Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechts­rahmen für Mieter­strom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:

Gesetz­liche Preisobergrenze
Strom aus erneu­er­baren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konven­tio­nellen Strom. Trotzdem hat der Gesetz­geber für den Mieter­strom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetz­lichen Höchst­preis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs, auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automa­tisch herabgesetzt.

Der Sinn dieser Preis­kon­trolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieter­strom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor mögli­cher­weise überhöhten Mieter­strom­preisen geschützt werden, insbe­sondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieter­strom­ver­trages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchst­laufzeit
Die zulässige Höchst­laufzeit von Dauer­schuld­ver­hält­nissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die verein­barte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energie­lie­fer­vertrag. Für jeden konven­tio­nellen Energie­lie­fer­vertrag besser gesagt – denn bei Mieter­strom­ver­trägen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchst­laufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieter­strom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein belie­biger Strom­an­bieter der seinen Produkt über das Netz der allge­meinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieter­strom­an­bieter auf eine möglichst stabile Kunden­bindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangs­invest durch Errichtung der Erzeu­gungs­anlage leisten musste.

Fazit

Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetz­gebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?

(Christian Dümke)