Warten auf den BGH: Was wird aus Mieterstrommodellen?

Nach wie vor sieht es danach aus, als ob 2019 nicht das Jahr der Mieterstrommodelle würde, also dezentraler Versorgungsmodelle, bei denen Gebäude mit vor Ort erzeugter grüner Energie versorgt werden.

Eine maßgebliche Ursache für den schleppenden Fortschritt ist die allzu enge Auslegung des Begriffs der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG. Mieterstrom wird nämlich nur über Kundenanlagen, nicht über “richtige” Netze geliefert. In der zitierten Norm ist die Kundenanlage deswegen recht detailliert, aber ohne zahlenmäßige Grenze definiert. Chronischer Stein des Anstoßes: Nur wettbewerblich unbedeutende Strukturen können danach Kundenanlagen sein. Aber wann ist das der Fall?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegen – wir berichteten – schon bei 100 Anschlüssen keine Kundenanlage mehr vor. Das energierechtlich bekanntlich besonders wichtige OLG Düsseldorf hat zumindest bei rund 500 Wohnungen eine Kundenanlage verneint. Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch: Wenn Versorgungsleitungen nämlich nicht als Kundenanlagen eingeordnet werden, müssen auf den innerhalb der Struktur gelieferten Strom Netzentgelte und einige netzseitige Umlage gezahlt werden. Dann sind Mieterstrommodelle regelmäßig nicht mehr wirtschaftlich.

Nun will eine Bürgerenergiegesellschaft noch einmal das OLG Düsseldorf bemühen und notfalls den BGH anrufen. Sie geht gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur vor, die ein Projekt mit nur 143 Wohneinheiten nicht mehr als Kundenanlage betrachtet hat. Parallel versuchen die in zweiten Instanzen unterlegenen Unternehmen, die die Einordnung als Kundenanlage verfolgen, schon jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) doch noch eine günstigere Auskunft zu erhalten. Doch der BGH urteilt selten schnell. Damit steht zu befürchten, dass aus dem erhofften Beitrag von Mieterstrommodellen für die Energiewende zumindest in näherer Zukunft nichts wird. Dies ist nicht nur für die Unternehmen bedauerlich, die ein interessantes Geschäftsfeld nicht ausbauen können. Die Entlastung der vorgelagerten Netze und die ortsnahe, dezentrale Versorgung mit grüner Energie sollte ein wichtiger Baustein der Energiewende werden, aktuell kann sich das aber keiner leisten.

Aktuell heißt es also: Warten auf den BGH. 

2019-05-10T12:04:14+02:0010. Mai 2019|Strom, Umwelt|

Schade, schade: Das Energiesammelgesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versorgungsmodellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieterstrommodelle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetzgeber des Mieterstromgesetzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdachanlagen profitieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzentgelte spart. Zum anderen sollten die erheblichen Ausbaupotentiale für Photovoltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieterstromzuschlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolgreich. Zu bürokratisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartierslösungen “zu groß” seien, um als Mieterstrommodelle zu gelten. Viele potentielle Vorhabenträger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetzgeber. Dieser sollte das Gesetz vereinfachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwartungen war die Enttäuschung um so größer, als der Kabinettsentwurf des Energiesammelgesetzes nicht nur keine der Kritikpunkte anging. Sondern vielmehr die Bedingungen für Mieterstrommodelle deutlich verschlechterte. Insbesondere die Kürzung der Vergütung für größere Photovoltaik-Dachanlagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bisherigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowattstunde wurde intensiv kritisiert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieterstromzuschlag auswirkt.

Im Gesetzgebungsprozess bleibt es nun leider bei einer Verschlechterung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieterstromzuschlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größenklasse soll nicht um 20%, sondern “nur” um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieterstrommodelle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Hindernisse für die dezentrale Versorgung: Das OLG Düsseldorf entscheidet zur Kundenanlage

Die dezentrale Erzeugung hat es nicht leicht. Auf der einen Seite will man die ortsnahe Erzeugung, am besten innerhalb der Quartiere. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber es versäumt, den regulatorischen Rahmen für solche Stromversorgungskonzepte so zu gestalten, dass die ortsnahe Versorgung sich auch lohnt. Dabei wären solche Anreize dringend nötig, um die durch die Umgestaltung der Erzeugungslandschaft strapazierten Netze zu entlasten. Schließlich fließt Strom, der ganz in der Nähe der Versorgten erzeugt wird, nicht durch die halbe Republik und alle Netzebenen und spart so am Ende allen Letztverbrauchern Geld.

Es wäre damit konsequent, wenn kleine Leitungsstrukturen, die ein Versorger extra für seine Kunden legt, nicht wie große Stromnetze behandelt werden und entsprechend auch nicht reguliert werden müssten. Doch § 3 Nr. 24a EnWG, der solche kleinen Strukturen als “Kundenanlagen” von großen Netzen abgrenzt, lässt leider Fragen offen, wenn es hier heißt:

“Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”

Schon im März ist das OLG Frankfurt ausgehend von dieser Regelung zu der Ansicht gelangt, eine Kundenanlage sei nur dann gegeben, wenn weniger als 100 Anschlüsse versorgt würden. Für diese damals auch hier besprochene Entscheidung liegen inzwischen auch die Gründe vor. Das ist für viele Modelle das Aus. Denn bei weniger als 100 Anschlüssen ist die Wirtschaftlichkeit oft kaum darstellbar, der Aufwand verteilt sich einfach auf zu wenig Köpfe. Kupferkabel sind eben nicht umsonst.

Ins selbe Horn stößt nun das OLG Düsseldorf. In einer Entscheidung vom 13.06.2018 beschloss der Senat nun, dass es sich bei zwei Leitungsstrukturen einer Wohnungsbaugesellschaft nicht um Kundenanlagen handelt. Das Unternehmen hatte an zwei Standorten Mieterstromkonzepte entwickelt und damit jeweils 457 bzw. 515 Wohnungen mit umweltfreundlichem vor Ort erzeugten Strom versorgt. Das OLG Düsseldorf kam nun ähnlich wie schon das OLG Frankfurt zu der Ansicht, die Struktur sei zu groß und damit nicht “unbedeutend”, wie das Gesetz es fordert. Außerdem seien Kundenanlagen immer Ausnahmen und deswegen eng auszulegen.

Nun steht dem unterlegenen Unternehmen noch der Weg zum BGH offen. Es steht zu hoffen, dass entweder die Karlsruher Richter diesen dezentralen Konzepten, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten könnten, helfen. Oder die Politik muss ran: Ohnehin mehren sich die Stimmen, die Gesetzesänderungen fordern, um mehr Mieterstromkonzepte zu ermöglichen.

2018-06-29T01:04:31+02:0029. Juni 2018|Strom|