Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

“Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” So steht es im Grundgesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unverständnis der Eigentümer, oft aber auch zum Wohl öffentlicher Güter und eines gedeihlichen Zusammenlebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschränkungen streiten.

Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungsanlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwischen Urenkel, nicht an eine billige Investition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freistehendes Einfamilienhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbodenheizung, eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombination mit einer Wärmepumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärmeversorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeutschen Kleinstadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmalschutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solarmodule nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechtswidrig und wurde meines Wissens inzwischen auch aufgehoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszufechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärmepumpe hat sie trotzdem installieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kostengünstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hauseigentümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombination, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommunalen Energieversorgungsunternehmen zu unflexibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energierecht mehrfach ausgezeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärmepumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resultierende Kontrahierungszwang nicht lediglich mit den niedrigeren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetzlichen Zielen wie Umwelt- und Klimaschutz dienen. Damit der AuBZ verhältnismäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berücksichtigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Rechtsprechung entsprechende Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärmepumpe bereits existiert, ist ein Bestandsschutz erforderlich.

Auch für Neuanlagen müsste es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtliche Möglichkeiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jedenfalls reicht die rechtliche Klarstellung durch die Rechtsprechung offenbar nicht, dass die Kommunen entsprechende Befreiungsmöglichkeiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hauseigentümern, denen die Wahl eines nachhaltigen Heizungssystems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privatpersonen spezialisiert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine rechtliche Klarstellung oder die Kommunen um gerichtsfeste, ausreichend differenzierte Satzungen kümmern.

Falls Sie in einem Ministerium, einem Verband oder einer Gemeindeverwaltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)

Brauchen wir eine ökologische Schuldenbremse? Ein politischer Kommentar.

Wenn sich wichtige politische Weichenstellungen ereignen, fällt es manchmal schwer, sich weiterhin primär dem juristischen Tagesgeschäft zu widmen. Selbst wenn das noch so drängt. Und das ist wohl auch richtig so, beim Anwaltsberuf. Denn so technisch Rechtsberatung gerade im Bereich öffentlicher Infrastrukturen manchmal rüberkommt, so sehr ist sie doch in einen politischen Kontext eingebettet und nur aus ihm heraus verständlich. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe von Anwälten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politische Diskussion so zu beeinflussen, dass die Gesetze mit denen sie hantieren, Sinn machen. Dies gibt ihnen dann auch bei ihrer Anwendung einen (berufs- und wettbewerbsrechtlich übrigens vollkommen lupenreinen) Vorteil. Zeitung zu lesen bzw Rundfunk zu hören, ist daher auch – und gerade – in Zeiten sozialer Netzwerke anwaltliche “Berufspflicht”!

[Robert Habeck (Grüne), Olaf Scholz (SPD) und Christian Lindner bei der Unterzeichung des Koalitionsvertrags im Dezember 2021 [Photo by Sandro Halank / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0]]

Was in den letzten Tagen passiert ist, genau gesagt am 06.11.2024, wird starke – viele sagen: “historische” – Auswirkungen auf Themen wie Klima, Energie und Verkehr haben. Da ist es gleichgültig, ob auf globaler, auf nationaler oder lokaler Ebene. Das heißt, auf die eine oder andere Art wird uns als Energie- und Umweltrechtler dieser politische Wendepunkt mindestens in den nächsten vier Jahren weiter begleiten.

Die Hoffnung, dass Klimaziele noch zu halten sind, ist für viele in weite Ferne gerückt, sowohl durch den Sieg des Klimaleugners Trump als auch durch das Scheitern der Ampel, die als Regierung eines “Klimakanzlers” angetreten war. Das Versprechen dieser Regierung war u.a. einzulösen, was das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung in seinem Klimabeschluss aufgegeben hat: Sie muss den zukünftigen Generationen noch Freiheiten bei der Nutzung fossiler Brennstoffe einräumen. Die Spielräume die bis 2030 zum Ausstoß von CO2 noch bestehen, dürfen nicht bereits frühzeitig von den Eltern ausgeschöpft werden, so dass ihre Kinder auch noch konsumieren können.

Nun stellt sich diese Frage der Generationengerechtigkeit nicht nur im Klimaschutz und über Art. 20a GG. Sie stellt sich genauso auch bezüglich Art. 109 GG, der Schuldenbremse, in Bezug auf den Staatshaushalt. Legen sich hier zwei Grundgesetzartikel gegenseitig “Patt”?

