Von Verbrenner zugeparkte Ladesäule: Was tun?

Von “bin nur ganz kurz Brötchen holen” über “wo soll ich denn sonst parken?” bis “das machen hier doch alle” und “ich wohne hier!” reichen die beliebtesten Ausreden, wenn Menschen ihre Kraftfahrzeuge an Plätzen abstellen, die keine Parkplätze sind oder jedenfalls nicht für sie bestimmt. Rechtlich zählen diese Ausreden alle nicht. Und für Menschen, die wirklich auf den Parkplatz angewiesen sind, kann es nerven, sich jedes Mal aufs Neue gegen hinhaltende Widerstände sein Recht zu erkämpfen.

Denn für die Nutzer von E-Autos reicht es nicht, dass irgendwo Ladesäulen sind und man sie nach längerer Suche sogar findet, wenn dort dann ein Verbrenner steht und einen am Laden hindert. Was für Möglichkeiten gibt es, wenn der Fahrzeughalter nicht vor Ort ist oder sich nicht überzeugen lässt, sein Auto wo anders abzustellen?

Geregelt sind die Bevorrechtigungen von elektronisch betriebenen Fahrzeugen im E-Mobilitätsgesetz (EmoG). Bevorrechtigungen sind dabei sowohl für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG als auch für Parkgebühren gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 EmoG. Umgesetzt werden sie mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung, indem mit Hilfe von Zusatzzeichen zu Parkverboten oder zur Anordnung von Parkflächen Bevorrechtigungen für elektronisch betriebene Fahrzeuge angeordnet werden. Grundsätzlich sind für die Durchsetzung der Regeln über das Halten und Parken die Ordnungsbehörden zuständig.

Nun kann man also das zuständige Ordnungsamt anrufen und hoffen, dass genug Kapazitäten da sind, um zeitnah jemanden vorbeizuschicken. Gemäß Bußgeldkatalog wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig, allerdings kein Eintrag ins Fahreignungsregister. Leute, die es drauf ankommen lassen, müssen allerdings befürchten, dass ihr Fahrzeug auf dem Betriebshof eines Abschleppunternehmens landet. Dass dies in diesen Fällen gerechtfertigt ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster vor knapp zwei Jahren entschieden (OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2023 – Az 5 A 3180/21). Das OVG hat es in seiner Entscheidung als zulässig und ermessensfehlerfrei angesehen, dass die beklagte Gemeinde “Elektroparkplätze als Funktionsbereiche konsequent ‘frei schleppe’, damit sie ihre Funktion erfüllen könnten” und dabei Verkehrslenkungs- und Umweltgesichtspunkte eine Rolle spielten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO besteht auch eine Eilzuständigkeit der Polizei, wenn Gefahr im Verzug ist, so dass Hilfe auch per Notruf angefordert werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fahrt unterbrochen werden müsste oder erhebliche Umwege in Kauf genommen werden müssten, weil in der Nähe keine alternative Ladesäule aufzutreiben ist.

Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG Münster ist begrüßenswert, da Falschparker ansonsten die vorhandene Ladeinfrastruktur, auf deren verlässliches Funktionieren Nutzer von elektrisch betriebenen Kfz angewiesen sind, unbrauchbar machen würden. Für Kommunen lässt sich festhalten, dass ein konsequentes Abschleppen falsch abgestellter Fahrzeuge aus den genannten Gründen gerichtsfest möglich ist. (Olaf Dilling)

2025-03-05T19:27:34+01:005. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Neue kommunale Regeln für E-Roller

Seit Juni 2019 sind in Deutschland E-Tretroller für den Verkehr zugelassen. Was sich für die einen als urbane Alternative zum eigenen Auto bewährt hat, oft in Kombination mit ÖPNV, ist anderen eine Dorn im Auge: Zumindest was den Platzbedarf angeht, bestehen die Nutzungskonkurrenzen bislang nicht mit dem Kraftfahrzeugverkehr, sondern fast ausschließlich mit Fuß- und Radverkehr. Denn laut der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, der wir hier schon mal einen Beitrag gewidmet hatten, teilen sie sich die Wege und Parkplätze mit Fahrrädern. Das heißt, dass sie – wie regulär auch Fahrräder – im urbanen Bereich in der Regel am Gehweg abzustellen sind, dort wo sie niemand behindern oder gefährden. Was schon für private Fahrräder oft nicht hinhaut, funktioniert mit Miet-E-Rollern im großen Stil nicht: Die Mehrheit der Nutzer scheint es relativ egal zu sein, wo sie das zwischenzeitlich benutzte Gefährt abstellen und wem das dann im Weg steht. Das ist nicht nur lästig, sondern hat zum Teil schwerwiegende Konsequenzen. Es hat mehrere Fälle von blinden oder sehbehinderten Menschen gegeben, die über Roller gestolpert sind und sich dabei zum Teil schwer verletzt haben.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Dass es für Kommunen durchaus Handlungsmöglichkeiten gibt, um mit dieser Problematik umzugehen, zeigen Regelungen, die einige Kommunen, bzw. Stadtstaaten erlassen haben. Das betrifft zum einen die rechtliche Grundlage im Straßenrecht der Länder, in denen der Gemeingebrauch geregelt ist. Hier hat Berlin letztes Jahr eine Änderung des Straßengesetzes auf den Weg gebracht, die das stationsungebundene Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen zu einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung macht. Allerdings sind mit der Regelung verfassungsrechtliche Fragen bezüglich der Kompetenz der Länder und der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Aufsteller verknüpft.

