berechtigte Interesse dort nicht eng verstanden, auch ideelle Interessen können genügen. Der Unterschied liegt weniger darin, ob man überhaupt etwas bekommt, sondern darin, wer zuerst etwas beweisen muss. Schon diese Begründungslast hat Folgen: Sie sorgt für mehr, statt weniger Bürokratie für die Bürger. Sie verzögert, schreckt ab, und sie gibt der ohnehin oft zurückhaltenden Verwaltung ein zusätzliches Argument an die Hand, die gewünschten Informationen vorzuenthalten.

Beispiel Verkehrswende

In unserer Arbeit für Verbände, Initiativen und Kommunen zeigt sich immer wieder: Das Gesetz allein beantwortet die entscheidende Frage oft nicht. Ob ein Radweg zurückgebaut werden durfte, ob Tempo 30 vor einer Schule abgelehnt werden konnte oder ob eine Behörde beim Gehwegparken wegschaut, hängt an Tatsachen, die in der Verwaltungsakte stehen oder die allgemeine Verwaltungspraxis betreffen. Also an Verkehrszählungen, Unfallauswertungen, Stellungnahmen der Polizei, Variantenuntersuchungen und Vermerken.

Hinzu kommt eine Ebene, die von außen fast unsichtbar ist: Erlasse, Rundschreiben, interne Anwendungshinweise und für Privatpersonen oft schwer zugängliche Regelwerke. Ministerien geben den Straßenverkehrsbehörden vor, wie sie StVO und Verwaltungsvorschrift auslegen sollen. Diese Vorgaben können die Spielräume, die der Bundesgesetzgeber geschaffen hat, in der Praxis wieder enger machen als vorgesehen. Wer nicht weiß, nach welchen Vorgaben eine Behörde arbeitet, kann kaum beurteilen, ob sie sich an das Gesetz hält.

Das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren hilft hier nur begrenzt. Es setzt voraus, dass man bereits Beteiligter eines Verfahrens ist. Häufig braucht man die Information aber gerade, um zu entscheiden, ob sich ein Antrag, ein Widerspruch oder eine Klage überhaupt lohnt und was genau ihr Gegenstand sein sollte. Informationsfreiheit wirkt deshalb oft schon vor dem Prozess. Manchmal macht sie einen Prozess sogar überflüssig, weil sich herausstellt, dass die Behörde gute Gründe hatte. Oder weil sich ohne formalisiertes Rechtsmittel herausstellt, dass sie keine hatte und von sich aus nachbessert.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zusammenhang in anderem Kontext klar benannt: Effektiver Rechtsschutz kann leerlaufen, wenn die Kenntnis der Verwaltungsvorgänge für die gerichtliche Kontrolle erforderlich ist, aber verweigert wird (BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90). Rechtsschutz braucht Tatsachenkenntnis. Informationsfreiheit verschafft sie, und zwar unabhängig davon, ob schon ein Gericht im Spiel ist.

Transparenz sorgt für effektive Rechtsanwendung

Man kann es auch grundsätzlicher sagen: Ein Gesetz steuert nicht dadurch, dass es im Bundesgesetzblatt steht. Es steuert, wenn die Verwaltung es anwendet und wenn von außen überprüfbar ist, ob sie das tut. Gerade die aktuelle Verkehrspolitik und der von ihr vorgesehene bessere Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmer entscheidet sich nicht in Berlin, sondern in Tausenden von Einzelentscheidungen vor Ort. Ob neue rechtliche Möglichkeiten genutzt, ignoriert oder durch eingespielte Verwaltungspraxis neutralisiert werden, sieht nur, wer in die Akten schauen kann. Informationsfreiheit schließt insofern den Regelkreis zwischen Gesetzgebung, Vollzug, Rechtsschutz und politischer Korrektur. Wer sie einschränkt, schwächt nicht nur die Transparenz, sondern auch die Wirksamkeit des eigenen Rechts.

Was bleibt

Ein Trost für die Praxis: Für Umweltinformationen gilt das Umweltinformationsgesetz, das auf europäischem Recht beruht und nicht einfach national zurückgeschnitten werden kann. Viele verkehrsbezogene Daten, etwa zu Lärm, Luftqualität oder verkehrlichen Maßnahmen mit Umweltauswirkungen, lassen sich darüber erfragen. Das ersetzt aber kein allgemeines Informationsrecht, zumal die Abgrenzung im Einzelfall Streit produziert. Und Streit kostet Zeit und bindet Ressourcen. Das Ziel der Entbürokratisierung wird so konterkariert.

Es wäre deshalb gut, wenn der Gesetzgeber bei der IFG-Reform nicht nur den Verwaltungsaufwand bilanziert, sondern auch den Ertrag: eine Verwaltung, die weiß, dass man ihr über die Schulter schauen kann, arbeitet in der Regel sorgfältiger. Das spart am Ende auch Gerichtsverfahren (Olaf Dilling).

