FAR, FAR away: Zum Entwurf der Zuteilungsregeln

Nein, so weit weg ist die nächste Handelsperiode des Emissionshandel gar nicht mehr. Im nächsten Frühling müssen die Zuteilungsanträge erstellt werden. Zwar ist in den offiziellen Dokumenten noch die Rede von der Abgabe zum 31. Mai 2019, es wird wohl aber der 30. Juni 2019 werden, d. h.: wenn nicht noch etwas dazwischen kommt.

Immerhin ist es einigermaßen beruhigend, dass nicht noch einmal das Zuteilungssystem von Grund auf neu gestrickt wird. Dies ergab sich bereits aus der neugefassten Emissionshandelsrichtlinie vom 14. März 2018. Diese enthält bereits die wesentlichen Zuteilungsregeln.

Entsprechend erfährt der geneigte Leser aus dem nun vorgelegten Entwurf der Free Allocation Rules (FAR) gar nicht so viel Neues. In einigen Punkten ist das Dokument trotzdem hochinteressant:

Eine wesentliche Neuerung: Die Kapazität, für die die Kommission in der laufenden Handelsperiode eine höchst eigenwillige Auslegung gefunden hatte, ist künftig nicht mehr so zuteilungsrelevant. Damit entfällt endlich eine ausgesprochen komplizierte Zuteilungsermittlung gerade bei neueren Anlagen und Erweiterungen. Künftig soll die maßgebliche Auslastung nämlich nur noch auf Basis von Vergangenheitswerten ermittelt werden. Bei Neuanlagen auf der Grundlage des ersten Betriebsjahres. Diese Neuerung ist auf jeden Fall sinnvoll; die Kapazitätsermittlung und die damit verbundene Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs war und ist ein komplexer und ausgesprochen fehleranfälliger Vorgang. Für Kapazitätsänderungen ist eine solche Rechenakrobatik allein schon deswegen nicht mehr nötig, weil in Zukunft Änderungen der Auslastung von 15 % und mehr zeitverschoben eine Anpassung der Zuteilung ermöglichen, ganz ohne ein neues Zuteilungsverfahren.  

Die im Zuteilungsverfahren abgefragten Daten finden sich mit einem relativ hohen Detaillierungsgrad in Annex IV (Seite 26 ff.) des Annexdokuments zum Entwurf. Zwar ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, seine Zuteilung treffsicher auszurechnen, weil noch nicht bekannt ist, in welchem Maße sich die Benchmarks nach unten bewegen. Dies bleibt einem gesonderten Rechtsakt vorbehalten. Und auch die Frage, wer es nun auf die begehrte Carbon-Leakage-Liste derjenigen, deren Zuteilung zu 100% kostenlos sein soll, geschafft hat, ist noch nicht klar. Es lohnt sich aber jetzt schon, einen tiefen Blick in die Liste der Informationen zu werfen, die die Behörde den Betreibern voraussichtlich abverlangen wird.

Interessant: Die Betreiber müssen in Zukunft noch einen Methodikplan erstellen, flankiert von einem Methodikbericht als Anlage zum Zuteilungsantrag. Der Methodikplan soll sodann die weitere Grundlage für die Überwachung der Anlage darstellen. Was dieser Plan enthalten soll, ist in Annex VI zum Entwurf dargestellt. Nachdem bereits die Erwägungsgründe des Entwurfs auf die Wichtigkeit von Synergien zum bekannten Überwachungsplan hinweisen, dürfen Anlagenbetreiber wohl hoffen, nicht alles komplett über den Haufen werfen zu müssen. Gleichwohl ist Aufmerksamkeit in jedem Fall geboten, weil Fehler bei der Berichterstattung erhebliche Bußgelder nach sich ziehen können. Das gilt übrigens auch für den falschen Zuteilungsantrag.

Es ist vorgesehen, den Methodikplan behördlich genehmigen zu lassen. Dies bedeutet zwar mehr Bürokratie. Es verleiht dem einzelnen Anlagenbetreiber aber gleichzeitig ein gewisses Maß an Sicherheit, dass seine Methodik von der Behörde akzeptiert wird. Pferdefuß an der Sache: 2019 wird ohne Genehmigung die Zuteilung beantragt. Dies beruht wohl auf Zeitproblemen, ist für Betreiber aber möglicherweise misslich. Zum einen droht ein Bußgeld, wenn die gewählte Methodik sich doch als falsch herausstellen sollte. Zum anderen ist es gerade in Zweifelsfällen denkbar, dass die Behörde die Daten, die der Anlagenbetreiber mitteilt, nicht akzeptiert, andere Daten aber nicht vorliegen. Da Anträge nicht nachträglich geändert bzw. um andere Daten ergänzt werden dürfen, droht in einem solchen Fall eine für fünf Jahre feststehende Zuteilung, die mangels belastbarer Ausgangsdaten viel zu niedrig oder gar null beträgt.

