Neue Artenschutz-Förderung in Zeiten der Energiewende

Der benötigte Ausbau von Windenergieanlagen wird oftmals durch umfangreiche Anforderungen des Artenschutzrechts durchkreuzt. Auch nach vielen Jahren Erfahrung mit Windenergieanlagen und technischen Aspekten wie Abschalteinrichtungen, Abstandsregelungen und Höhendiskussionen ist deren Lobby in der Öffentlichkeit zu Unrecht oft schlecht – von der optischen Wirkung (Verspargelung! Unsere schöne Landschaft!), dem Eiswurf, Diskoeffekt und Infraschall und noch weiter reichen die Gegenargumente. Auch hier gilt: NIMBY! – also: “not in my backyard”. Es ist bekanntes Wissen, dass Vorhaben insbesondere durch den Vogelschutz Probleme bekommen. Die Rechtsprechung zum Vogelschutz ist sehr üppig – hilft uns aber vielfach kaum weiter, den dringenden Ausbau voranzutreiben. Es gibt interessante Untersuchungen, wonach die meisten Vögel eher Glasscheiben, Autos und Hauskatzen zum Opfer fallen, aber die durchschnittliche Hauskatze erlegt dann doch keinen Rotmilan. Bemühungen den Rechtsbereich Artenschutz und das Planungsrecht mit Blick auf die Energiewende zu straffen, bringen bisher wohl noch nicht den gewünschten Ertrag. Doch was ist mit den Tieren?

Um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Schutz von Arten besser zu vereinbaren, hat der Bund das “Nationale Artenhilfsprogramm” eingerichtet. Am 15.08.2024 wurde die erste Förderrichtlinie des Programms veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Das Förderprogramm dient insbesondere dem Schutz von Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffen sind und ist damit eine entscheidende Grundlage und Flankierung für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für Projekte im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms stehen zurzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Finanziert werden sollen vor allem Projekte, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand stabilisieren oder verbessern. Die Förderrichtlinie wird ergänzt durch einen Leitfaden, der Hilfestellungen zur Einreichung von Projektskizzen und -anträgen gibt. Dieser umfasst unter anderem eine Liste von Arten, welche insbesondere durch das Förderprogramm unterstützt werden sollen und zählt Maßnahmen auf, die nach derzeitigem Kenntnisstand zum Schutz der betroffenen Arten geeignet sind. Aktualisierungen beziehungsweise Anpassungen sind unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse vorgesehen. Der Leitfaden beinhaltet darüber hinaus Hinweise zum Verfahren und Mustervorlagen für die Einreichung von Projektskizzen.

Spannend wird es, ob derartige Projekte argumentativ herangezogen werden können, wenn es darum geht, einen Ausgleich des Schutzes bestimmter Vogelarten wie dem Rotmilan und dem dringend benötigten Ausbau von Windenergieanlagen zu erzielen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-16T17:46:16+02:0016. August 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Krötenzaun als Vorbeugung gegen Naturschutz

Das europäische und deutsche Naturschutzrecht sieht strenge Regelungen für den Schutz bestimmter Arten und ihrer Lebensräume vor. Was ist grundsätzlich ein Segen für die Natur ist, kann aber auch ins Gegenteil umschlagen: Dann nämlich, wenn Vorhabensträger, um Einschränkungen durch Naturschutz zu verhindern, jeglichen Aufwuchs verhindern und Natur ganz einfach von ihren Flächen aussperren. Manchmal sogar buchstäblich, wie in einem aktuellen Fall in Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf.

Dort entwickelt ein Investor Bebauungsflächen für einen 90 Hektar großen „Clean Tech Business Park“. Damit sich in der Zwischenzeit dort keine seltenen und entsprechend geschützten Arten ansiedeln, hat er eine Art “Krötenschutzzaun” gebaut, nur nicht mit der Intention Kröten zu schützen, sondern auf der Baubrache die Besiedelung mit der seltenen, in der Nähe vorkommenden Wechselkröte zu verhindern.

Wechselkröte

Das Bezirksamt ordnete nach einer aktuellen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zunächst den Rückbau des Zauns und dessen Beseitigung an. Der dagegen beantragte Eilrechtsschutz hatte Erfolg, der Zaun darf zunächst stehen bleiben. Denn, so begründete das VG, bisher befänden sich wohl noch keine geschützten Wechselkröten auf der Fläche und es seien sogar durch kleine Rampen sogar Vorkehrungen getroffen worden, ihnen die “Ausreise” aus dem umzäunten Ostberliner Territorium zu ermöglichen.

Solche Fälle mögen kurios erscheinen, sind aber durchaus keine Einzelfälle. So haben wir vor ein paar Jahren den niedrigen “Otterschutzzaun” eines Betreibers von Fischteichen in der Lüneburger Heide erfolgreich gegen die dortige Naturschutzverwaltung verteidigt. Schließlich war der Eingriff in Natur und Landschaft eher gering und solche vorbeugenden Maßnahmen besser als die früheren meist rabiateren Methoden gegen den Otter.

Für Industrie- und Baubrachen gibt es jedoch auch ein anderes naturschutzrechtliches Konzept, an das Naturschutzbehörden in solchen Fällen denken sollten: Natur auf Zeit, d.h. eine Art Deal zwischen Investoren und Naturschutzbehörden, der darauf hinausläuft, dass die Naturschutzanforderungen gelockert werden, wenn dafür die Tier- und Pflanzenwelt vorübergehend als “Zwischenmieter” akzeptiert wird. Grundlage dafür sind bei Industrie- und Gewerbeflächen die allgemeinen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG, für Flächen für den Verkehr oder zur Rohstoffgewinnung gibt es – zum Teil auf Landesebene – noch speziellere Privilegierungen. Dadurch kann unter Umständen zumindest temporär Naturschutz ermöglicht werden, ohne die Ziele der Vorhabenträger zu verunmöglichen. Gerade bei der Wechselkröte hätte so eine flexible Lösung Sinn, denn als Pionierart ist sie vergleichsweise mobil und besiedelt Gebiete, auf denen viel in Bewegung ist, insbesondere Sand-, Kies- und Tongruben. (Olaf Dilling)

 

2023-08-25T15:42:08+02:0025. August 2023|Naturschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Trockengefallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eiderstedt war lange Zeit die Trauerseeschwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünlandflächen und in Tränkkuhlen auf Viehweiden. Allerdings gibt es auch an der Nordseeküste mehr und mehr Betriebe, die statt der traditionellen Grünlandhaltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasserstände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Hauptsielverband Eiderstädt als Betreiber des Siel- und Schöpfwerks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasserstände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weidezäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvorkommen der Trauerseeschwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Naturschutzbund zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Der Deichverband hat als Beigeladener vorgebracht, dass keine erhebliche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend stattgegeben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirtschaftungsweise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirtschaftungsdokumenten und den Managementplänen des Vogelschutzgebiets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsachenfrage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsacheninstanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausgeprägterer Trockenperioden im Frühjahr, dass die “normale Bewirtschaftung” nicht bedeuten kann, Wasserstände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|