Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine amerikanische Kleinstadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmeltiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetzgebers an, Mieterstrom so zu regeln, dass Mieter unbürokratisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieterstrom nerven, schon 2021 zusammengestellt).
Immerhin, der Gesetzgeber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verabschiedeten Solarpaket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieterstromzuschlag nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solaranlage installiert werden, die Anspruch auf den Mieterstromzuschlag hat, wobei die Attraktivität vor allem aus den Privilegierungen für Strombezug ohne Netzberührung resultiert. Auch Nebenanlagen können einfacher einbezogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagenzusammenfassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschlussklausel für verbundene Unternehmen vorbeugen.
Auch die Schlechterstellung des Mieterstromversorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjährigen Laufzeit sind nun bei Verbrauchern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollversorgungspflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.
Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieterstromprojekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieterstrom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsatawney aufwachen, und es ist Murmeltiertag? (Miriam Vollmer).
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