Vor einiger Zeit hatten wir schon mal über die Genehmigung von E‑Ladestationen geschrieben. Zur Erinnerung: In der Regel ist straßenrechtlich die Genehmigung einer Sondernutzung erforderlich (wenn nicht der weitaus umständlichere Weg der Entwidmung gegangen werden soll). Dagegen ist eine Baugenehmigung typischerweise nicht erforderlich, wenn es sich – wie nach Landesrecht üblich – nicht um eine genehmigungsbedürftigte bauliche Anlage handelt.
Aber wie erfahren die Verkehrsteilnehmer, dass irgendwo eine neue Ladesäule steht? Und wie, dass dort im Idealfall auch keine Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor parken dürfen, um die Infrastruktur nicht sinnlos zu blockieren? Reichlich trivial, die Fragen, sollten man meinen, denn in Deutschland gibt es bekanntlich für fast alle Lebenslagen ein Ver- oder Gebotsschild. Ganz so trivial dann aber doch nicht. Denn bei der Aufstellung der richtigen Schilder kann die Straßenverkehrsbehörde Einiges falsch machen:
Um auf Ladesäulen hinzuweisen, bietet sich das 2014 eingeführte Zeichen Z 365–65 an. Ein blau umrandetes Schild auf dem eine blaue und eine schwarze Ladesäule versetzt abgebildet sind. Nur: Es handelt sich dabei lediglich um ein Hinweisschild, hat aber für sich genommen keinen regelnden Gehalt. Also eignet es sich ergänzt um Zusatzschilder mit Pfeil als Wegweiser für das leergefahrene Elektrofahrzeug zur nächsten Ladesäule oder als Vorankündigung auf Autobahnen, dass in Kürze eine Ladesäule auf einer Raststätte oder an einer Ausfahrt bereit steht. Es eignet sich nicht an der Ladestelle selbst, denn dass es sich um eine Ladestelle handelt, dürfte zumeist offensichtlich sein. Und ein regelnder Gehalt ist wie gesagt mit dem Hinweisschild nicht verbunden.
Welche Schilder sich zur Regelung des ruhenden Verkehrs, wie es so schön im Juristendeutsch heißt, eignen, kommt darauf an: Handelt es sich um einen Parkplatz am Seitenstreifen, also direkt neben der Fahrbahn, kann ein Halte- oder Parkverbot angeordnet werden. Dies muss dann um ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Elektrofahrzeuge von dem Verbot ausnimmt (z.B. Z 1026–60: „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ oder Z 1024–20 mit entsprechendem Bildzeichen). Umgekehrt muss an speziellen Parkplätzen das Parken-Schild (Z 314) aufgestellt werden mit einem entsprechenden Zusatzschild (z.B. Z 1050–33: „Elektrofahrzeuge“, also ohne „frei“, da dies auf eine Ausnahme hindeuten würde).
Wenn Sie den Beitrag nun doch etwas trivial fanden: Bei unserer Recherche stießen wir auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg von 2018, in der minutiös in mehreren Abschnitten dargelegt wird, warum es entgegen der ausdrücklichen Regelung in einer Verwaltungsvorschrift zulässig sein kann, dass ein Verkehrsschild nicht nur um zwei, sondern um drei Zusatzschilder ergänzt wird: Es handelte sich um das Parken-Schild einer Elektroladestation, das um das Zusatzzeichen mit Auto mit Elektrostecker ergänzt wurde, um ein Zusatzzeichen mit Parkuhr, auf dem die Höchstparkdauer von zwei Stunden angeordnet wurde und eine Beschränkung der Parkzeit auf „werktags von 9–20 h“.
*Tip for the Pro: Das nachfolgende Zusatzschild bezieht sich dann jeweils nur auf das vorherige und schränkt dieses weiter ein. Das heißt, der Kläger, der mit seinem Auto mit Verbrennungsmotor dort geparkt hatte, war zu recht abgeschleppt worden und konnte sich nicht darauf berufen, dass er die Zeichen so verstanden habe, dass er den Parkplatz ab 20 h nutzen dürfe. Nach Auffassung des Gerichts seien die Zusatzzeichen nur so zu verstehen, dass Elektrofahrzeuge nach 20 h auch länger als 2 Stunden parken dürfen. Macht Sinn, finden wir (Olaf Dilling).
Hallo, wie ist folgende Schildsituation zu verstehen:
Ein Parkschild ( blau mit weißem P) darunter ein Zusatzschild mit dem Hinweis „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ und darunter ein weiteres Zusatzschild mit einer blauen Parkscheibe und der Zeitangabe 4 h und 8–18 h? Darf ich dort mit einem Verbrenner nach 18 Uhr bis 8 Uhr parken?
Mal ganz kurz ohne Gewähr aus der Hüfte geschossen: Nach der Rechtsprechung bezieht sich jedes weitere Zusatzschild immer auf das vorhergehende. In dem.Fall dürfte gemeint sein, dass auch E- Autos nicht länger als 4 h laden dürfen, außer nachts, um nicht zusätzlich zur Parkuhr noch einen Wecker stellen zu müssen.