ETS: Der neue Überwachungsplan für die 4. HP

Die 4. Handelsperiode des Emissionshandels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissionshandelssstelle (DEHSt) daran, dass Anlagenbetreiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwachungspläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhandenen Überwachungsplan für die laufende Handelsperiode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersichtlichen Leitfaden zum Leitfaden zusammengetragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:

# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitverbrannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.

# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brennstoffe mitverbrennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhaltigkeit- und Treibhausgaseinsparungsnachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.

# Garantiert der Lieferant einen Standardwert für den gelieferten Brennstoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.

# Der Unverhältnismäßigkeitsnachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.

# Für die Weiterleitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn die beziehende Anlage nicht emissionshandelspflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonderfälle vorliegt. Wen dies möglicherweise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!

# Weiter hat die DEHSt einige Standardwerte v. a., aber nicht nur, für feste Brennstoffe geändert.

# Emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme werden künftig nicht mehr differenziert.

# Vereinbarte Standardwerte sind im Bericht zu dokumentieren.

# Erhöhte Nachweispflichten für Analysen durch nicht akkreditierte Labore.

# Die Unsicherheitsberechnungen müssen geprüft und unter Umständen überarbeitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe. 

# Bei mindestens 50% Abwassermenge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgasverbrenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.

# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheblichen Änderungen des Überwachungsplans bis zum jeweiligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erhebliche Änderung mitgeteilt, dann wird die “kleine” Änderung gleich miterschlagen.

# Erhebliche Änderungen gibt es bei Verbesserungsberichten bei Abweichungen von den höchsten Ebenen und Erleichterungsüberschreitungen sowie in der Fall Back Überwachungsmethode. Dieser wird aufgewertet, hier bestehen möglicherweise verdichtete Berichtspflichten.

Nun sind bedingt durch die Verzögerungen durch die Eindämmungsmaßnahmen rund um COVID19 viele Unternehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entgegenkommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veranstaltung der Behörde u. a. rund um den Überwachungsplan entfällt, sollten viele Unternehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unverzüglich klären, ob und welcher Überarbeitungsbedarf besteht (Miriam Vollmer).

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2020-05-07T22:08:35+02:007. Mai 2020|Emissionshandel|

Emissionshandel: Zuteilungsanpassungen 2021 – 2030

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen beruht aktuell wie künftig auf lange vergangenen Zeiträumen. Schon deswegen kommt es oft vor, dass sich zwischenzeitlich die Emissionen einer Anlage deutlich ändern, beispielsweise durch Zubau. Oder es kommen Kunden dazu oder springen ab.

In der aktuell laufenden dritten Handelsperiode hat das Emissionshandelsrecht auf die Herausforderungen, die mit einer Anpassung verbunden sind, eine einzigartig komplizierte Lösung gefunden. Dass diese Regelungen nicht in die vierte Handelsperiode, also die Jahre ab 2021 bis 2030, perpetuiert werden, ist für alle Beteiligte eine Erlösung. Statt dessen hat der EU-Richtliniengeber in Artikel 10a Absatz 20 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU vorgesehen, dass bei Veränderungen der Produktion von mindestens 15% nach oben oder unten auch die Zuteilung von Emissionsberechtigungen angepasst wird. Die Details sollte eine Verordnung regeln, nunmehr in Kraft als Durchführungsverordnung 2019/1842.

Was hat der Verordnungsgeber uns nun beschert?

* Naturgemäß bezieht sich die Anpassung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen jeweils auf die einzelnen Zuteilungselemente.

* Ausgangspunkt der Berechnung, ob 15% oder mehr Veränderung vorliegt, ist die Aktivitätsrate, die jeweils – also bemessen am jeweiligen Zuteilungszeitraum – der Zuteilung zugrunde liegt.

* Vergleichsgröße ist die “durchschnittliche Aktivitätsrate. Diese beruht auf den Produktionszahlen aus zwei Kalenderjahren. Erwägungsgrund 7 enthält eine missverständliche Formulierung, nach der das eine Jahr der durchschnittlichen Aktivitätsrate stets das erste Jahr der Zuteilungsperiode (also initial 2021) wäre, tatsächlich geht es um die zwei Jahre vor der Anpassung der Zuteilung auf Basis der Berichterstattung im Rahmen der bekannten Mitteilungen zum Betrieb, Art. 2 Nr. 1 der DVO 2019/1842.

* Die jährlichen Mitteilungen zum Betrieb sind künftig zu verifizieren. Wer nichts (oder erkennbar Unrichtiges) vorlegt, wird geschätzt.

* Beträgt die Differenz zwischen der historischen Aktivitätsrate, die der Zuteilung zugrunde liegt, und der Aktivitätsrate in den jeweils letzten zwei Jahren 15% oder mehr, wird die Zuteilung von EUAs in dem Verhältnis verringert oder erhöht, wie es der Veränderung der Produktion entspricht, also nicht in Stufen, wie es mal im Gespräch war, sondern exakt.

* Es gilt eine Mindestgrenze von 100 Zertifikaten für eine Veränderung im Jahr.

