Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine ameri­ka­nische Klein­stadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmel­tiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetz­gebers an, Mieter­strom so zu regeln, dass Mieter unbüro­kra­tisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieter­strom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetz­geber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verab­schie­deten Solar­paket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieter­strom­zu­schlag nur gewährt, wenn die Solar­anlage auf einem Wohnge­bäude instal­liert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solar­anlage instal­liert werden, die Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag hat, wobei die Attrak­ti­vität vor allem aus den Privi­le­gie­rungen für Strom­bezug ohne Netzbe­rührung resul­tiert. Auch Neben­an­lagen können einfacher einbe­zogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagen­zu­sam­men­fassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschluss­klausel für verbundene Unter­nehmen vorbeugen.

Auch die Schlech­ter­stellung des Mieter­strom­ver­sorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjäh­rigen Laufzeit sind nun bei Verbrau­chern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollver­sor­gungs­pflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieter­strom­pro­jekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieter­strom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsa­tawney aufwachen, und es ist Murmel­tiertag? (Miriam Vollmer).