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf und die Anhänge sorgfältig durchzusehen. Bis zum 23. November 2018 können Anregungen noch der europäischen Kommission mitgeteilt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Einzelregelungen für sie konkret bedeuten, lohnt es sich in jedem Fall, dies kurzfristig zu diskutieren. Sprechen Sie uns an, gern per Mail oder morgen, am 13. November 2018, am Rande der VDI-Tagung zum Emissionshandel in Düsseldorf.

2018-11-13T15:24:47+01:0012. November 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

We are the Champions (of ETS)

Es tut mir leid, wenn Sie jetzt traurig sind, aber der Emissionshandel ist bislang schon eher ein Verliererthema. Sind Sie auf Behördenseite oder bei einem Umweltverband mit dem Emissionshandel befasst, haben Sie möglicherweise viel Lebenszeit mit einem Instrument verbracht, den man nachsagt, es habe zu keiner Emissionsminderung gegenüber einem Szenario ohne dieses Instrument geführt. Sind sie dagegen beim Betreiber einer Anlage für das Thema zuständig, dann schlagen Sie sich mit wahnsinnig komplizierten Regeln herum, haben wegen der exorbitanten Strafen immer Angst, etwas geht schief, und die versprochene Anreizwirkung durch Vorteile oder zumindest weniger Nachteile bleibt bei den lächerlichen Preisen weit unterhalb des sogenannten Fuel-Changing-Points, also des Preises, bei dem Unternehmen günstiger Emissionen mindern als Zertifikate kaufen, auch aus.

Immerhin: Gerade wittern Sie Morgenluft. Mit der Marktstabilitätsreserve hat die europäische Union erstmals ein Instrument implementiert, das Überschüsse nicht einfach immer weiterschleppt, sondern abschöpft und ab 2023 löscht. Es ist damit erstmals sehr, sehr wahrscheinlich, dass der Preis in der nächsten Handelsperiode nicht nur nicht verfällt. Sondern sich schon wegen der sinkenden Gesamtmengen verfügbarer Zertifikate nach und nach erhöht. Und das selbst dann, wenn ein Mindestpreis für Zertifikate nicht eingeführt werden sollte.

Auch international liegen Sie voll im Trend. In China gibt es seit Dezember letzten Jahres einen Emissionshandel. Dieser wird, erfasst er erst alle Formate wie geplant, das System darstellen, in dem weltweit die größten Mengen erfasst werden. Auch in vielen anderen Staaten soll CO2 künftig bepreist werden. So haben es die Staaten zumindest beim Klimasekretariat eingereicht, das die Maßnahmen, die die Staaten für den Klimaschutz umsetzen wollen, nach dem im Paris Agreement vereinbarten Procedere sammelt. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass die jetzt noch wegen bestehender Abwanderungsbedrohung privilegierten Wirtschaftszweige künftig weniger Extrazertifikate bekommen, sobald keine asymmetrische Wettbewerbssituation mehr besteht.

Insofern: Sie werden wichtiger. Wenn Sie zur Behördenseite gehören, werden Sie künftig ein wenig gefürchteter als bisher. Das ist doch schön, so als Beamter. Wenn Sie dagegen auf Betreiberseite den Emissionshandel administrieren, wird Ihre Einschätzung unternehmensintern wichtiger, weil Emissionen teurer werden. Und wenn Sie mit CO2 handeln, haben Sie sich vermutlich sowieso schon eingedeckt.

Heute steht der Kurs übrigens schon bei über 15 EUR.

2018-06-04T19:16:03+02:004. Juni 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom|

Emissionshandel: Die nächsten Schritte auf dem Weg in die 4. HP

2021 beginnt die nächste Handelsperiode des Emissionshandels. Inzwischen gibt es Neuregelungen der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), die verhindern sollen, dass in der nächsten Handelsperiode erneut so viele Zertifikate im Umlauf sind, dass die Anlagenbetreiber wenig Anreiz haben, ihre Anlagen auf emissionsärmere Brennstoffe umzustellen oder effizienter zu werden. Da es künftig mit der Marktstabilitätsreserve und den Regelungen zur Löschung von Zertifikaten begleitend zu Klimaschutzmaßnahmen Mechanismen geben wird, um Überschüsse abschöpfen zu können, ist man derzeit optimistisch, dass der Emissionshandel doch noch eine Erfolgsstory wird.