Für eine solche Situation haben Verfassungsjuristen aus langer Erfahrung natürlich eine Lösung parat. Das Zauberwörtchen heißt “praktische Konkordanz”. Das klang für mich als Jurastudent im ersten Semster immer ein bisschen wie ein obskures, hinter Schleiern des Beratungsgeheimnisses verborgenes Allerheiligstes des Grundgesetzes, das in Karlsruhe (und nur dort!) sorgsam gehütet wird. Wenn aber die Schleier im weiteren Verlauf des Studiums fallen, ist es dann doch ziemlich simpel: Es geht einfach darum, jedes Grundrecht bzw. Verfassungsgebot, so gut wie möglich zur Geltung kommen zu lassen. Das setzt voraus, dass eher auf Synergien als auf Widersprüche geschaut wird. Das ist kein Hexenwerk sondern folgt den klugen Regeln der schwäbischen Hausfrau. Es geht darum, den staatsrechtlichen Hefekuchen erst mal (bei ca. 37° C) ordentlich gehen zu lassen, statt ihn sofort wie die Beute der drei Räuber mit rotem, grünen und gelben Hut untereinander aufzuteilen. Zugluft und Türenknallen lassen Hefeteig bekanntlich zusammenfallen.

Mit einem Minimum an politischen Willen und Zusammenhalt hätte es den Fraktionen der Ampel dann nicht so schwer fallen dürfen, entsprechende Synergien und Schnittmengen zu finden:

  • Wenn es um Klimaschutz geht, hätte es – erstens – darum gehen müssen, marktverzerrende Subventionen und selektive Steuervergünstigungen zu streichen.
  • Zweitens wäre nach kostenneutralen Instrumenten zu suchen gewesen, etwa ein Tempolimit oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen, die viel CO2 hätten sparen können, ohne den Staatshaushalt zu belasten.
  • An dritter Stelle kommen schließlich solche Maßnahmen, die zunächst zwar staatliche Investitionen erfordern, die sich aber über die Jahre amortisieren und daher auf lange Sicht ebenfalls kostenneutral sind.

Nur bei der dritten Art von Maßnahmen, die allerdings die entscheidenden sind, stellt sich überhaupt die Frage der Vereinbarkeit von Art. 20a und 109 GG. Und der vermeintliche Widerspruch lässt sich durch eine ökonomisch und ökologisch intelligente Gestaltung von Maßnahmen auflösen. Nehmen wir einen Kfw-Kredit, über die eine energetische Sanierung oder eine Wärmepumpe gefördert wird. Dadurch wird der Staatshaushalt zunächst belastet. Die begünstigten Bürger verpflichten sich jedoch dazu, den Kredit zurückzuzahlen.

Aus Sicht der FDP mögen solche Investitionen durch den Staat unsinnig sein. Denn aus marktliberaler, an den Lehren von Hayek und Friedman orientierter Sicht weiß der Staat immer weniger als “der Markt” und die Summe seiner vielen dezentralen Beobachter. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Denn die Ressource, um die es geht ist in der Politik weniger Wissen, als Vertrauen. In diesem Fall das Vertrauen in die Verwirklichung einer politischen Zielsetzung, nämlich die Netto-Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 zu erreichen.

Die Erwartung, die ein “Klimakanzler” berechtigterweise weckt und in die sowohl Bürger als auch vor allem Wirtschaftsunternehmen vertrauen müssen, ist die Amortisation dieser Investition in energetische Maßnahmen oder Wärmepumpen durch entsprechend sinkende Stromkosten. Was könnte der Staat tun, um das Vertrauen der Bürger oder Unternehmen zu gewinnen? Ganz einfach: Er könnte eine Wette mit seinen Bürgern abschließen, des Inhalts, dass der Bürger darlehensfinanziert eine private Investition in eine Hausisolierung und Wärmepumpe tätigt und dafür sinkende Brutto-Energiekosten und insbesondere sinkende Strompreise garantiert bekommt. Diese Wette könnte darin bestehen, dass die Rückzahlung des Darlehens an den Strompreisindex gekoppelt ist. Mit anderen Worten stellt der Bürger ein Sparschwein auf, zahlt monatlich ein, was er an Energiekosten spart. Am Ende des Jahres gibt er das ersparte Geld der Kfw zurück, es fließt in den Staathaushalt und hilft, die Schuldenbremse einzuhalten.

