Kita-Recht: Kein Anspruch auf Betreuung in Randzeiten
Wer unseren Blog regelmäßig liest, weiß es bereits: Kinder ab einem Jahr haben einen Kita-Anspruch. Und wenn beide Eltern vollbeschäftigt sind, müssen sich die Betreuungszeiten unter Umständen sogar nach dem Bedarf richten. Diesen Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Eilbeschluss, der bisher als Pressemitteilung vorliegt, nun aber wieder etwas relativiert. Denn tatsächlich gibt es ja Eltern, die im Schichtdienst arbeiten oder sehr spät noch tätig sind. Wäre es dann verhältnismäßig, den ganzen Betrieb der Kindertagesstätte daran auszurichten?
Im vorliegenden Fall ging es um Kölner Eltern, die beide in der Medienbranche tätig sind. Sie sind daher auf einen Kitaplatz bis mindestens 18 Uhr angewiesen. Die Stadt Köln hatte sie dagegen auf eine Einrichtung mit einer Öffnungszeitbis 16:30 h verwiesen. Nach der im Eilverfahren vorläufig durchgeführten Prüfung argumentiert das Gericht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung keine Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte, die in jeder Hinsicht an individuelle Bedürfnisse angepasst seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten. Die Verpflichtung, Betreuungsplätzen vorzuhalten, orientiere sich am Gesamtbedarf.
Für Kinder unter drei Jahren bestehe die Möglichkeit, sich (zusätzlich) eine staatlich ebenfalls geförderte Tagesmutter zu nehmen. Die wird dann oft eher auf individuelle Wünsche eingehen können, als eine Kindertagesstätte (Olaf Dilling).
Nachbarrecht: Die Wildkirsche als Grenzbaum
Bei „Grenzbaum“ denken viele Menschen vermutlich an rot-weiß-gestreifte Schlagbäume an Grenzübergängen. Tatsächlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Grenzbaum im Abschnitt über Nachbarrecht in § 923 BGB. Auch wenn diese Norm über auf Grundstücksgrenzen wachsende Bäume liebenswert antiquiert wirkt: Immerhin gab es dazu vor wenigen Jahren eine bemerkenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Darin wurden zum Einen die nicht unkomplizierten Eigentumsrechte am Grenzbaum präzisiert. Zum Anderen wurde das Verhältnis von privaten und öffentlichen Recht geklärt. Denn Bäume sind, auch wenn sie auf privatem Grund stehen, in vielen Gemeinden durch Baumschutzsatzungen geschützt.
Doch zum Fall: Der Grenzbaum, um den es ging, war eine offenbar sehr stattliche Wildkirsche. Beim Bau eines Gartenhauses waren vom Beklagten auf seinem Grundstück Wurzeln des Baumes gekappt worden. Auch dies ist im BGB geregelt und an sich gemäß § 910 Abs. 2 BGB zulässig. Nur spricht die Norm von Wurzeln, „die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind“, was bei einem Grenzbaum gewisse Auslegungsprobleme mit sich bringt. Jedenfalls drohte, vermutlich wegen der gekappten Wurzeln, der Baum nach einem Sturm im folgenden Frühjahr zu kippen und musste kurze Zeit später gefällt werden.
Nun handelt es sich beim Holz der Wildkirsche (prunus avium) um das wertvollste Holz Europas. Der Kläger veranschlagte den Wert des Baumes daher mit 18.000 Euro und wollte die Hälfte davon, sowie die Fäll- und Beseitigungskosten vom Beklagten erstreiten. Allerdings hatte er sowohl erstinstanzlich wie auch vor dem OLG damit wenig Erfolg. Denn das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte die Wurzeln des Baumes schon aufgrund seines (Mit-)Eigentumsrechts an dem Baum abschneiden durfte.
Außerdem sei ein Schadensersatz auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen die örtliche Baumschutzsatzung zu leisten. Denn der Baum hätte zwar unzweifelhaft einen Stammumfang von über 80 cm, weshalb er demnach unter Schutz gestanden hätte. Allerdings sei die Baumschutzsatzung nicht zum Schutz des Nachbarn gedacht, sondern diene dem öffentlichen Interesse. Sie solle vielmehr die „innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts“ erhalten und „schädliche Umwelteinwirkungen“ mindern. Mit anderen Worten sind Bäume in den Gemeinden durch die Baumschutzsatzungen zwar nach öffentlichem Recht geschützt. Ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtsverhältnisse der Nachbarn untereinander aus (Olaf Dilling).
BEHG: Flucht in den Emissionshandel
Am 1.1.2021 geht es los: Der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet jede Tonne CO2 in Form eines vom Gaslieferanten (oder anderen Inverkehrbringer flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe) mit zunächst 25 €. Die Zertifikate erwerben muss der Brennstofflieferant, am Ende landet die Kosten zumindest bis 2025 über Steuer– und Abgabeklauseln beim Letztverbraucher.
Von dieser flächendeckenden Bepreisung klimaschädlicher Emissionen sollen nur diejenigen ausgenommen werden, die bereits über den „großen“ Europäischen Emissionshandel belastet werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden.
