Fahrradstraße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrswende ist die Förderung des Fahrradverkehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrradstraßen können zu einer fahrradfreundlichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risikobereitschaft zum Radfahren bringen können.

Was für rechtliche Schwierigkeiten aber die Ausweisung einer Fahrradstraße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwaltungsgericht beschäftigt hat. Die beschauliche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihenhäuser. Vor den Reihenhäusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrszählung überwiegend Fahrradverkehr stattfindet und die Strecke eine Verbindungsfunktion im Radwegenetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadtbezirkrats hier eine Fahrradstraßen einzurichten.

Die Verkehrszeichen für die Fahrradstraßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufgenommen. Kraftfahrzeugverkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatzzeichen angeordnet ist. Fahrradverkehr darf auf der Fahrradstraße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren.

In Hannover wurde Kraftfahrzeugverkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die Fahrradstraße zunächst wieder aufgehoben. Denn die straßenverkehrsrechtliche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen muss grundsätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch uneingechränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße nebeneinander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei nebeneinander fahrenden Fahrradfahrern hätte ein Auto im Gegenverkehr nur unter Missachtung des Sicherheitabstandes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahnstraßenregelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:42:39+02:0028. Mai 2020|Verkehr|

Elektromobilität: Was taugt der GEIG-Entwurf?

Mehr E-Mobility gibt es nur, wenn es auch mehr Lademöglichkeiten gibt. Deswegen sieht die EU-Richtlinie 2018/844/EU, eine Änderungsrichtlinie der EU-Gebäuderichtlinie, Vorgaben sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsgebäude vor. Diese will die Bundesregierung jetzt umsetzen. “Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz” (GEIG) soll das neue Gesetz heißen.

Künftig soll danach bei Neubau bzw. größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen differenziert nach der Nutzung des Gebäudes die Voraussetzungen für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur geschaffen werden. In Wohngebäuden soll künftig jeder Stellplatz, in Nichtwohngebäuden immerhin jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden und in Nichtwohngebäuden außerdem ein Ladepunkt errichtet werden.Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, dass jeder Neubau eine fix und fertige Wallbox aufweisen soll, an der der Elektro-Autobesitzer umgehend seinen Wagen tanken kann, sondern lediglich um Schutzrohre, in denen die Leitungen installiert werden können (um den Anspruch auf eine Wallboxeinrichtunge geht es hier).

Größere Renovierungen definiert der Gesetzesentwurf dabei als Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Mehr als 7% der Gesamtrenovierungskosten werden dem Eigentümer nicht abverlangt. Und apropos Eigentümer: Neben dem Eigentümer sind auch Erbbauberechtigte erfasst, KMU aber nicht, wenn sie das Gebäude zu mindestens 50% selbst nutzen.

Aber bringt dieser Entwurf Elektromobilität wirklich voran? Die Bundesregierung weist selbst darauf hin, nur den gemeinschaftsrechtlich verpflichtenden Minimalstandard anzustreben, wenn sie im Regierungsbeschluss von einer “1:1”-Umsetzung spricht. Tatsächlich hat der einzelne E-Autofahrer noch Einiges zu tun, wenn er ein E-Auto fahren und in der Bürogarage und zuhause auftanken will. In der Stellungnahme der Bundesratsschüsse wurde nicht nur hierauf hingewiesen, der Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wünscht sich auch eine Abweichungsbefugnis, also die Möglichkeit der Länder, strengere Vorgaben zu machen. Außerdem fürchten die Länder um die Belastbarkeit der Netze, wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.2020 ergibt.

Wie geht es hier nun weiter? Noch im laufenden Jahr soll der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen werden. Für schon geplante Projekte gilt eine Übergangsfrist: Das neue Gesetz soll erst Vorhaben betreffen, für die erst nach dem 10.03.2021 Bauantrag oder Bauanzeige gestellt wird. Ob dies wirklich das letzte Wort in der Sache darstellt, ist unklar: Einzelne Länder drängen und es ist nicht unwahrscheinlich, dass die nächste Bundesregierung schnell nachschärft. In jedem Fall gilt: Wer derzeit plant, sollte sich die Neuregelung gründlich ansehen, allein schon, um Bußgelder wegen Verstößen zu vermeiden (Miriam Vollmer)

2020-05-28T23:24:51+02:0028. Mai 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verkehr|

Einvernehmlich Bauen ist machbar, Herr Nachbar!

Streit mit den Nachbarn gilt als Inbegriff kleinkarierter Spießigkeit. Kein Wunder, dass viele Menschen daher Konflikten großräumig aus dem Weg gehen wollen. Manchmal stellt allerdings gerade das die nachbarlichen Beziehungen auf eine Belastungsprobe. Denn wenn die Möglichkeiten für einen Austausch und eine Einigung frühzeitig genutzt werden, kann das später oft viel Konfliktpotential vermeiden.

Das geht oft bereits los mit der Bauplanung. Denn das Verfahren für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Die Öffentlichkeit, zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB übrigens auch Kinder und Jugendliche zählen, soll über die Ziele, Zwecke, die Planungsalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Dafür müssen die Entwürfe der Bauleitplanung für eine festgelegte Dauer öffentlich ausgelegt werden. Die während dieser Frist abgegebenen Stellungnahmen müssen geprüft und gegebenenfalls für die weitere Planung berücksichtigt werden.

Wenn dann auf Grundlage des Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB konkrete Bauprojekte anstehen, kann wiederum die Beteiligung der Nachbarn oder der Öffentlichkeit erforderlich sein. Dies richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), in Berlin beispielsweise nach § 70 BauO Bln. Vor der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen muss die dafür zuständige Behörde benachbarte Eigentümer informieren, wenn Auswirkungen auf deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange zu erwarten sind. Für Einwendungen durch die Nachbarn besteht dann eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf keine Einwendungen mehr möglich sind (sogenannte Präklusion).

Alternativ kann der Nachbar auch die Lage- und Baupläne unterschreiben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zustimmen. Dies ist für die Bauenden eine probate Möglichkeit Rechtssicherheit herzustellen. Für die Nachbarn dagegen ist Vorsicht geboten: Zumindest sollte eine Bedenkzeit erbeten werden, um die Bauunterlagen genau zu prüfen. Denn wenn die Zustimmung erst einmal erteilt wurde, bestehen kaum noch Einflussmöglichkeiten auf das Bauvorhaben per Widerspruch oder Klage. Nach der Rechtsprechung ist dann auch ein Streit über Details, die aus den Plänen noch nicht ganz konkret hervorgingen, oft präkludiert. Im Zweifel hätte der Nachbar diese Fragen vor seiner Zustimmung klären sollen. So wurde es vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Fall eines aus Mikroplastik bestehenden Belages eines Tennisplatzes gesehen, der einen benachbarten Schweinemastbetrieb zu kontaminieren droht.

In einem solchen Fall ist es daher sinnvoll, sich als Nachbar mit den Bauplänen an einen Anwalt zu wenden und die Folgen einer Zustimmung für die eigenen Rechtspositionen prüfen zu lassen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:38:59+02:0027. Mai 2020|Verwaltungsrecht|