Mieter­strom und Gewerbesteuer

Mieter­strom­mo­delle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfa­mi­li­enhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzin­fra­struktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profi­tieren so von Anlage­mög­lich­keiten der Energie­wende, die bisher nur Eigen­heim­be­sitzern offen standen. Doch leider – wir berich­teten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwar­tungen gestartete Ausbau von Mieter­strom­mo­dellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überra­schender Stelle, im Entwurf eines Fonds­tand­ort­ge­setzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanz­be­hörden auf den Stand­punkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewer­be­steu­erlich privi­le­gierten Vermö­gens­ver­waltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erheb­liche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewer­be­steuer. Das ist natur­gemäß ausge­sprochen abschreckend.

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Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneu­er­baren Energien und dem Betrieb von Ladesta­tionen generieren, ohne das gewer­be­steu­er­liche Vermö­gens­ver­wal­tungs­pri­vileg zu verlieren. Gewer­be­steuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Strom­ver­marktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum „echte“ Mieter­strom­mo­delle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieter­strom vorge­se­henen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kunden­anlage sprengen, die durch den Bundes­ge­richtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaft­licher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht reali­siert werden können, die der Gesetz­geber an sich will, weil sie Treib­haus­gas­emis­sionen einsparen und auch die Strom­netze entlasten, ist inzwi­schen allgemein anerkannt. Dass der Referen­ten­entwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieter­strom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfs­ver­fasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E‑EEG 2021 einen Mieter­strom­zu­schlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E‑EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Liefer­ket­ten­modell mit einem Vermieter und einem anderen Mieter­strom­lie­ferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieter­strom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E‑EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusam­men­fassung von mehreren Anlagen, die bisher regel­mäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetz­lichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstel­la­tionen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschluss­punkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagen­be­treiber haben.

Der letzt­ge­nannte Punkt aller­dings ist ein Problem. In aller Regel entwi­ckeln Unter­nehmen gewachsene Quartiere, die histo­risch zusam­men­ge­hören. Dass beispiels­weise sechs Häuser­blocks sechs verschie­denen Unter­nehmen gehören, die dann von sechs verschie­denen Mieter­strom­lie­fe­ranten versorgt werden, ist unwahr­scheinlich. Entspre­chend bietet der Gesetz­ge­bungs­vor­schlag keine Perspektive für dieje­nigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetz­geber wirklich um mehr Mieter­strom­pro­jekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzuse­setzen und von dem Erfor­dernis unter­schied­licher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Die Kunden­anlage: BGH vom 12.11.2019

Schade eigentlich: Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Hoffnungen auf eine Vergrö­ßerung von Spiel­räumen für Mieter­strom­pro­jekte fürs Erste zunichte gemacht, aber auch für viele andere Grenz­fälle Pflöcke in den Boden gerammt. Der Senat sollte darüber entscheiden, ob das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung richtig lag, dass es sich bei zwei BHKW der GeWoBa mit je 140 kW Leistung in Bremen, die jeweils rund 500 Anschlüsse versorgen sollten, nicht mehr um Kunden­an­lagen handelt. Die GeWoBa, die ein Missbrauchs­ver­fahren gegen die Wesernetz anhängig gemacht hatte, argumen­tierte, die Voraus­set­zungen des § 3 Nr. 24a EnWG seien erfüllt. Nach dieser – bekanntlich seit langem heiss umstrit­tenen – Norm liegt eine Kunden­anlage vor, wenn Anlagen, …

a) die sich auf einem räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiet befinden,
b) mit einem Energie­ver­sor­gungsnetz oder mit einer Erzeu­gungs­anlage verbunden sind,
c) für die Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs bei der Versorgung mit Elektri­zität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belie­ferung der angeschlos­senen Letzt­ver­braucher im Wege der Durch­leitung unabhängig von der Wahl des Energie­lie­fe­ranten diskri­mi­nie­rungsfrei und unent­geltlich zur Verfügung gestellt werden,“

Die Vorin­stanz, das OLG Düsseldorf, hatte insbe­sondere die Frage des räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiets breit thema­ti­siert und die Zusam­men­ge­hö­rigkeit des Geländes entlang der Qualität der Straßen bewertet. Grund­tenor war hier: Je wichtiger die Straße ist, um so eher ist nicht mehr von einem räumlich zusam­men­hän­genden Gebiet auszugehen.

Der BGH hat dies nun als „Grobfilter“ zwar nicht verworfen, aber doch deutlich präzi­siert. Danach sind Straßen nicht schädlich, aber ein Gebiet muss „räumlich abgegrenzt und geschlossen“ sein, es darf also keine anderen Grund­stücke, die nicht zur Struktur gehören, enthalten, es sei denn, diese fallen nicht ins Gewicht. Diese Formu­lie­rungen in den Rdnr. 23 und 24 sind so weich, dass die nächsten Strei­tig­keiten absehbar sind. Es kommt also weiter auf eine diffizile Einzel­fall­be­trachtung an.

In einem für viele Projekte wichtigen Aspekt ist der BGH aber restriktiv: Bei der Frage, ob eine Kunden­anlage bedeu­tungslos für den Wettbewerb ist, haben auch schon andere OLG als das OLG Düsseldorf abgeleitet, dass tatsächlich nur sehr kleine, im Ergebnis oft unwirt­schaft­liche Anlagen noch als Kunden­anlage durch­gehen. Hier hatte die Praxis auf mehr Möglich­keiten gehofft. Der BGH sieht aber auf Basis des heutigen § 3 Nr. 24a EnWG Kunden­an­lagen nur dann für gegeben an (Rdnr. 32),

wenn mehrere Hundert Letzt­ver­braucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durch­ge­lei­teter Energie voraus­sichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.“

Damit ist der BGH zwar großzü­giger als manche Oberge­richte, denen schon 90 oder 100 Letzt­ver­braucher zu viel waren, aber für die wirklich inter­es­santen Projekte ist hiernach nach wie vor kein Raum.

Was nun? Die Recht­spre­chung hat die Norm nun hinrei­chend ausge­deutet. Dass es hierzu verfas­sungs- oder gemein­schafts­recht­liche Impulse geben könnte, erscheint fernliegend. Damit ist der Gesetz­geber aufge­rufen, die Spiel­räume für die ökolo­gisch wie sozial ja überaus erwünschten Mieter­strom­pro­jekte durch Änderung des § 3 Nr 24a EnWG zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-02-14T15:22:47+01:0014. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|