Verkehrspläne und städtebauliche Konzepte

Mit der jüngsten Reform der StVO bekommt die Stadt- und Verkehrsplanung einen neuen Stellenwert. So können nicht nur zum Schutz der Umwelt und Gesundheit, sondern auch zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf dieser Grundlage können z.B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 StVO Busspuren ausgewiesen oder Flächen für Fuß- und Fahrradverkehr bereitgestellt werden. Auch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung mit Bevorrechtigung für Bewohner (Bewohnerparken) ist nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts möglich.

Aber was genau wird eigentlich unter einem städtebaulichen Konzept verstanden? Eine klare gesetzliche Definition gibt es dafür nicht.  Allerdings findet sich in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB das sogenannte “städtebauliche Entwicklungskonzept”. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Es ist jedoch selbst kein förmliches Planungsinstrument, sondern hat informellen Charakter. Daher ist es nicht bindend, auch nicht verwaltungsintern. Dennoch fließen entsprechende Konzepte, soweit vorhanden, nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in die Aufstellung der Bauleitpläne mit ein.

Die Rechtsprechung hat an städtebauliche Konzepte bislang keine hohen Anforderungen gestellt. So kann beispielsweise ein Bebauungsplan Ausdruck eines städtebaulichen und verkehrspolitischen Konzepts sein (BVerwG, Urteil vom 20. 4. 2005 – 9 A 56.04, Rn. 37). Auch an weitere Instrumente der Bauleitplanung ist zu denken. Ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept kann sich auch in einem Verkehrsentwicklungsplan (VEP) niederschlagen.

Entscheidend ist für das planerische Konzept, dass die Auswirkungen einzelner straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht lediglich für sich betrachtet werden, sondern in ihrer Auswirkung auf die Verkehrsströme und Inanspruchnahmen von Parkraum in einem übergreifenden Zusammenhang betrachtet werden. Es müssen mit den Worten der Verordnungsbegründung „die grundsätzlich möglichen positiven Effekte anhand der örtlichen Umstände nachvollziehbar dargelegt werden können“ (BR-Drs. 518/23, S. 18). Dies ist deshalb eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Schutzzwecke, da nicht-intendierte Nebeneffekte ansonsten die Bemühungen um Umweltschutz und eine geordnete städtebauliche Entwicklung konterkarieren können.

Insgesamt zeigt sich die erfreuliche Entwicklung, dass sich das (Straßen-)Verkehrsrecht nicht mehr nur kurzsichtig zeitlich und räumlich eng an konkreten Gefahren abarbeitet. Vielmehr kann es über städtebauliche Konzepte durch kommunale Gestaltung in übergreifende Zusammenhänge eingebunden werden. (Olaf Dilling)

 

2024-10-29T22:44:46+01:0029. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|

Informationsfreiheit: Auskunft über vertrauliche Ministergespräche

“Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrauliche Gespräche führen”, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen entsprechende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundesverkehrsministerium (BMVI) einen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hintergrund war die drohende Verhängung von Ordnungsgeldern in Milliardenhöhe wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrseitigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des “vertraulichen” Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraftfahrbundesamt. Insbesondere interessiert den Journalisten, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungsgelder rechtlich alternativlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formuliert, nämlich eine “Ermessensreduzierung auf Null” gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheblicher politischer Brisanz. Denn letztendlich wurden nie Ordnungsgelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres “Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung” berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Allerdings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundesregierung habe dies nicht nachvollziehbar anhand konkreter Umstände des Einzelfalls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willensbildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antragsteller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilverfahren und nicht erst im Hauptsacheverfahren Auskunft erhalten wolle. Denn grundsätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Und Informationen die einmal in der Öffentlichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antragsstellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effektivität der Durchsetzung von Informationsansprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Neuigkeitswert der Informationen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunftsansprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Informationen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

2020-02-20T10:26:01+01:0020. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|