* Eine unter Umständen schwierige Regelung enthält Art. 5 Abs. 3 der DVO: Wenn eine Zuteilung einmal angepasst worden ist, dann aber die Zuteilung wieder in einen Korridor von 15% plus/minus ausgehend von der historischen Produktion zurückkehrt, fällt die Zuteilung auf das Ursprungsniveau zurück. Das kann bedeuten: 2022 und 2023 ergeben sich 16% mehr, 2024 erhält das Unternehmen eine Anpassung. 2025 stellt sich auf Basis von 2023 und 2024 heraus, dass die Abweichung nur noch 14% beträgt, worauf nicht 1% der Mehrzuteilung verloren geht, sondern die gesamte Anpassung. Hier stellt sich durchaus die Frage, ob dies von der Richtlinie eigentlich so gedeckt sein kann.

* Gab es schon eine Anpassung, wird nur noch dann weiter angepasst, wenn jeweils mehr als 5% weitere Veränderungen der Produktion stattgefunden haben.

* Neue Anlagen bekommen in den ersten beiden Jahren Zertifikate auf Basis der Aktivitätsrate des Zuteilungsjahres, ab dem dritten auf den Vorjahren. Ab dem vierten wird nach der 15%-Regel angepasst.

* Negative Änderungen der Aktivitätsraten bei Zuteilungselementen auf Basis von Wärme oder Brennstoff werden nicht nach unten angepasst, wenn die Senkung auf gestiegene Energieeffizienz zurückzuführen ist.

* Art. 6 Absatz 2 der DVO 2019/1842 enthält Sprengstoff. Hiernach kann die Behörde unter bestimmten Umständen bei Zuteilungselementen mit Wärme- und Brennstoffbenchmark die Anpassung verweigern, obwohl mehr produziert wurde.

Wie die Regelungen sich im Ergebnis konkret auswirken, muss anhand des Einzelfalls geprüft und bewertet werden. Wenn Sie Auslastungs- oder Anlagenänderungen schon heute absehen können, sollten Sie schon heute eine zumindest grobe Einschätzung vornehmen, womit Sie rechnen dürfen oder müssen (Miriam Vollmer).

2020-02-19T09:26:31+01:0019. Februar 2020|Emissionshandel, Umwelt|

Emissionshandel: Was ist Fernwärme?

Wer mit Fernwärme zu tun hat, hat eine recht feste Vorstellung, was Fernwärme ist: Fernwärme stammt aus zentralen Wärmeerzeugungseinrichtungen, meistens einem Heizkraftwerk (HKW), und sie wird mit einem Rohrleitungsnetz zu einer Vielzahl von Verbrauchern transportiert. Genauer hat es weder der Deutsche noch der europäische Gesetzgeber definiert, und bisher kommt die Praxis mit dieser relativen Offenheit des Begriffs auch ganz gut aus.

Absehbar ist allerdings, dass im laufenden Jahr viele Anlagenbetreiber vor dem Problem stehen werden, Fernwärme nun doch etwas genauer zu definieren. Denn während in der Vergangenheit bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen kein Unterschied zwischen Fernwärme und (Non-CL-)Wärme, die zu anderen Zwecken verkauft wurde, gemacht wurde, ist das in Zukunft anders: Ab 2026 wird die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Fernwärme stabil bei 30% einer Benchmarkzuteilung bleiben. Wohingegen die Zuteilung für Wärme, die weder als abwanderungsbedroht gilt (CL), noch als Fernwärme verkauft wird, ab 2026 von 30 % auf Null sinkt.

Die europäischen Zuteilungsregelungen definieren Fernwärme nun in Art. 2 Nummer 4 FAR. Hiernach ist Fernwärme in gewohnt sperriger Manier die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird;”

Dem Leser stellt sich angesichts dieser Formulierung die Frage, ob die Verwendung im Haushalt nur für die Warmwasserbereitung maßgeblich ist, oder auch für Heizung und Kühlung. Die Formulierung lässt nämlich beide Lesarten zu. Leitfaden 1 der DEHSt beantwortet diese Frage leider nicht, weil er aus ungeklärten Gründen das Haushaltskriterium gar nicht erwähnt. Immerhin ist die Guidance 2 der Kommission insoweit hilfreich, als dass sie auf Seite 26 durch ihre redaktionelle Gestaltung, einen verklammernden Fettdruck, verdeutlicht, dass die Kommission offenbar bei Heizen und Kühlen großzügiger sein möchte als bei der Warmwasserbereitung. Aber ergibt das Sinn? Kann die Wärme, mit der das Bürogebäude einer Bank beheizt wird, dem Zuteilungselement Fernwärme unterfallen, das warme Wasser im selben Büro aber nicht? Oder handelt es sich hier um ein so nicht vorhergesehenes und auch nicht beabsichtigtes Redaktionsversehen?

Hier steht zu hoffen, dass Kommission oder zumindest die DEHSt ihr Begriffsverständnis noch einmal klarstellen. Bei großen Abweichungen wird man ansonsten im Einzelfall prüfen müssen, ob und wie der Antrag differenzieren sollte. 

2019-02-11T10:20:16+01:0011. Februar 2019|Emissionshandel, Wärme|