Damit ist insgesamt (bzw. ab 2023, wenn alle Brennstoffe erfasst sind) eine an sich lückenlose Erfassung von Emissionen gewährleistet: Zertifikate abführen muss jeder. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zwischen den beiden Welten zu wechseln. Denn im BEHG ist keine Zuteilung kostenloser Zertifikate vorgesehen. Es gibt zwar eine Härtefallklausel. Aber eine regelmäßige Ausstattung von Teilnehmern mit Gratiszertifikaten kennt das BEHG nicht. Im TEHG sieht es aber anders aus.
Dies bietet Chancen für die Betreiber von Anlagen, die die Schwellenwerte für die Teilnahme am Emissionshandel bisher – absichtlich oder nicht – knapp verfehlen. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zum TEHG. Insbesondere dann, wenn sie abwanderungsbedrohten Branchen angehören (etwa Papier) oder Fernwärme liefern, können sie von kostenlosen Zuteilungen auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2030 (ZuVO) auf Antrag profitieren. Vielen – nicht allen – Anlagen, die nach dem TEHG emissionshandelspflichtig sind, stehen danach nämlich kostenlose Zertifikate auf Antrag zu.
Doch wie wird man emissionshandelspflichtig? Hier kommt es nicht nur auf die schiere Größe der Anlage an, denn mit ausschlaggebend ist gem. § 2 Abs. 4 TEHG die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage. Es ist damit durchaus eine Prüfung im Einzelfall wert, ob durch geschickte Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die finanziellen Belastungen verringert werden können. Insbesondere angesichts der in den nächsten Jahren drastisch steigenden Preise für Emissionsberechtigungen ergibt es Sinn, diese Möglichkeiten zumindest einmal auszuloten (Miriam Vollmer).
Abwärmenutzung: Drei in einem Streich
Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärmepumpe zur Nutzung zur Abwärme des städtischen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbargemeinden gereinigt. Ermöglicht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Fördermöglichkeiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen im Gesetzentwurf für den Kohleausstieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend ergänzt werden soll. Das ist einerseits ein Beitrag zur Wärmewende, andererseits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.
Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraftwerken in Gewässer nämlich nicht unproblematisch. Denn wasserrechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anforderungen an Gewässereigenschaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.
Wenn die Idee mit der Wärmepumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraftwerken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizienten Energienutzung und dem Gewässerschutz (Olaf Dilling).
Wärme: Neues vom GEG
Angesichts der großen Themen rund um die Energiewende ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, hier der Entwurf) gegenwärtig ein bisschen in den Hintergrund gerückt (wir haben schon mehrfach berichtet). Immerhin: Am 29.01.2020 stand die erste Lesung des GEG auf der Tagesordnung der 142. Sitzung dieses Bundestages, und es ist aufschlussreich für das, was kommt, wie das Thema aktuell diskutiert wurde.
Die erste Überraschung: Die Koalition – hier in Gestalt des Abgeordneten Carsten Müller (CDU) – spricht selbst aus, das Gesetz habe „noch Luft nach oben“. Was manchen klammen Bürgermeister nicht freuen wird: Die öffentliche Hand soll ihrer Vorbildfunktion gerechter werden, sprich: Für öffentliche Gebäude soll wohl ein höherer Effizienzstandards gelten. Die Rede ist nun doch vom KfW-Effizienzstandard 55. SPD und die Grüne Opposition zeigten sich angetan, es ist damit wohl anzunehmen, dass es in diesem Punkt nicht bei den letzten Plänen bleibt.
Auch beim Thema „Innovationsklauseln“ scheint es Spielräume zu geben, bei der Nachschärfung des Quartiersansatzes, möglicherweise auch bei der Ladeinfrastruktur und synthetischen Baustoffen.
Was in der Debatte aber auch deutlich wurde: Die von den GRÜNEN und der Linken geforderte Anhebung des geforderten Effizienzstandards wird es nicht geben. Es bleibt voraussichtlich beim KfW-Standard 70, der schon heute gilt, und nun auch künftig als „Niedrigstenergiestandard“ verkauft werden soll. Dies ist auf den ersten Blick eine Erleichterung für Bauherren. Angesichts des Umstandes, dass mittelfristig eine deutliche Verringerung der CO2-Emissionen im Bestand unumgänglich sein dürfte, um die Klimaziele zu schaffen, ist es gut möglich, dass das Festhalten am heute geltenden Standard die Investitionen nur in die Zukunft verlagert, und dass die Erleichterung im Gebäudebereich auch kurzfristig zulasten der anderen Sektoren gehen müssen, um die europäischen Ziele zu erreichen oder zumindest nicht völlig zu verfehlen.
Es bleibt gleichwohl abzuwarten, zu welchen Ergebnissen die nun befassten Bundestagsausschüsse nun gelangen (Miriam Vollmer).
Grünheide: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln?
Letzte Woche ging durch die Presse, das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hätte Teslas Rodungspläne im brandenburgischen Grünheide gestoppt. Gestern hieß es nun, es dürfe doch gerodet werden. Auf Nicht-Juristen macht das einen ziemlich konfusen Eindruck. Was aber ist nun tatsächlich passiert?
