EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum “echte” Mieterstrommodelle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieterstrom vorgesehenen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kundenanlage sprengen, die durch den Bundesgerichtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaftlicher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht realisiert werden können, die der Gesetzgeber an sich will, weil sie Treibhausgasemissionen einsparen und auch die Stromnetze entlasten, ist inzwischen allgemein anerkannt. Dass der Referentenentwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieterstrom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfsverfasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E-EEG 2021 einen Mieterstromzuschlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E-EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Lieferkettenmodell mit einem Vermieter und einem anderen Mieterstromlieferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieterstrom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E-EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusammenfassung von mehreren Anlagen, die bisher regelmäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetzlichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstellationen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagenbetreiber haben.

Der letztgenannte Punkt allerdings ist ein Problem. In aller Regel entwickeln Unternehmen gewachsene Quartiere, die historisch zusammengehören. Dass beispielsweise sechs Häuserblocks sechs verschiedenen Unternehmen gehören, die dann von sechs verschiedenen Mieterstromlieferanten versorgt werden, ist unwahrscheinlich. Entsprechend bietet der Gesetzgebungsvorschlag keine Perspektive für diejenigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetzgeber wirklich um mehr Mieterstromprojekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzusesetzen und von dem Erfordernis unterschiedlicher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Die Kundenanlage: BGH vom 12.11.2019

Schade eigentlich: Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Hoffnungen auf eine Vergrößerung von Spielräumen für Mieterstromprojekte fürs Erste zunichte gemacht, aber auch für viele andere Grenzfälle Pflöcke in den Boden gerammt. Der Senat sollte darüber entscheiden, ob das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung richtig lag, dass es sich bei zwei BHKW der GeWoBa mit je 140 kW Leistung in Bremen, die jeweils rund 500 Anschlüsse versorgen sollten, nicht mehr um Kundenanlagen handelt. Die GeWoBa, die ein Missbrauchsverfahren gegen die Wesernetz anhängig gemacht hatte, argumentierte, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG seien erfüllt. Nach dieser – bekanntlich seit langem heiss umstrittenen – Norm liegt eine Kundenanlage vor, wenn Anlagen, …

“a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”

Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte insbesondere die Frage des räumlich zusammengehörenden Gebiets breit thematisiert und die Zusammengehörigkeit des Geländes entlang der Qualität der Straßen bewertet. Grundtenor war hier: Je wichtiger die Straße ist, um so eher ist nicht mehr von einem räumlich zusammenhängenden Gebiet auszugehen.

Der BGH hat dies nun als “Grobfilter” zwar nicht verworfen, aber doch deutlich präzisiert. Danach sind Straßen nicht schädlich, aber ein Gebiet muss “räumlich abgegrenzt und geschlossen” sein, es darf also keine anderen Grundstücke, die nicht zur Struktur gehören, enthalten, es sei denn, diese fallen nicht ins Gewicht. Diese Formulierungen in den Rdnr. 23 und 24 sind so weich, dass die nächsten Streitigkeiten absehbar sind. Es kommt also weiter auf eine diffizile Einzelfallbetrachtung an.

In einem für viele Projekte wichtigen Aspekt ist der BGH aber restriktiv: Bei der Frage, ob eine Kundenanlage bedeutungslos für den Wettbewerb ist, haben auch schon andere OLG als das OLG Düsseldorf abgeleitet, dass tatsächlich nur sehr kleine, im Ergebnis oft unwirtschaftliche Anlagen noch als Kundenanlage durchgehen. Hier hatte die Praxis auf mehr Möglichkeiten gehofft. Der BGH sieht aber auf Basis des heutigen § 3 Nr. 24a EnWG Kundenanlagen nur dann für gegeben an (Rdnr. 32),

“wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.”

Damit ist der BGH zwar großzügiger als manche Obergerichte, denen schon 90 oder 100 Letztverbraucher zu viel waren, aber für die wirklich interessanten Projekte ist hiernach nach wie vor kein Raum.

