4 Dinge die am Rechts­rahmen für Mieter­strom nerven! Teil 2

Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechts­rahmen für Mieter­strom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:

Gesetz­liche Preisobergrenze
Strom aus erneu­er­baren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konven­tio­nellen Strom. Trotzdem hat der Gesetz­geber für den Mieter­strom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetz­lichen Höchst­preis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs, auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automa­tisch herabgesetzt.

Der Sinn dieser Preis­kon­trolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieter­strom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor mögli­cher­weise überhöhten Mieter­strom­preisen geschützt werden, insbe­sondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieter­strom­ver­trages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchst­laufzeit
Die zulässige Höchst­laufzeit von Dauer­schuld­ver­hält­nissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die verein­barte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energie­lie­fer­vertrag. Für jeden konven­tio­nellen Energie­lie­fer­vertrag besser gesagt – denn bei Mieter­strom­ver­trägen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchst­laufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieter­strom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein belie­biger Strom­an­bieter der seinen Produkt über das Netz der allge­meinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieter­strom­an­bieter auf eine möglichst stabile Kunden­bindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangs­invest durch Errichtung der Erzeu­gungs­anlage leisten musste.

Fazit

Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetz­gebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?

(Christian Dümke)

2021-04-20T15:35:30+02:0019. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

4 Dinge die am Rechts­rahmen für Mieter­strom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieter­strom steckt. Nicht nur das Einfa­mi­li­enhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfa­mi­li­en­häuser in den Städten sollen für die Solar­strom­erzeugung erschlossen werden – und die ansäs­sigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allge­meinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruch­nahme einer Förderung komplett in das Netz einge­speist wird.

Doch ein paar der recht­lichen Rahmen­be­din­gungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versor­ger­er­laubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Geneh­migung des zustän­digen Haupt­zoll­amtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Strom­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteu­erten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klarge­stellt, dass bei einer Strom­leistung, die sich aus einer Mischung von Eigen­erzeugung und Fremd­strom­bezug zusam­men­setzt, die Versor­ger­ei­gen­schaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Strom­arten ist beim Mieter­strom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollver­sorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieter­strom­ver­sorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Strom­leitung mit zugehö­riger Messein­richtung den regene­rativ erzeugten Solar­strom an seine Mieter weiter­leiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG nieder­legten Vorstellung des Gesetz­gebers muss der Mieter­strom­vertrag die umfas­sende Versorgung des Letzt­ver­brau­chers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieter­strom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieter­strom­konzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollver­sorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremd­strom­mengen aus dem Netz der allge­meinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausrei­chend eigener Solar­strom zur Verfügung steht, an seine Mieter weiter­geben. Dieser Umstand macht die Preis­kal­ku­lation deutlich schwie­riger, denn im Rahmen einer solchen Vollver­sorgung wird regel­mäßig ein einheit­licher Liefer­preis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatz­strom der Vermieter für die Vollver­sorgung kosten­pflichtig beziehen muss und damit wie sich der schluss­endlich gelie­ferte Gesamt­strommix anteilig zusam­men­setzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Mieter­strom und Gewerbesteuer

Mieter­strom­mo­delle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfa­mi­li­enhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzin­fra­struktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profi­tieren so von Anlage­mög­lich­keiten der Energie­wende, die bisher nur Eigen­heim­be­sitzern offen standen. Doch leider – wir berich­teten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwar­tungen gestartete Ausbau von Mieter­strom­mo­dellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überra­schender Stelle, im Entwurf eines Fonds­tand­ort­ge­setzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanz­be­hörden auf den Stand­punkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewer­be­steu­erlich privi­le­gierten Vermö­gens­ver­waltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erheb­liche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewer­be­steuer. Das ist natur­gemäß ausge­sprochen abschreckend.

Solar, Solarenergie, Solarstrom, Erneuerbare Energien

Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneu­er­baren Energien und dem Betrieb von Ladesta­tionen generieren, ohne das gewer­be­steu­er­liche Vermö­gens­ver­wal­tungs­pri­vileg zu verlieren. Gewer­be­steuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Strom­ver­marktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|