Die Kunden­anlage: BGH vom 12.11.2019

Schade eigentlich: Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Hoffnungen auf eine Vergrö­ßerung von Spiel­räumen für Mieter­strom­pro­jekte fürs Erste zunichte gemacht, aber auch für viele andere Grenz­fälle Pflöcke in den Boden gerammt. Der Senat sollte darüber entscheiden, ob das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung richtig lag, dass es sich bei zwei BHKW der GeWoBa mit je 140 kW Leistung in Bremen, die jeweils rund 500 Anschlüsse versorgen sollten, nicht mehr um Kunden­an­lagen handelt. Die GeWoBa, die ein Missbrauchs­ver­fahren gegen die Wesernetz anhängig gemacht hatte, argumen­tierte, die Voraus­set­zungen des § 3 Nr. 24a EnWG seien erfüllt. Nach dieser – bekanntlich seit langem heiss umstrit­tenen – Norm liegt eine Kunden­anlage vor, wenn Anlagen, …

a) die sich auf einem räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiet befinden,
b) mit einem Energie­ver­sor­gungsnetz oder mit einer Erzeu­gungs­anlage verbunden sind,
c) für die Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs bei der Versorgung mit Elektri­zität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belie­ferung der angeschlos­senen Letzt­ver­braucher im Wege der Durch­leitung unabhängig von der Wahl des Energie­lie­fe­ranten diskri­mi­nie­rungsfrei und unent­geltlich zur Verfügung gestellt werden,“

Die Vorin­stanz, das OLG Düsseldorf, hatte insbe­sondere die Frage des räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiets breit thema­ti­siert und die Zusam­men­ge­hö­rigkeit des Geländes entlang der Qualität der Straßen bewertet. Grund­tenor war hier: Je wichtiger die Straße ist, um so eher ist nicht mehr von einem räumlich zusam­men­hän­genden Gebiet auszugehen.

Der BGH hat dies nun als „Grobfilter“ zwar nicht verworfen, aber doch deutlich präzi­siert. Danach sind Straßen nicht schädlich, aber ein Gebiet muss „räumlich abgegrenzt und geschlossen“ sein, es darf also keine anderen Grund­stücke, die nicht zur Struktur gehören, enthalten, es sei denn, diese fallen nicht ins Gewicht. Diese Formu­lie­rungen in den Rdnr. 23 und 24 sind so weich, dass die nächsten Strei­tig­keiten absehbar sind. Es kommt also weiter auf eine diffizile Einzel­fall­be­trachtung an.

In einem für viele Projekte wichtigen Aspekt ist der BGH aber restriktiv: Bei der Frage, ob eine Kunden­anlage bedeu­tungslos für den Wettbewerb ist, haben auch schon andere OLG als das OLG Düsseldorf abgeleitet, dass tatsächlich nur sehr kleine, im Ergebnis oft unwirt­schaft­liche Anlagen noch als Kunden­anlage durch­gehen. Hier hatte die Praxis auf mehr Möglich­keiten gehofft. Der BGH sieht aber auf Basis des heutigen § 3 Nr. 24a EnWG Kunden­an­lagen nur dann für gegeben an (Rdnr. 32),

wenn mehrere Hundert Letzt­ver­braucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durch­ge­lei­teter Energie voraus­sichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.“

Damit ist der BGH zwar großzü­giger als manche Oberge­richte, denen schon 90 oder 100 Letzt­ver­braucher zu viel waren, aber für die wirklich inter­es­santen Projekte ist hiernach nach wie vor kein Raum.

Was nun? Die Recht­spre­chung hat die Norm nun hinrei­chend ausge­deutet. Dass es hierzu verfas­sungs- oder gemein­schafts­recht­liche Impulse geben könnte, erscheint fernliegend. Damit ist der Gesetz­geber aufge­rufen, die Spiel­räume für die ökolo­gisch wie sozial ja überaus erwünschten Mieter­strom­pro­jekte durch Änderung des § 3 Nr 24a EnWG zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-02-14T15:22:47+01:0014. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Ein neuer Anlauf für mehr Mieterstrom

Ist eigentlich irgendwer mit dem Klima­paket zufrieden? Wenn die Reaktionen der Verbands­land­schaft die der Wirtschaft einiger­maßen 1:1 abbilden, ist quasi jede Branche  enttäuscht von dem Paket, das die Bundes­re­gierung geschnürt hat. Und im ZDF-Polit­ba­ro­meter geben nur 20% an, das Paket sei genau richtig. Alle anderen finden es zu weitgehend (13%) oder nicht weitgehend genug (53%).

Die Unzufrie­denheit betrifft nicht nur das große Thema CO2-Preis. Sondern auch die vielen kleinen, aber am Ende vielleicht entschei­denden einzelnen Instru­mente. Unter anderem haben sich viele – wir auch – konkrete Verbes­se­rungen beim Thema Mieter­strom gewünscht. Die Belie­ferung von Mietern mit Solar­strom vom Dach ihres Wohnhauses ist nämlich bisher alles andere als ein Erfolg. Dabei ist die Grundidee überzeugend: Der Mieter zahlt maximal 90% des Grund­ver­sor­ger­preises, und weil der Strom vor Ort bleibt und nicht das Stromnetz belastet, fallen keine Netzent­gelte an, und damit entfallen auch einige netzseitige Umlagen. Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen flexiblen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen (ausführ­licher haben wir den Mieter­strom­zu­schlag hier beschrieben).