2026-10-01T19:50:43+02:001. Oktober 2026|Verkehr|

Informationsfreiheit als Grundrecht

Ein Arbeitspapier im Rahmen der Koalitionsverhandlungen legt pikanterweise unter der Überschrift “Repräsentative Demokratie stärken” nahe, dass die CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in seiner bisherigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufgegriffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) soll darüber hinaus “verschlankt” werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grundgesetzes (GG), wo in Deutschland klassischerweise Grundrechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grundrecht auf Informationszugang her: Im Grundgesetz ist die Informationszugangsfreiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landesverfassungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansatzpunkte, das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjektiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationszugangsfreiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungsfreiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Informationsfreiheit (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staatliche Informationsquellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch rechtliche Bestimmungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Informationsfreiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Gesetzesbegründung “die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger” stärken. Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erfolgsgeschichte verbunden. Die demokratische Kontrolle insbesondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Transparenz verbessert werden. Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parlamentarischen Repräsentanten ginge, die dann die Exekutive kontrollieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren. Allerdings unterstützt das Demokratieprinzip lediglich das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechtsstaatlichkeit folgt zumindest für Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, das allerdings auch durch andere Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ansatzpunkte gilt weiterhin die im Grunde etatistische Grundregel, dass Transparenz staatlicherseits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechenschaftspflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfassungsrechtlichen Selbstbindungen hat sich Deutschland jedoch völkerrechtlichen Bindungen unterworfen, aus denen Rechte aus Informationszugangsfreiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschenrechtskonvention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungsfreiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Informationszugangsrecht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung v. Austria, Application no. 39534/07) Judgement Strasbourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhandenen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antragsteller aufzubereiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussagekräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfassungsgericht ein Schriftsatz vorenthalten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völkerrecht führen.

3) Das Umweltinformatonsgesetz ist durch die Aarhus-Konvention veranlasst und setzt die darin enthaltenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurückfallen, ohne gegen seine völkerrechtlichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unionsparteien an internationalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusammengefasst: Das Grundgesetz gibt bislang keinen subjektiven Anspruch auf Informationszugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Informationen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veralteten Staatsverständnis: Nach der Verfassungsordnung des GG ist der Staat kein Selbstzweck ist und muss sich von den Bürgerinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jedenfalls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funktionsprinzipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erhebliche Beschneidung des Informationszugangsrechts würde Deutschland international isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Informationszugangsrechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den “German Vote” etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Thru.de. Kraftvoll zum gläsernen Anlagenbetreiber

Kennen Sie eigentlich Thru.de? So heißt das Schadstoffemissionsregister, also das PRTR „Pollutant Release and Transfer Register“ inzwischen. Zugegeben, so griffig ist der Name nicht. Geht es um „truth“ oder „true“ oder tatsächlich thru (also „durch“)? Spricht man das tee-aitch aus? Erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es sich um Thrude handeln soll. Laut den eigenen FAQs steht der Name Thru.de nämlich für „Klarheit, Transparenz, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit“. So war Thrude in der nordischen Mythologie die Göttin der Bäume und Blumen; der Name bedeutet „Kraft“. Das Internet-Portal informiert daher verlässlich, transparent und „kraftvoll“ mit glaubwürdigen Daten über Emissionen von Schadstoffen in die Umwelt – und geht mittlerweile weit über PRTR hinaus.

Bereits seit 2007 werden auf der Plattform jährlich aktualisierte Daten zu Emissionen von Industriebetrieben in Luft, Wasser und Boden, ins Abwasser sowie deren entsorgte Abfallmengen veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Baustein für Transparenz über die industriellen Anlagen in Deutschland dar, die der IED unterliegen und die somit auch im europäischen Stammdatenregister industrieller Anlagen, dem sogenannten EU Registry, geführt werden. Darüber hinaus findet man hier ausgewählte Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen, also bspw. aus dem Verkehr oder Haushalten.

Die Plattform bietet der Öffentlichkeit, aber auch der Industrie und den Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen, der Wissenschaft, Versicherungsgesellschaften und vielen anderen die Möglichkeit, transparente Vergleiche und Entscheidungen in Umweltfragen vornehmen zu können. Es ist also auch ein wesentlicher Baustein hin zum „Gläsernen Anlagenbetreiber“. Im Sinne eines „naming & shaming“, weil die Unternehmensdaten öffentlich sind und jeder (also die interessierte Öffentlichkeit aber auch der Mitbewerber) diese einsehen kann, soll diese Plattform dazu beitragen, dass Unternehmen ihre Umweltleistungen verbessern. Anhand der Thru.de-Daten können auch Trends und Fortschritte bei der Verringerung von Umweltbelastungen von einzelnen oder mehreren Unternehmen abgeleitet, verfolgt, vergleichen und bewerten werden, sowie eigene Auswertungen zu Schadstofffreisetzungen und Abfallverbringungen aus industriellen Tätigkeiten erstellen.

Auf thru.de können Sie die Daten des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters, auch PRTR genannt, einsehen. Es enthält Daten zu Industriebetrieben, zu kommunalen Kläranlagen und auch zu Emissionen aus diffusen Quellen, etwa des Verkehrs, der Haushalte und der Landwirtschaft.

Falls Sie sich beteiligen mögen: Bis zum 31. Januar 2025 läuft noch eine Nutzerumfrage zum Portal, siehe Link (hier).

(Dirk Buchsteiner)

2025-01-17T16:01:32+01:0017. Januar 2025|Immissionsschutzrecht, Industrie, Naturschutz, Umwelt|