Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieter­strom steckt. Nicht nur das Einfa­mi­li­enhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfa­mi­li­en­häuser in den Städten sollen für die Solar­strom­erzeugung erschlossen werden – und die ansäs­sigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allge­meinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruch­nahme einer Förderung komplett in das Netz einge­speist wird.

Doch ein paar der recht­lichen Rahmen­be­din­gungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versor­ger­er­laubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Geneh­migung des zustän­digen Haupt­zoll­amtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Strom­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteu­erten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klarge­stellt, dass bei einer Strom­leistung, die sich aus einer Mischung von Eigen­erzeugung und Fremd­strom­bezug zusam­men­setzt, die Versor­ger­ei­gen­schaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Strom­arten ist beim Mieter­strom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollver­sorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieter­strom­ver­sorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Strom­leitung mit zugehö­riger Messein­richtung den regene­rativ erzeugten Solar­strom an seine Mieter weiter­leiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG nieder­legten Vorstellung des Gesetz­gebers muss der Mieter­strom­vertrag die umfas­sende Versorgung des Letzt­ver­brau­chers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieter­strom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieter­strom­konzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollver­sorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremd­strom­mengen aus dem Netz der allge­meinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausrei­chend eigener Solar­strom zur Verfügung steht, an seine Mieter weiter­geben. Dieser Umstand macht die Preis­kal­ku­lation deutlich schwie­riger, denn im Rahmen einer solchen Vollver­sorgung wird regel­mäßig ein einheit­licher Liefer­preis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatz­strom der Vermieter für die Vollver­sorgung kosten­pflichtig beziehen muss und damit wie sich der schluss­endlich gelie­ferte Gesamt­strommix anteilig zusam­men­setzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)