Erleich­terte Anfor­de­rungen an die „Gebäu­de­strom­lie­ferung“ nach § 42b EnWG

Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetz­geber im Rahmen des Solar­pa­ketes 1 einige Erleich­te­rungen und Neuerungen rund um das Modell Mieter­strom vorge­nommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. „Gebäu­de­strom­nut­zungs­vertrag“ der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäu­de­strom­nut­zungs­ver­trages bietet einige Erleich­te­rungen und Ausnahmen von recht­lichen Anfor­de­rungen, die sonst für Strom­lie­fer­ver­träge gelten:

Keine Vollver­sor­gungs­pflicht

Bei der Gebäu­de­strom­lie­ferung besteht keine Pflicht den versorgten Letzt­ver­sorgern eine Vollver­sorgung anzubieten. Der Letzt­ver­braucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konven­tio­nellen) Strom­lie­fe­ranten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäu­de­so­lar­anlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.

 

Einfa­chere Vertrags­ge­staltung und Rechnungsgestaltung

Der Gebäu­de­strom­lie­ferant unter­liegt bei der Gestaltung des Liefer­ver­trages und dem Pflicht­inhalt der Abrech­nungen nicht den Anfor­de­rungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertrags­ge­staltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letzt­ver­braucher nur eine jährliche Abrechnung seines Strom­ver­brauches angeboten wird.

Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung

Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorge­schriebene Pflicht zur Strom­kenn­zeichnung besteht im Rahmen der Gebäu­de­strom­lie­ferung nicht. Auch dies stellt eine erheb­liche Erleich­terung für den Liefe­ranten dar.

(Christian Dümke)

 

2024-06-05T22:46:32+02:005. Juni 2024|Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Mieter­strom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine ameri­ka­nische Klein­stadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmel­tiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetz­gebers an, Mieter­strom so zu regeln, dass Mieter unbüro­kra­tisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieter­strom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetz­geber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verab­schie­deten Solar­paket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieter­strom­zu­schlag nur gewährt, wenn die Solar­anlage auf einem Wohnge­bäude instal­liert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solar­anlage instal­liert werden, die Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag hat, wobei die Attrak­ti­vität vor allem aus den Privi­le­gie­rungen für Strom­bezug ohne Netzbe­rührung resul­tiert. Auch Neben­an­lagen können einfacher einbe­zogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagen­zu­sam­men­fassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschluss­klausel für verbundene Unter­nehmen vorbeugen.

Auch die Schlech­ter­stellung des Mieter­strom­ver­sorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjäh­rigen Laufzeit sind nun bei Verbrau­chern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollver­sor­gungs­pflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieter­strom­pro­jekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieter­strom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsa­tawney aufwachen, und es ist Murmel­tiertag? (Miriam Vollmer).

2024-05-04T00:53:50+02:004. Mai 2024|Erneuerbare Energien|

Die WEG als Anlagen­be­trei­berin: Mieter­strom ohne Mieter?

Obwohl der Mieter­strom­zu­schlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erfor­derlich, dass die Strom­lie­ferung von einem Vermieter an einen Mieter statt­findet. Tatsächlich muss der geför­derte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeig­neten förder­fä­higen Anlage stammen und vom Anlagen­be­treiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durch­leitung durch das Netz der allge­meinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieter­strom­erzeu­gungs­anlage befindet oder zumindest „in Wohnge­bäuden oder Neben­an­lagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispiels­weise auch um einen Wohnungs­ei­gen­tümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigen­ver­sorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag erzeugt. Der Anlagen­be­treiber erhält also keinen Mieter­strom­zu­schlag auf Strom­mengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betrei­berin einer Strom­erzeu­gungs­anlage sein und muss dafür auch keine geson­derte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regene­rativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigen­ver­brauch dar, weil sich hier die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letzt­ver­braucher) gegen­über­stehen und nicht perso­nen­iden­tisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ohne Vermieter und Mieter ein Versor­gungs­modell unter Inanspruch­nahme des Mieter­strom­zu­schlages prakti­zieren kann.

(Christian Dümke)

2021-06-03T19:29:31+02:003. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Mieterstrom|