Andere Städte wie Düsseldorf, Bremen oder Hamburg gehen bereits jetzt davon aus, dass sie das Aufstellen einschränken können. Und zumindest im Düsseldorfer Fall wurde ihnen vom OVG in Münster Recht gegeben: Auch ohne gesetzliche Klärung könne das Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen als Sondernutzung angesehen werden. Hamburg hat auf dieser Grundlage mit den Aufstellern Vereinbarungen über relativ großzügige Zonen geschlossen, in denen das Abstellen der Fahrzeuge verboten ist: In Grünanlagen, an Gewässern (in denen die Roller allzuoft gelandet sind) und in intensiv genutzten Fußgängerbereichen zum Beispiel. Außerdem wird jeder Nutzer von einem der Aufsteller verpflichtet, ein Foto zu machen, mit dem das korrekte Abstellen der Leihfahrzeuge dokumentiert wird. Letztlich gibt es also rechtlich Möglichkeiten, das Chaos auf den Gehwegen unter Kontrolle zu bringen.

Der wohl wichtigste Faktor wäre, Kfz-Parkraum abzugeben, um ausreichend Möglichkeiten zum Parken von Zweirädern zu schaffen. Das ist letztlich keine rechtliche, sondern eine politische Herausforderung. Es wäre – grade auch in Zeiten der Knappheit fossiler Brennstoffe – ein ohnehin notwendiger Schritt zu einer echten Verkehrswende, die anerkennt, dass der öffentliche Raum begrenzt und seine Übernutzung durch individuelle Kfz nicht nachhaltig ist (Olaf Dilling).

2022-05-13T10:26:23+02:0013. Mai 2022|Verkehr|

Die E-Ladestation im Schilderwald

Vor einiger Zeit hatten wir schon mal über die Genehmigung von E-Ladestationen geschrieben. Zur Erinnerung: In der Regel ist straßenrechtlich die Genehmigung einer Sondernutzung erforderlich (wenn nicht der weitaus umständlichere Weg der Entwidmung gegangen werden soll). Dagegen ist eine Baugenehmigung typischerweise nicht erforderlich, wenn es sich – wie nach Landesrecht üblich – nicht um eine genehmigungsbedürftigte bauliche Anlage handelt.

Aber wie erfahren die Verkehrsteilnehmer, dass irgendwo eine neue Ladesäule steht? Und wie, dass dort im Idealfall auch keine Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor parken dürfen, um die Infrastruktur nicht sinnlos zu blockieren? Reichlich trivial, die Fragen, sollten man meinen, denn in Deutschland gibt es bekanntlich für fast alle Lebenslagen ein Ver- oder Gebotsschild. Ganz so trivial dann aber doch nicht. Denn bei der Aufstellung der richtigen Schilder kann die Straßenverkehrsbehörde Einiges falsch machen:

Um auf Ladesäulen hinzuweisen, bietet sich das 2014 eingeführte Zeichen Z 365-65 an. Ein blau umrandetes Schild auf dem eine blaue und eine schwarze Ladesäule versetzt abgebildet sind. Nur: Es handelt sich dabei lediglich um ein Hinweisschild, hat aber für sich genommen keinen regelnden Gehalt. Also eignet es sich ergänzt um Zusatzschilder mit Pfeil als Wegweiser für das leergefahrene Elektrofahrzeug zur nächsten Ladesäule oder als Vorankündigung auf Autobahnen, dass in Kürze eine Ladesäule auf einer Raststätte oder an einer Ausfahrt bereit steht. Es eignet sich nicht an der Ladestelle selbst, denn dass es sich um eine Ladestelle handelt, dürfte zumeist offensichtlich sein. Und ein regelnder Gehalt ist wie gesagt mit dem Hinweisschild nicht verbunden.

Welche Schilder sich zur Regelung des ruhenden Verkehrs, wie es so schön im Juristendeutsch heißt, eignen, kommt darauf an: Handelt es sich um einen Parkplatz am Seitenstreifen, also direkt neben der Fahrbahn, kann ein Halte- oder Parkverbot angeordnet werden. Dies muss dann um ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Elektrofahrzeuge von dem Verbot ausnimmt (z.B. Z 1026-60: “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei” oder Z 1024-20 mit entsprechendem Bildzeichen). Umgekehrt muss an speziellen Parkplätzen das Parken-Schild (Z 314) aufgestellt werden mit einem entsprechenden Zusatzschild (z.B. Z 1050-33: “Elektrofahrzeuge”, also ohne “frei”, da dies auf eine Ausnahme hindeuten würde).

Wenn Sie den Beitrag nun doch etwas trivial fanden: Bei unserer Recherche stießen wir auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg von 2018, in der minutiös in mehreren Abschnitten dargelegt wird, warum es entgegen der ausdrücklichen Regelung in einer Verwaltungsvorschrift zulässig sein kann, dass ein Verkehrsschild nicht nur um zwei, sondern um drei Zusatzschilder ergänzt wird: Es handelte sich um das Parken-Schild einer Elektroladestation, das um das Zusatzzeichen mit Auto mit Elektrostecker ergänzt wurde, um ein Zusatzzeichen mit Parkuhr, auf dem die Höchstparkdauer von zwei Stunden angeordnet wurde und eine Beschränkung der Parkzeit auf “werktags von 9-20 h”.

*Tip for the Pro: Das nachfolgende Zusatzschild bezieht sich dann jeweils nur auf das vorherige und schränkt dieses weiter ein. Das heißt, der Kläger, der mit seinem Auto mit Verbrennungsmotor dort geparkt hatte, war zu recht abgeschleppt worden und konnte sich nicht darauf berufen, dass er die Zeichen so verstanden habe, dass er den Parkplatz ab 20 h nutzen dürfe. Nach Auffassung des Gerichts seien die Zusatzzeichen nur so zu verstehen, dass Elektrofahrzeuge nach 20 h auch länger als 2 Stunden parken dürfen. Macht Sinn, finden wir (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:30:42+02:0010. Juni 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|