Die vorläufige CL-Liste

Doch wie geht es nun konkret weiter? Seit einigen Tagen ist immerhin eine vorläufige CL-Liste auf dem Tisch. Diese Liste enthält die Branchen, die eine zu 100% kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten sollen, um ihnen im internationalen Wettbewerb nicht zu schaden. Entgegen eines verbreiteten Vorurteils bedeutet das nicht, dass diese Unternehmen gar keine Lasten und entsprechend auch keine Emissionsminderungsanreize haben. Denn die 100% kostenlose Zuteilung bezieht sich nicht etwa auf den Bedarf der jeweils konkreten Anlage. Sondern auf den fiktiven Bedarf einer ganz besonders modernen Anlage. Mit anderen Worten: Wer nicht so modern ist, wie es möglich wäre, muss trotzdem kaufen.

Ursprünglich wollte die Europäische Kommission den Kreis der privilegierten Unternehmen deutlich verkleinern. In der laufenden Handelsperiode sind 153 Branchen als abwanderungsbedroht und deswegen privilegiert anerkannt. Künftig sollen nur noch 44 auf diese Weise privilegiert werden. Eine Reihe weiterer Branchen hat nun drei Monate Zeit darzulegen, dass sie ebenfalls als abwanderungsbedroht anerkannt werden können.

Doch auf den zweiten Blick erscheint die vorläufige CL-Liste deutlich weniger ambitioniert als geplant. Die großen Branchen scheinen alle vollzählig versammelt zu sein. Einige haben es sogar nun neu auf die Liste geschafft, zB die früher nur teilweise erfassten Industriegase. Entsprechend ist anzunehmen, dass auch künftig die meisten Industrieunternehmen als abwanderungsbedroht gelten werden. Damit aber stellt sich die Frage, ob der Puffer von 3%, der im Budget verhindern soll, dass es wieder zu einem umstrittenen sektorübergreifenden Korrekturfaktor (CSCF) kommt, ausreichen wird. Möglicherweise gilt auch hier das alte Sprichwort vom langen Leben der Totgesagten, und auch künftig unterliegen Zuteilungen einer Kürzung, damit die Anwendung der Zuteilungsregeln nicht dazu führt, dass das Budget gesprengt wird.

Zum Zeitplan

Bisher war der Gesetzgeber immer spät dran. Auch in Zukunft wird sich daran wohl nichts ändern. Zwar sollen noch im Sommer die Zuteilungsregeln im Entwurf veröffentlicht werden und sich eine Konsultation anschließen. Parallel tragen, wie erwähnt, einige Branchen noch einmal vor, um aufgrund qualitativer Kriterien doch noch auf die CL-Liste zu gelangen. Für den Oktober ist ein Kommissionsbeschluss über die Zuteilungsregeln und die dann endgültige CL-Liste auf EU-Ebene geplant. Im Dezember sollen dann nach einer Prüfung durch Rat und Parlament die Spielregeln der Zuteilung stehen.

Die Datenerhebung für das Antragsverfahren soll dann im Frühling 2019 stattfinden. Die Entscheidung über die Benchmarks, für die ein Minderungspfad zwischen 0,2% und 1,6% jährlich vorgesehen ist, soll erst 2020 fallen. Im Jahre 2021 wird es dann erst Entscheidungen über die NIMs-Liste geben, ohne die die Mitgliedstaaten nicht zuteilen können. Das bedeutet: Schon jetzt scheint festzustehen, dass auch zu Beginn der  nächsten Handelsperiode noch keine Bescheide und erst recht keine Ausschüttungen vorgenommen werden können. Es wird also selbst dann alles recht knapp, wenn es von heute an keine Pannen gibt, niemand noch einmal grundsätzliche Fragen stellt und vor allem die Benchmarkfestsetzung und die Endfassung der CL-Liste reibungslos verläuft. Wie realistisch das ist, mag jeder selbst beurteilen.

2018-05-14T23:56:25+02:0015. Mai 2018|Emissionshandel|