EuGH zu “internen Mitteilungen” und Informationsanspruch

Stuttgart21, erinnern Sie sich noch? Als die Auseinandersetzung zwischen der Bahn mit ihren Bahnhofsplänen und den verärgerten Schwaben letztlich in einige militante Auseinandersetzungen mündete, an deren Ende ein Mann sogar sein Augenlicht verlor.

Zu einer Information des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu diesem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten und einem Schlichtungsverfahren zum selben Themenkomplex stellte ein Kläger Informationsanträge beim Land Baden-Württemberg, die schließlich nach erfolgloser erster und erfolgreicher zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht erreichten. Dieses setzte mit Beschluss vom 08. Mai 2019 (BVerwG 7 C 28.17) aus und legte die streitentscheidende Frage dem EuGH vor, ob die verlangten Informationen verweigert werden durften, weil es sich möglicherweise um “interne Mitteilungen” handelt (wir berichteten 2019). Eine weitere Frage bezog sich auf die Dauer eines solchen eventuellen Verweigerungsrechts. Der EuGH (und nicht etwa das BVerfG) wurde hier gefragt, weil die maßgeblichen Normen dem Gemeinschaftsrecht angehören, nämlich Art. 4 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, der auch die EU beigetreten ist, aber vor allem die Richtlinie 2003/4 und die VO 1367/2006. Art. 4 Abs. 1e) der RL 2003/4 enthält die besagte auch in Baden-Württemberg umgesetzte Ausnahme zugunsten interner Mitteilungen.

Nun hat der EuGH mit Entscheidung vom 21. Januar 2021 diese über den konkreten Fall hinaus interessante Frage entschieden (C‑619/19). Als Dreh- und Angelpunkt seiner Überlegungen hat der EuGH dabei den “geschützten Raum” gewählt, in dem Behörden beraten und entscheiden sollen, ohne dass dies in die Öffentlichkeit dringt. Das Spannungsfeld zu der geforderten informationsfreundlichen Auslegung löst der EuGH damit nicht ganz befriedigend auf, wenn er letztlich zum Schluss kommt, geschützte interne Mitteilungen seien alle Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt der Antragstellung den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Dass eine Information später veröffentlicht werden soll, nimmt ihr nicht den internen Charakter.

Deutsche Bahn, Deutschebahn, Eisenbahn, Db, Gleise

Dies soll an sich zeitlich unbegrenzt gelten. Allerdings: Laut EuGH nur so lange, wie der Schutz der angeforderten Information gerechtfertigt ist. Zu deutsch: Irgendwann sind Informationen nicht mehr aktuell und dann auch nicht mehr vertraulich. Das muss die Behörde begründen. Allerdings fragt sich der Bürger dann doch: Zeugt nicht schon der Umstand, dass überhaupt jemand einen Informationsantrag gestellt hat, davon, dass ein Thema noch nicht “durch genug” ist? Hier bleiben Unsicherheiten (Miriam Vollmer).

2021-04-09T16:55:29+02:009. April 2021|Verwaltungsrecht|

Informationsfreiheit: Puten weder Umwelt noch Lebensmittel

Tiertransporte sind selbst in den Augen leidenschaftlicher Fleischesser keine schöne Angelegenheit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Tierschützer sich für Daten über die Transport– und Schlachtbedingungen interessieren, um sie zu veröffentlichen. Entsprechend klagte ein Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz einsetzt, sich gegen die Aufsichtsbehörde durch alle Instanzen, um Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Putentransporten zu einer Geflügelschlachterei zu erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag im Juli 2013 ab, die beigeladene Geflügelschlachterei wollte sich naturgemäß auch nicht in die Karten schauen lassen.

Vor dem VG Oldenburg (5 A 268/14) setzte sich der Verein zunächst durch. Bei den Daten handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), so dass ein Anspruch auf Information auch für den am Transport unbeteiligten Verein bestünde. Das hiergegen angerufene Oberverwaltungsgericht in Lüneburg änderte mit Entscheidung vom 27.02.2018, (2 LC 58/17) nur die Begründung, nicht das Ergebnis. Seiner Ansicht nach sind Nutztiere wie Puten keine Umweltbestandteile. Allerdings sah das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), weil Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf alle Daten über Abweichungen vom Lebens– und Futtermittelrecht hätten. Hierzu sei auch das Recht der Tiertransporte und der Tierschlachtung zu zählen. Dem Oberverwaltungsgericht ging es also um den Verein als Vereinigung potentieller Fleischesser und seine Interessen an einwandfreien Fleischprodukten.