Trotz dieser gute Idee wurde bisher kaum ein Mieter­strom­projekt umgesetzt. Warum? Zu viel Bürokratie und Behin­de­rungen bei Quartier­strom­mo­dellen, die über das einzelne Haus hinaus­gehen. Die Kürzung der Vergütung für Solar­an­lagen auf Dächern hat den Zuschlag zudem so weit reduziert, dass Anlagen sich meistens nicht mehr rechnen.  Bisherige Versuche, das Modell zu refor­mieren, blieben erfolglos.

Sieben Verbände – darunter der bne und die DUH, aber auch Verbände der Wohnungs­wirt­schaft –  haben sich nun zusam­men­getan, um dies zu ändern. Sie fordern eine Reihe von Reformen, um den Mieter­strom endlich auf die Spur zu setzen:

Zunächst soll für Mieter­strom keine EEG-Umlage mehr anfallen. Weiter soll wohl gesetzlich festgelegt werden, dass ein erheb­licher Teil der Erspar­nisse tatsächlich die Mieter erreicht, auch die, die nicht Mieter­strom beziehen. Hier ist nicht ganz klar, wie dies praktisch aussehen soll. Gefordert wird weiter eine Ausweitung auf Quartiers­mo­delle, also Nachbar­schaften. Dies ist ausge­sprochen sinnvoll, weil die heute geltenden Beschrän­kungen Mieter­strom­mo­delle praktisch nur dort zulassen, wo sie kaum wirtschaftlich betrieben werden können. Mehr Modelle ermög­lichen soll auch eine weitere Definition des gesetzlich gefor­derten „unmit­tel­baren räumliche Zusam­men­hangs“, der heute viele an sich attraktive Modelle verhindert.

Gefordert wird weiter eine Reform der gewer­be­steu­er­lichen Regelungen, die sich prohi­bitiv auswirken. Die Geneh­migung soll in zwei Monaten ergehen, und Dritte sollen als Contractor auftreten können.

Insgesamt ein rundes Paket. Viel spricht dafür, dass seine Umsetzung tatsächlich dazu führen würde, dass das Aufdach­po­tential bei vermie­teten Wohnge­bäuden besser genutzt werden könnte. Hier ist nun die Bundes­re­gierung am Zug, bei ihrer Umsetzung des Klima­pakets die Vorschläge, die so ähnlich auch schon andere Verbände wie der VKU geäußert haben, aufzugreifen.

2019-09-27T13:20:05+02:0027. September 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Warten auf den BGH: Was wird aus Mieterstrommodellen?

Nach wie vor sieht es danach aus, als ob 2019 nicht das Jahr der Mieter­strom­mo­delle würde, also dezen­traler Versor­gungs­mo­delle, bei denen Gebäude mit vor Ort erzeugter grüner Energie versorgt werden.

Eine maßgeb­liche Ursache für den schlep­penden Fortschritt ist die allzu enge Auslegung des Begriffs der Kunden­anlage in § 3 Nr. 24a EnWG. Mieter­strom wird nämlich nur über Kunden­an­lagen, nicht über „richtige“ Netze geliefert. In der zitierten Norm ist die Kunden­anlage deswegen recht detail­liert, aber ohne zahlen­mäßige Grenze definiert. Chroni­scher Stein des Anstoßes: Nur wettbe­werblich unbedeu­tende Struk­turen können danach Kunden­an­lagen sein. Aber wann ist das der Fall?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegen – wir berich­teten – schon bei 100 Anschlüssen keine Kunden­anlage mehr vor. Das energie­rechtlich bekanntlich besonders wichtige OLG Düsseldorf hat zumindest bei rund 500 Wohnungen eine Kunden­anlage verneint. Diese Diffe­ren­zierung ist alles andere als rein akade­misch: Wenn Versor­gungs­lei­tungen nämlich nicht als Kunden­an­lagen einge­ordnet werden, müssen auf den innerhalb der Struktur gelie­ferten Strom Netzent­gelte und einige netzseitige Umlage gezahlt werden. Dann sind Mieter­strom­mo­delle regel­mäßig nicht mehr wirtschaftlich.

Nun will eine Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaft noch einmal das OLG Düsseldorf bemühen und notfalls den BGH anrufen. Sie geht gegen einen Beschluss der Bundes­netz­agentur vor, die ein Projekt mit nur 143 Wohnein­heiten nicht mehr als Kunden­anlage betrachtet hat. Parallel versuchen die in zweiten Instanzen unter­le­genen Unter­nehmen, die die Einordnung als Kunden­anlage verfolgen, schon jetzt vom Bundes­ge­richtshof (BGH) doch noch eine günstigere Auskunft zu erhalten. Doch der BGH urteilt selten schnell. Damit steht zu befürchten, dass aus dem erhofften Beitrag von Mieter­strom­mo­dellen für die Energie­wende zumindest in näherer Zukunft nichts wird. Dies ist nicht nur für die Unter­nehmen bedau­erlich, die ein inter­es­santes Geschäftsfeld nicht ausbauen können. Die Entlastung der vorge­la­gerten Netze und die ortsnahe, dezen­trale Versorgung mit grüner Energie sollte ein wichtiger Baustein der Energie­wende werden, aktuell kann sich das aber keiner leisten. 

Aktuell heißt es also: Warten auf den BGH

2019-05-10T12:04:14+02:0010. Mai 2019|Strom, Umwelt|