Was nun? Die Rechtsprechung hat die Norm nun hinreichend ausgedeutet. Dass es hierzu verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Impulse geben könnte, erscheint fernliegend. Damit ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Spielräume für die ökologisch wie sozial ja überaus erwünschten Mieterstromprojekte durch Änderung des § 3 Nr 24a EnWG zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-02-14T15:22:47+01:0014. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Ein neuer Anlauf für mehr Mieterstrom

Ist eigentlich irgendwer mit dem Klimapaket zufrieden? Wenn die Reaktionen der Verbandslandschaft die der Wirtschaft einigermaßen 1:1 abbilden, ist quasi jede Branche  enttäuscht von dem Paket, das die Bundesregierung geschnürt hat. Und im ZDF-Politbarometer geben nur 20% an, das Paket sei genau richtig. Alle anderen finden es zu weitgehend (13%) oder nicht weitgehend genug (53%).

Die Unzufriedenheit betrifft nicht nur das große Thema CO2-Preis. Sondern auch die vielen kleinen, aber am Ende vielleicht entscheidenden einzelnen Instrumente. Unter anderem haben sich viele – wir auch – konkrete Verbesserungen beim Thema Mieterstrom gewünscht. Die Belieferung von Mietern mit Solarstrom vom Dach ihres Wohnhauses ist nämlich bisher alles andere als ein Erfolg. Dabei ist die Grundidee überzeugend: Der Mieter zahlt maximal 90% des Grundversorgerpreises, und weil der Strom vor Ort bleibt und nicht das Stromnetz belastet, fallen keine Netzentgelte an, und damit entfallen auch einige netzseitige Umlagen. Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen flexiblen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen (ausführlicher haben wir den Mieterstromzuschlag hier beschrieben).

Trotz dieser gute Idee wurde bisher kaum ein Mieterstromprojekt umgesetzt. Warum? Zu viel Bürokratie und Behinderungen bei Quartierstrommodellen, die über das einzelne Haus hinausgehen. Die Kürzung der Vergütung für Solaranlagen auf Dächern hat den Zuschlag zudem so weit reduziert, dass Anlagen sich meistens nicht mehr rechnen.  Bisherige Versuche, das Modell zu reformieren, blieben erfolglos.

Sieben Verbände – darunter der bne und die DUH, aber auch Verbände der Wohnungswirtschaft –  haben sich nun zusammengetan, um dies zu ändern. Sie fordern eine Reihe von Reformen, um den Mieterstrom endlich auf die Spur zu setzen:

Zunächst soll für Mieterstrom keine EEG-Umlage mehr anfallen. Weiter soll wohl gesetzlich festgelegt werden, dass ein erheblicher Teil der Ersparnisse tatsächlich die Mieter erreicht, auch die, die nicht Mieterstrom beziehen. Hier ist nicht ganz klar, wie dies praktisch aussehen soll. Gefordert wird weiter eine Ausweitung auf Quartiersmodelle, also Nachbarschaften. Dies ist ausgesprochen sinnvoll, weil die heute geltenden Beschränkungen Mieterstrommodelle praktisch nur dort zulassen, wo sie kaum wirtschaftlich betrieben werden können. Mehr Modelle ermöglichen soll auch eine weitere Definition des gesetzlich geforderten “unmittelbaren räumliche Zusammenhangs”, der heute viele an sich attraktive Modelle verhindert.

Gefordert wird weiter eine Reform der gewerbesteuerlichen Regelungen, die sich prohibitiv auswirken. Die Genehmigung soll in zwei Monaten ergehen, und Dritte sollen als Contractor auftreten können.

Insgesamt ein rundes Paket. Viel spricht dafür, dass seine Umsetzung tatsächlich dazu führen würde, dass das Aufdachpotential bei vermieteten Wohngebäuden besser genutzt werden könnte. Hier ist nun die Bundesregierung am Zug, bei ihrer Umsetzung des Klimapakets die Vorschläge, die so ähnlich auch schon andere Verbände wie der VKU geäußert haben, aufzugreifen.

2019-09-27T13:20:05+02:0027. September 2019|Erneuerbare Energien, Strom|