Der ewige Stau und die neuen Radfahrstreifen

In Toronto tobt derzeit ein Kampf um die zahlreichen geschützten Radfahr­streifen, die von der Bürger­meis­terin Olivia Chow einge­richtet wurden. In Toronto ist seit Jahrzehnten eigentlich immer Stau, aber seit es die Radwege gibt, wissen viele Vorstadt­be­wohner, die nicht recht­zeitig nach „Downtown“ kommen, auch warum. Natürlich sind die Radfahrer und die Bürger­meis­terin daran schuld! Das hat den Premier der Provinz Ontario, Dough Ford, auf den Plan gerufen. Er möchte nun in die Kompe­tenzen der Kommune eingreifen. Der Bau von Radfahr­streifen soll nur noch dann möglich sein, wenn sie vorher von der Provinz genehmigt wurden. Ein arger Eingriff in die Rechte der Gemeinden.

Geschützter Radfahrstreifen mit zwei Radfahrern an einer Straße in Toronto in parkartiger Landschaft

Auf beiden Seiten beidseitig befahrbare Radfahr­streifen an der Bayview Avenue in Toronto

Und dass, obwohl Verkehrs­er­he­bungen zeigen, dass es mitnichten die Fahrradwege sind, die zur desolaten Verkehrs­si­tuation in Toronto führen. Tatsächlich verschleppt die Provinz seit Jahren den Ausbau von öffent­lichen Verkehrs­mitteln. Die einzige Lösung, die dem aktuellen Premier einfällt: Mehr Kfz-Fahrspuren – und wenn oberir­disch kein Platz mehr ist, muss halt für geschätzt 50 – 100 Milli­arden Kanadische Dollar ein 60 km langer Tunnel unter der Stadt gebaut werden. Bis der in ca. 20 Jahren fertig gestellt sein könnte, müssen die Bürger Toronto verstärkt unter Stau leiden, wegen der ohnehin schon zahlreichen Baustellen.

Aber wir sollten als Europäer nicht überheblich sein. Auch bei uns geht es mit der Instand­haltung, geschweige denn dem Ausbau des öffent­lichen Verkehrs nicht richtig voran. Und Planung und Bau von Radwegen beinhaltet auch bei uns viel Bürokratie. Daher geht es mit dem Bau von Radwegen in Deutschland überall viel langsamer voran als geplant. Und das nicht nur in Berlin, wo viele Projekte, die kurz vor Baureife standen, politisch von der schwarz-roten Koalition wieder gecancelt wurden.

Zum Teil liegt das am Perso­nal­mangel, da es zu wenig Fachkräfte gibt, die Planung und Bau von Radwegen sachge­recht durch­führen können. Zum Teil liegt es aber auch an umständ­lichen Verfahren. Typischer­weise gilt der Bau von Radwegen, jeden­falls, wenn sie an einer Straße entlang­führen, als Änderung dieser Straße. Daher sind an sich die gleichen kompli­zierten Verfahren der Planfest­stellung oder der Umwelt­ver­träg­lichkeit durch­zu­führen, wie beim Bau oder der Änderung einer Straße. Das ist in vielen Fällen übertrieben. Immerhin wurde letztes Jahr im Zuge der Beschleu­nigung des Baus von Infra­struk­tur­pro­jekten im Bereich Verkehr auch an die Radwege gedacht: Beim Bau von Radwegen an Bundes­straßen ist nach § 14d UVPG nur noch in Ausnah­me­fällen eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) erfor­derlich. (Olaf Dilling)

2024-10-18T03:52:12+02:0018. Oktober 2024|Verkehr|

Europa­recht: Verbrannte Erde im Dreilän­dereck bei Turów

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat Post aus Prag bekommen: Es geht um den bisher eher seltenen Fall einer Staaten­klage im europäi­schen Umwelt­recht. Denn Polen möchte den ohnehin sehr großen Braun­koh­le­ta­gebau bei Turów weiter vergrößern und vertiefen. Das Problem dabei: Der schle­sische Tagebau mit einer Größe von ca. 50 Quadrat­metern befindet sich im Dreilän­dereck bei Zittau auf einem schmalen Streifen zwischen Deutschland und der tsche­chi­schen Republik. Der Streifen ist etwa 20 km lang und an der schmalsten Stelle nur 4 km breit. Der Tagebau grenzt zwei Kilometer nordöstlich von Zittau direkt an die Neiße. Im Süden ist die tsche­chische Grenze mit Siedlungen ebenfalls nur ein paar hundert Meter entfernt.

Turow

Der tsche­chische Umwelt­mi­nister Richard Brabec befürchtet negative Auswir­kungen auf den Grund­was­ser­haushalt und Staubim­mis­sionen und wird mit der Aussage zitiert, dass der weitere Betrieb „unsere Bürger, unser Wasser und unsere Natur“ gefährdet. Bisherige Verhand­lungen mit der polni­schen Regierung blieben ohne Erfolg. Daher der eher ungewöhn­liche Schritt Tschechiens.

Von Tsche­chien werden Verstöße gegen die Richt­linie über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) geltend gemacht. Denn wie sich unter anderem auch aus dem UNECE-Überein­kommen betreffend Schutz und Nutzung von grenz­über­schrei­tenden Wasser­läufen ergibt, ist das Verfahren der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nach Artikel 7 der UVP-RL grenz­über­schreitend anzulegen, wenn ein Projekt erheb­liche Auswir­kungen auf die Umwelt eines anderen Mitglied­staats haben könnte. Die tsche­chische Republik sieht sich außerdem in Rechten auf Infor­mation und Betei­ligung der Öffent­lichkeit verletzt, die sich aus der Aarhus-Konvention ergeben.

Dabei geht es in dem Verfahren um sehr konkret greifbare Beein­träch­ti­gungen mit lokaler Auswirkung. Die Tatsache, dass Polen – wie im September letzten Jahres beschlossen – erst 2049 aus der Kohle aussteigen will und bis dahin noch viel CO2 in die Atmosphäre entlassen wird, ist noch gar nicht berücksichtigt.

Deutschland hat sich bisher nicht mit der tsche­chi­schen Republik am Verfahren beteiligt, obwohl die Auswir­kungen des Tagebaus auch in Sachsen zu spüren sein werden. Mögli­cher­weise verhindern dies die eigenen Inter­essen am Braun­koh­le­ta­gebau im grenz­nahen Gebieten der Lausitz (Olaf Dilling).

2021-03-12T13:50:03+01:0012. März 2021|Energiepolitik, Umwelt|

Die übertönten Windenergieanlagen

Beim Bau von Windener­gie­an­lagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhe­ti­schen Vorbe­halten und natur­schutz­recht­lichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotor­blättern als auch die mecha­nische Reibung in den Genera­toren erzeugt Lärm.

Daher müssen in Rahmen von Geneh­mi­gungs­ver­fahren die Lärmemis­sionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwal­tungs­vor­schrift zum Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebiets­be­zogene Vorgaben für Lärmgrenz­werte für Anlagen. Demnach sind in Wohnge­bieten Anlagen geneh­mi­gungs­fähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfind­lichkeit des mensch­lichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unter­haltung oder einer Geschirr­spül­ma­schine entspricht). 

Das Oberver­wal­tung­ge­richt (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbar­klage gegen die Geneh­migung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windener­gie­an­lagen überschritten in dem Fall den für Wohnge­biete zuläs­sigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenz­wert­über­schreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätz­liche Belastung demge­genüber nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung als recht­mäßig angesehen hatte, obwohl darin „erheb­liche nachteilige Umwelt­aus­wir­kungen“ im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und  7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheb­lichen Umwelt­aus­wir­kungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzurei­chende Vorprüfung in einem ergän­zenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.

Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immis­sionen durch die Bestands­an­lagen zu bewerten sind, deren Lärmbe­lastung zur Unerheb­lichkeit der Grenz­wert­über­schreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durch­ge­führt werden müssen oder auch Berech­nungen aufgrund Herstel­ler­an­gaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschim­mis­sionen unter A 2.3.2. als Eingangs­daten für die Berechnung Herstel­ler­an­gaben ausrei­chend sind.

Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbe­las­teten Stand­orten es grund­sätzlich dulden müssen, wenn relativ gering­fügige und gleich­mäßige Lärmim­mis­sionen von Windrädern hinzu­kommen (Olaf Dilling).

2020-10-26T16:04:53+01:0026. Oktober 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Windkraft|