Mit Urteil vom 30.01.2020 verwarf indes das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beide Begründungsansätze (10 C 11.19). Nutztiere seien kein Bestandteil der Umwelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nehmen sie offenbar nicht an der Artenvielfalt teil. Aber auch das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, es gehe um Verbraucher– und nicht um Tierschutz. Lebensmittel seien deswegen erfasst. Lebende Tiere seien aber keine Lebensmittel.

Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd. Zwar sind die lebenden Puten noch kein Lebensmittel, aber natürlich besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Bedingungen ihres Lebens und ihrem Zustand als Putenrollbraten und Geflügelwurst. Und wenn unter den Umweltbegriff nur die wilden Tiere fallen, so verkennt dies unseres Erachtens, dass es in der Bundesrepublik keine wirkliche Wildnis mehr gibt. Auch die hiesige freilebende Tierwelt ist das Ergebnis von Jahrtausenden von Kulturbemühungen. Wenn Tiere aber schon dann kein Umweltbestandteil mehr sind, sobald sie jemandem gehören und zur Nutzung vorgesehen sind, verkürzt man die Reichweite des Umwelt-Informationsgesetzes auf eine Weise, von der es schwer vorstellbar ist, dass die Schöpfer der Aarhus-Konvention und der Umwelt-Informationsrichtlinie sie intendiert haben. Diese sind aber für deutsche Gerichte – also auch für das BVerwG – verbindlich (Miriam Vollmer).

2020-02-10T19:11:25+01:0010. Februar 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Erneut: Umweltinformationen vorm BVerwG

Erinnern Sie sich noch an Stuttgart 21? Vor den Stürmen, die die Republik heute erschüttern, stritten Stuttgarter Bürger engagiert gegen die Baumfällungen im Stuttgarter Schlossgarten in Vorbereitung des geplanten Bahnhofsneubaus. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen ging es nicht nur um die Frage, ob die baden-württembergische Polizei es bei ihren Einsätzen mit dem Engagement etwas übertrieben hat. Sondern auch um die Frage, ob den aufgebrachten Bürgern Zugang zu Unterlagen in Zusammenhang mit den Baumfällungen zusteht. Zum einen machten Bürger Ansprüche auf regierungsinterne Informationen in Hinblick auf den Untersuchungsausschuss zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 geltend, verlangten zum anderen Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutschen Bahn, die sich beim Staatsministerium Baden-Württemberg befanden, und drittens einen beamtenrechtlichen Vermerk über eine öffentliche Äußerung eines Polizisten.

Die verwaltungsrechtlichen Mühlen mahlen langsam. Erst am 08.05.2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in nunmehr dritter Instanz eine Entscheidung. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim 2017 sich mit der Sache beschäftigt. 

Den beamtenrechtlichen Vermerk versagte das BVerwG den Klägern. Hintergrund: Das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) gewährt (wie auch das UIG des Bundes) nur den Zugang zu Umweltinformationen. Ein beamtenrechtlicher Vermerk sei aber keine Umweltinformation. Anders sieht es aber bei den Unterlagen der Deutschen Bahn AG aus. Zwar erlaubt das Gesetz es, die Herausgabe von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht der öffentlichen Hand existiert aber nicht absolut. Wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt, muss auch ein solches Geheimnis zugänglich gemacht werden. So sah das Bundesverwaltungsgericht den Fall hier: Das öffentliche Informationsinteresse wiege schwerer. Das Land und auch die beigeladene DB AG hatten das anders gesehen. 

In Hinblick auf den dritten geltend gemachten Informationsanspruch sah das BVerwG sich nicht in der Lage zu entscheiden. Die Kläger wollen hier Zugang zu den internen Informationen für die Spitzen des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu den damaligen Vorfällen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte noch angenommen, dass auch an sich geschützte interne Unterlagen nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsprozesses herausgegeben werden müssten. Dies entnahm die zweite Instanz eine richtlinienkonformen Auslegung. Raum für eine solche Auslegung sah das BVerwG nun offenbar nicht: Hier bedürfe es einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen.

Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Hinblick auf diesen Teil der verlangten Informationen noch keine Entscheidung ergehen kann. Sondern – neben dem Urteil zu den beiden anderen Punkten – nur ein das Verfahren noch nicht beendender Beschluss. Mit diesem Beschluss fragt das Bundesverwaltungsgericht die Richter in Luxemburg, was und wie lange als interne Mitteilung von den europarechtlich gebotenen Informationsansprüchen ausgenommen ist.

Bis der Komplex Stuttgart 21 auch in dieser Hinsicht abgeschlossen sein wird, wird es also noch einige Zeit dauern, denn der EuGH ist nicht für seine Schnelligkeit bekannt.

2019-05-09T15:45:27+02:009. Mai 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|