Das Gelände in Grünheide, wo Tesla seine etwas unbescheiden „Gigafactory“ genannte Autofabrik bauen will, ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. Es handelt sich also nicht um ein Gebiet, das für eine naturnahe Nutzung vorgesehen ist. Die Bäume, die dort stehen, sind auch kein „echter“ Wald, sondern eine Kiefer-Monokultur, am ehesten vergleichbar mit einem Maisfeld. Anders als naturnähere Wälder speichern sie auch kein CO2 dauerhaft, sondern werden nach einigen Jahren geplant abgeholzt. Dem wird durch die Abholzung durch Tesla nun vorgegriffen. Zu beachten ist, dass Tesla das Werksgelände auf Grundlage einer am 12.02.2020 erteilten Genehmigung für den vorzeitigen Beginn roden will, bevor die Vegetatationsperiode beginnt. Was Tesla im Frühling nicht schafft, soll im Herbst gerodet werden.
Die Grüne Liga e. V. ging umgehend gegen die Rodungspläne von Tesla vor. Anders als der Name es vermuten lässt, hat der Umweltverband nichts mit der gleichnamigen Partei zu tun. Es handelt sich um einen ostdeutschen Verband, der in den letzten Tagen der DDR als Sammelbewegung der oft kirchlichen Umweltgruppen der DDR entstand. Er ist also regional gut verankert, aber nicht so groß und bekannt wie andere gesamtdeutsche oder gar weltweit operierende Umweltverbände. Anders als einigen anderen Gruppen, die die Pläne bekämpfen, geht es dem Verband nicht um eine grundsätzliche Opposition gegen die Elektromobilität, sondern er fürchtet vor allem um das örtliche Trinkwasser, befürchtet aber auch Präzendenzfälle für ungewöhnlich schnelle und in den Augen der Kritiker übermäßig hemdsärmlige Genehmigungsverfahren.
Nun dauern Verwaltungsprozesse lange. Die Grüne Liga e. V. ging deswegen per Eilverfahren gegen die Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Arbeiten vor. Anders als vielfach angenommen, sind Eilverfahren nicht einfach nur sehr schnelle Prozesse. Sondern sie treffen Regelungen für den Zeitraum, bis der parallel laufende „normale“ Prozess (oder auch ein Widerspruchsverfahren) beendet ist. Weil ein Eilverfahren nur nur vorläufig regelt und schnell regeln muss, findet deswegen nur eine summarische Prüfung statt, also ein eher überschlägiger Check, was an der Sache dran ist, und eine Betrachtung, wie eilig es denn ist. Vor Verwaltungsgerichten gibt es zwei Arten von Eilverfahren, zum einen geht es um die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (also „erst mal abwarten“), zum anderen um Regelungen für die Zwischenzeit. Hier war ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Grünen Liga e. V. beim Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder gestellt und von diesem am 14.02.2020 abgelehnt worden.
In Eilverfahren gibt es nur, aber auch immerhin, zwei Instanzen. Die Grüne Liga e. V. ging also gegen die Abweisung ihres Antrags durch die Frankfurter Richter vor und erhob Beschwerde vor dem OVG BB. Nun braucht auch ein Eilverfahren Zeit, zumindest einige Tage. Das OVG BB musste also für die – wenigen – Tage, die das Verfahren beanspruchen würde, eine Regelung treffen. Nun galt ja wegen der Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG die Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Arbeiten am Werksgelände weiter. Tesla hätte also bis zum Beschluss des OVG BB die ganze Fläche abholzen und das Verfahren damit ad absurdum führen können. Deswegen erließ das OVG BB einen sogenannten „Hängebeschluss“.
Hängebeschlüsse sind in der VwGO nicht extra geregelt. Sie beruhen direkt auf der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sollen sicherstellen, dass überhaupt ein effektiver Rechtsschutz stattfinden kann, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn die streitgegenständliche Kiefernpflanzung zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr da wäre. Das OVG BB stoppte die Rodung mit Beschluss vom 15.02.2020 (Az.: OVG 11 S 8.20) also nicht nach einer inhaltlichen Prüfung aus Bedenken gegen die Rodung heraus. Sondern um sich Zeit zu verschaffen, um die Angelegenheit zumindest so summarisch zu prüfen, wie es im Eilverfahren eben nötig ist.
Das ging nun schnell: Bis zum 18.02.2020 hatte die Behörde Gelegenheit sich zu äußern, am 20.02.2020 befand das OVG BB, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung des vorzeitigen Beginns vorliegen und Tesla weiter roden darf. Über die endgültige Genehmigung ist damit noch keine Aussage getroffen worden, denn diese ist ja noch gar nicht in der Welt. Hier läuft das Verfahren, in dem bis zum 05.03.2020 noch Einwendungen erhoben werden können, die dann am 18.03.2020 erörtert werden. Es wäre überraschend, wenn nicht auch die dann voraussichtlich ergehende Genehmigung erneut angegriffen würde (Miriam Vollmer).