Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Familienmitglieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Rattenschwanz an weiteren Entscheidungen dran: Beispielsweise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tagesmüttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Brandenburger Speckgürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechtssprechung zumindest einen Anspruch auf Weiterbetreuung an.

Aber auch in anderen Bundesländern gibt es manchmal Möglichkeiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreuungseinrichtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Niedersachsen das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg per Eilbeschluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpädagogische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entscheidenden Fall erheblich entwicklungsverzögerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergebnisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausgeprägte soziale Ängste, die eine Kontinuität in der Betreuung erforderlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integrationsplätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpädagogische Leistungen ist im Sozialhilferecht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungsbefugt ist (Olaf Dilling).

2020-08-31T10:46:12+02:0031. August 2020|Allgemein|

Grünheide: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln?

Letzte Woche ging durch die Presse, das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hätte Teslas Rodungspläne im brandenburgischen Grünheide gestoppt. Gestern hieß es nun, es dürfe doch gerodet werden. Auf Nicht-Juristen macht das einen ziemlich konfusen Eindruck. Was aber ist nun tatsächlich passiert?

Das Gelände in Grünheide, wo Tesla seine etwas unbescheiden “Gigafactory” genannte Autofabrik bauen will, ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. Es handelt sich also nicht um ein Gebiet, das für eine naturnahe Nutzung vorgesehen ist. Die Bäume, die dort stehen, sind auch kein “echter” Wald, sondern eine Kiefer-Monokultur, am ehesten vergleichbar mit einem Maisfeld. Anders als naturnähere Wälder speichern sie auch kein CO2 dauerhaft, sondern werden nach einigen Jahren geplant abgeholzt. Dem wird durch die Abholzung durch Tesla nun vorgegriffen. Zu beachten ist, dass Tesla das Werksgelände auf Grundlage einer am 12.02.2020 erteilten Genehmigung für den vorzeitigen Beginn roden will, bevor die Vegetatationsperiode beginnt. Was Tesla im Frühling nicht schafft, soll im Herbst gerodet werden.

Die Grüne Liga e. V. ging umgehend gegen die Rodungspläne von Tesla vor. Anders als der Name es vermuten lässt, hat der Umweltverband nichts mit der gleichnamigen Partei zu tun. Es handelt sich um einen ostdeutschen Verband, der in den letzten Tagen der DDR als Sammelbewegung der oft kirchlichen Umweltgruppen der DDR entstand. Er ist also regional gut verankert, aber nicht so groß und bekannt wie andere gesamtdeutsche oder gar weltweit operierende Umweltverbände. Anders als einigen anderen Gruppen, die die Pläne bekämpfen, geht es dem Verband nicht um eine grundsätzliche Opposition gegen die Elektromobilität, sondern er fürchtet vor allem um das örtliche Trinkwasser, befürchtet aber auch Präzendenzfälle für ungewöhnlich schnelle und in den Augen der Kritiker übermäßig hemdsärmlige Genehmigungsverfahren.

Nun dauern Verwaltungsprozesse lange. Die Grüne Liga e. V. ging deswegen per Eilverfahren gegen die Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Arbeiten vor. Anders als vielfach angenommen, sind Eilverfahren nicht einfach nur sehr schnelle Prozesse. Sondern sie treffen Regelungen für den Zeitraum, bis der parallel laufende “normale” Prozess (oder auch ein Widerspruchsverfahren) beendet ist. Weil ein Eilverfahren nur nur vorläufig regelt und schnell regeln muss, findet deswegen nur eine summarische Prüfung statt, also ein eher überschlägiger Check, was an der Sache dran ist, und eine Betrachtung, wie eilig es denn ist. Vor Verwaltungsgerichten gibt es zwei Arten von Eilverfahren, zum einen geht es um die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (also “erst mal abwarten”), zum anderen um Regelungen für die Zwischenzeit. Hier war ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Grünen Liga e. V. beim Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder gestellt und von diesem am 14.02.2020 abgelehnt worden.

In Eilverfahren gibt es nur, aber auch immerhin, zwei Instanzen. Die Grüne Liga e. V. ging also gegen die Abweisung ihres Antrags durch die Frankfurter Richter vor und erhob Beschwerde vor dem OVG BB. Nun braucht auch ein Eilverfahren Zeit, zumindest einige Tage. Das OVG BB musste also für die – wenigen – Tage, die das Verfahren beanspruchen würde, eine Regelung treffen. Nun galt ja wegen der Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG die Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Arbeiten am Werksgelände weiter. Tesla hätte also bis zum Beschluss des OVG BB die ganze Fläche abholzen und das Verfahren damit ad absurdum führen können. Deswegen erließ das OVG BB einen sogenannten “Hängebeschluss”.

Hängebeschlüsse sind in der VwGO nicht extra geregelt. Sie beruhen direkt auf der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sollen sicherstellen, dass überhaupt ein effektiver Rechtsschutz stattfinden kann, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn die streitgegenständliche Kiefernpflanzung zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr da wäre. Das OVG BB stoppte die Rodung  mit Beschluss vom 15.02.2020 (Az.: OVG 11 S 8.20) also nicht nach einer inhaltlichen Prüfung aus Bedenken gegen die Rodung heraus. Sondern um sich Zeit zu verschaffen, um die Angelegenheit zumindest so summarisch zu prüfen, wie es im Eilverfahren eben nötig ist.

Das ging nun schnell: Bis zum 18.02.2020 hatte die Behörde Gelegenheit sich zu äußern, am 20.02.2020 befand das OVG BB, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung des vorzeitigen Beginns vorliegen und Tesla weiter roden darf. Über die endgültige Genehmigung ist damit noch keine Aussage getroffen worden, denn diese ist ja noch gar nicht in der Welt. Hier läuft das Verfahren, in dem bis zum 05.03.2020 noch Einwendungen erhoben werden können, die dann am 18.03.2020 erörtert werden. Es wäre überraschend, wenn nicht auch die dann voraussichtlich ergehende Genehmigung erneut angegriffen würde (Miriam Vollmer).

 

2020-02-21T09:32:50+01:0021. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr|