Erleichterte Anforderungen an die “Gebäudestromlieferung” nach § 42b EnWG

Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Solarpaketes 1 einige Erleichterungen und Neuerungen rund um das Modell Mieterstrom vorgenommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. “Gebäudestromnutzungsvertrag” der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäudestromnutzungsvertrages bietet einige Erleichterungen und Ausnahmen von rechtlichen Anforderungen, die sonst für Stromlieferverträge gelten:

Keine Vollversorgungspflicht

Bei der Gebäudestromlieferung besteht keine Pflicht den versorgten Letztversorgern eine Vollversorgung anzubieten. Der Letztverbraucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konventionellen) Stromlieferanten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäudesolaranlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.

 

Einfachere Vertragsgestaltung und Rechnungsgestaltung

Der Gebäudestromlieferant unterliegt bei der Gestaltung des Liefervertrages und dem Pflichtinhalt der Abrechnungen nicht den Anforderungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertragsgestaltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letztverbraucher nur eine jährliche Abrechnung seines Stromverbrauches angeboten wird.

Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung

Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Pflicht zur Stromkennzeichnung besteht im Rahmen der Gebäudestromlieferung nicht. Auch dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Lieferanten dar.

(Christian Dümke)

 

2024-06-05T22:46:32+02:005. Juni 2024|Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Mieterstrom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine amerikanische Kleinstadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmeltiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetzgebers an, Mieterstrom so zu regeln, dass Mieter unbürokratisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieterstrom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetzgeber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verabschiedeten Solarpaket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieterstromzuschlag nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solaranlage installiert werden, die Anspruch auf den Mieterstromzuschlag hat, wobei die Attraktivität vor allem aus den Privilegierungen für Strombezug ohne Netzberührung resultiert. Auch Nebenanlagen können einfacher einbezogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagenzusammenfassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschlussklausel für verbundene Unternehmen vorbeugen.

Auch die Schlechterstellung des Mieterstromversorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjährigen Laufzeit sind nun bei Verbrauchern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollversorgungspflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieterstromprojekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieterstrom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsatawney aufwachen, und es ist Murmeltiertag? (Miriam Vollmer).

2024-05-04T00:53:50+02:004. Mai 2024|Erneuerbare Energien|

Die WEG als Anlagenbetreiberin: Mieterstrom ohne Mieter?

Obwohl der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erforderlich, dass die Stromlieferung von einem Vermieter an einen Mieter stattfindet. Tatsächlich muss der geförderte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeigneten förderfähigen Anlage stammen und vom Anlagenbetreiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durchleitung durch das Netz der allgemeinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieterstromerzeugungsanlage befindet oder zumindest „in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispielsweise auch um einen Wohnungseigentümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigenversorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag erzeugt. Der Anlagenbetreiber erhält also keinen Mieterstromzuschlag auf Strommengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betreiberin einer Stromerzeugungsanlage sein und muss dafür auch keine gesonderte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regenerativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigenverbrauch dar, weil sich hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letztverbraucher) gegenüberstehen und nicht personenidentisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Vermieter und Mieter ein Versorgungsmodell unter Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages praktizieren kann.

(Christian Dümke)