Ach so, eine weitere Wette hatte der Staat gleichzeitig mit dem Bürger auch noch geschlossen. Das Darlehen mit der Kfw ist ihm nicht umsonst zinslos (oder zu einem niedrigen, gleichbleibenden Zins) gewährt worden. Der Staat wettet also mit dem Bürger, dass er eine niedrige Inflation einhält. Tut er es nicht, verliert der Staat seine Wette. Auch dies dient bei entsprechend vielen Darlehen, dass der Staat ein Interesse daran hat, die Inflation niedrig zu halten. Ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit gehen so Hand in Hand. Hinter dem Schleier der praktischen Konkordanz sind Art. 20a und Art. 109 GG … naja, zumindest gute Freunde.

Hätte, hätte. Wie geht es weiter? Um die Frage in der Überschrift noch zu beantworten. Nein! Wir brauchen keine ökologische Schuldenbremse. Denn wir haben sie bereits in Art. 20a GG. Wir müssen diesen Artikel nur in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG anwenden.

Also, wie geht es weiter? Eine Bundesregierung, die auf dem Boden des Grundgesetzes steht, wird gar nicht umhinkommen, die ökologische Schuldenbremse anzuwenden. Das trotzig gegen ökologische Gebote gerichtete “Herausreißen” von Windkraftanlagen, nur weil sie “häßlich” sind, dürfte auf vehementen Widerspruch aus Karlsruhe und aus Leipzig, dem Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, stoßen. Das würde einen Trump nicht schrecken. Bei der biederen CDU darf man aber davon ausgehen, dass sie den Rechtsstaat nicht so schnell auf dem Müllhaufen der Geschichte verabschieden wird. (Olaf Dilling)

2024-11-12T22:49:11+01:0012. November 2024|Kommentar, Strom, Umwelt|

Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG-E?

Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärmepumpe einzubauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vom 07.03.2023 (GEG-E) einmal angesehen.

Mehr als nur Wärmepumpen

Die Neuregelungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG-E. Anders als vielfach diskutiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärmepumpen. Der Entwurf ist sozusagen technologieoffen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärmepumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Stromdirektheizungen als Alternativen auch im Neubau. Für Bestandsgebäude kommen neben diesen Möglichkeiten auch noch Wärme aus Solarthermie, Biomasse oder grünem Wasserstoff oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, also eine Kombination aus Wärmepumpe und einer Verbrennungseinrichtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätzliche qualitative Kriterien.

Was bei der Verengung der öffentlichen Diskussion auf Wärmepumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigentümer die Planung und Vorfinanzierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwärmenetz auch Zugang zu Wärmequellen, die einem einzelnen Eigentümer nicht offenstehen wie etwa über Kaltwassernetze, Großwärmepumpen oder Tiefenbohrungen.

Neubau und Bestand nach 30 Jahren

Die meisten Eigentümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestandsgebäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.

Für Bestandsanlagen führt § 72 GEG-E teilweise langjährige Übergangsfristen auf. Heizkessel müssen erst ausgetauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangsfristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.

Ja, es gibt Ausnahmen

In der Öffentlichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstorbener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwenpension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG-E erfassen. Wenn ein Eigentümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigentümerwechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinterlässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungshavarien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.

Was ist mit Mietern?

Dre Entwurf hängt den Mieterschutz verhältnismäßig hoch. § 71m GEG-E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brennstoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasserstoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grundversorgngstarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasserstoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkostenersatz fordern. Kostet ein Biobrennstoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters.  Mieterhöhungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahresarbeitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachgewiesenermaßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.

Ist das nicht ganz schön diktatorisch?

Das GEG-E macht viele ordnungsrechtliche Vorgaben. Ordnungsrecht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungsrecht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigentümer vor kurzsichtigen Entscheidungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lastenteilungsverordnung, zielt auf die europaweite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischenziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

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Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amortisieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschaftswissenschaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungsrechtlichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unverzichtbar ist Ordnungsrecht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigenverantwortung von Eigentümern, den CO2-Preis zu antizipieren und will allein über den CO2-Preis steuern.

Wie geht es weiter?

Wie das GEG am Ende des aktuellen politischen Ampelstreits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüstungspflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneuerbare stehen schon im Koalitionsvertrag, anders als ein ETS only, der die Klimaziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unterstützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preisanstieg im BEHG zur Disposition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betroffenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirtschaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).

2023-03-24T21:50:57+01:0024. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|